Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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DOI Heft:
Nr. 49
DOI Artikel:Recht und Gesetz
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436
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 49
wucherisches erscheinen und
bewirkt die Ungültigkeit.
Ungleich häufiger sind
natürlich die Fälle des Be-
truges, wo der Verkäufer den
Käufer über bestimmte Eigen-
schaften des Kaufobjektes ge-
täuscht und dadurch einen
höheren, als den angemesse-
nen Preis erzielt hat. Aber
dahin dürften die Überforde-
rungen im eigentlichen Sinne
so gut wie nicht zu zählen
sein. Denn allein dadurch,
dafz jemand einen zu hohen
Kaufpreis fordert, wird er sich
eben nicht strafbar und den
Kauf hinfällig machen. Und
doch ist das, wenn auch
ganz ausnahmsweise, mög-
lich. Nach dem vom Reichs-
gericht s. Zt. gefällten Urteile
hatte ein Händler mit Edel-
steinen einem Kauflustigen
Steine vorgelegt. Er hatte
dabei, ohne etwas über die
Unechtheit oder Echtheit ver-
lauten zu lassen, einen Preis
gefordert, der dem Preis von
echten Steinen entsprochen
hatte, während es tatsäch-
lich unechte Steine gewesen
waren. Durch dies Preisan-
gebot wollte also der Ver-
käufer den Käufer glauben
machen und machte ihn auch
glauben, dafz die vorgelegten
Steine echt wären. Hier
machte sich der Verkäufer
eines Betruges durch das
blofze Aufstellen einer Preis-
forderung um des willen
schuldig, weil er auf Grund
der Überforderung einen Irr-
tum im Käufer über be-
stimmte Eigenschaften des
Kaufobjektes erregte. Solche
Fälle werden Seltenheiten
gegenüber der Regel bilden,
dalz die Überforderung allein
dem Käufer keinerlei Rechte
gegen denVerkäufer verleiht.*)
VORPFÄNDUNG. Auf
Grund eines vollstreckbaren
Urteils oder eines sonstigen
SILBER GETRIEBEN UND PATINIERT
MIT SCHILDPATT UND ELFENBEIN-
SCHNITZEREI, STEINEN UND EMAIL
SILBER PATINIERT MIT HÄMATIT,
:: MONDSTEIN UND ROSENQUARZ ::
HALSSCHMUCK VON PROF. PAUL HAU-
STEIN. AUS GEFÜHRT IN DEN KGL.
LEHR- UND VERSUCHSWERKSTÄTTEN
:: STUTTGART ::
vollstreckbaren Schuldtitels,
wie eines Vollstreckungsbe-
fehls, eines gerichtlichen
Vergleichs, einer notariellen
Schuldurkunde, kann der
Gläubiger, wie ihm das Recht
zur Mobiliarpfändung durch
den Gerichtsvollzieher ge-
geben ist, die Pfändung einer
dem Schuldner gegen einen
Dritten zustehenden Geld-
forderung veranlassen. Diese
Pfändung erfolgt durch einen
seitens des Vollstreckungsge-
richts, d. h. desjenigen Amts-
gerichts, bei welchem der
Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, zu erlassen-
den Pfändungsbeschlufz, in
welchem das Gericht dem
Drittschuldner verbietet, an
den Schuldner zu zahlen, wäh-
rend es gleichzeitig an den
Schuldner das Gebot erläfzt,
sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der
Einziehung derselben zu ent-
halten. Die Forderung ist
alsdann dem Gläubiger, nach
seiner Wahl, zur Einziehung
oder an Zahlungstatt zum
Nennwert zu überweisen, so
dafz dieser nunmehr seiner-
seits dieselbe, evtl, im Zwangs-
wege, beizutreiben hat. Zur
Erwirkung eines derartigen Be-
schlusses ist es erforderlich,
dafz der Schuldtitel dem Ge-
richt in vollstreckbarer Form
nebst Zustellungsurkunde,
also nach zuvor erfolgter Zu-
stellung, vorgelegt wird. Bis
der Gläubiger dazu imstande
ist, vergeht regelmäfzig eine
gewisse, häufig nicht ganz un-
beträchtliche Zeit. Ein Urteil
soll nach § 315 ZPO. vor Ab-
lauf einerWoche, vom T age der
Verkündung an gerechnet, in
vollständiger Abfassung sei-
tens des Gerichts dem Ge-
richtsschreiberübergeben wer-
den, während tatsächlich häu-
fig viel mehrZeit vergeht; dazu
kommt dann Herstellung der
für den Gläubiger bestimmten
:) Recht und Kaufmann 10/09.
