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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 41
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Becker: Zur Erhöhung des Feingehalts für Silberwaren
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