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 49
wucherisches erscheinen und
bewirkt die Ungültigkeit.
Ungleich häufiger sind
natürlich die Fälle des Be-
truges, wo der Verkäufer den
Käufer über bestimmte Eigen-
schaften des Kaufobjektes ge-
täuscht und dadurch einen
höheren, als den angemesse-
nen Preis erzielt hat. Aber
dahin dürften die Überforde-
rungen im eigentlichen Sinne
so gut wie nicht zu zählen
sein. Denn allein dadurch,
dafz jemand einen zu hohen
Kaufpreis fordert, wird er sich
eben nicht strafbar und den
Kauf hinfällig machen. Und
doch ist das, wenn auch
ganz ausnahmsweise, mög-
lich. Nach dem vom Reichs-
gericht s. Zt. gefällten Urteile
hatte ein Händler mit Edel-
steinen einem Kauflustigen
Steine vorgelegt. Er hatte
dabei, ohne etwas über die
Unechtheit oder Echtheit ver-
lauten zu lassen, einen Preis
gefordert, der dem Preis von
echten Steinen entsprochen
hatte, während es tatsäch-
lich unechte Steine gewesen
waren. Durch dies Preisan-
gebot wollte also der Ver-
käufer den Käufer glauben
machen und machte ihn auch
glauben, dafz die vorgelegten
Steine echt wären. Hier
machte sich der Verkäufer
eines Betruges durch das
blofze Aufstellen einer Preis-
forderung um des willen
schuldig, weil er auf Grund
der Überforderung einen Irr-
tum im Käufer über be-
stimmte Eigenschaften des
Kaufobjektes erregte. Solche
Fälle werden Seltenheiten
gegenüber der Regel bilden,
dalz die Überforderung allein
dem Käufer keinerlei Rechte
gegen denVerkäufer verleiht.*)
VORPFÄNDUNG. Auf
Grund eines vollstreckbaren
Urteils oder eines sonstigen
SILBER GETRIEBEN UND PATINIERT
MIT SCHILDPATT UND ELFENBEIN-
SCHNITZEREI, STEINEN UND EMAIL
SILBER PATINIERT MIT HÄMATIT,
:: MONDSTEIN UND ROSENQUARZ ::
HALSSCHMUCK VON PROF. PAUL HAU-
STEIN. AUS GEFÜHRT IN DEN KGL.
LEHR- UND VERSUCHSWERKSTÄTTEN
:: STUTTGART ::
vollstreckbaren Schuldtitels,
wie eines Vollstreckungsbe-
fehls, eines gerichtlichen
Vergleichs, einer notariellen
Schuldurkunde, kann der
Gläubiger, wie ihm das Recht
zur Mobiliarpfändung durch
den Gerichtsvollzieher ge-
geben ist, die Pfändung einer
dem Schuldner gegen einen
Dritten zustehenden Geld-
forderung veranlassen. Diese
Pfändung erfolgt durch einen
seitens des Vollstreckungsge-
richts, d. h. desjenigen Amts-
gerichts, bei welchem der
Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, zu erlassen-
den Pfändungsbeschlufz, in
welchem das Gericht dem
Drittschuldner verbietet, an
den Schuldner zu zahlen, wäh-
rend es gleichzeitig an den
Schuldner das Gebot erläfzt,
sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der
Einziehung derselben zu ent-
halten. Die Forderung ist
alsdann dem Gläubiger, nach
seiner Wahl, zur Einziehung
oder an Zahlungstatt zum
Nennwert zu überweisen, so
dafz dieser nunmehr seiner-
seits dieselbe, evtl, im Zwangs-
wege, beizutreiben hat. Zur
Erwirkung eines derartigen Be-
schlusses ist es erforderlich,
dafz der Schuldtitel dem Ge-
richt in vollstreckbarer Form
nebst Zustellungsurkunde,
also nach zuvor erfolgter Zu-
stellung, vorgelegt wird. Bis
der Gläubiger dazu imstande
ist, vergeht regelmäfzig eine
gewisse, häufig nicht ganz un-
beträchtliche Zeit. Ein Urteil
soll nach § 315 ZPO. vor Ab-
lauf einerWoche, vom T age der
Verkündung an gerechnet, in
vollständiger Abfassung sei-
tens des Gerichts dem Ge-
richtsschreiberübergeben wer-
den, während tatsächlich häu-
fig viel mehrZeit vergeht; dazu
kommt dann Herstellung der
für den Gläubiger bestimmten
:) Recht und Kaufmann 10/09.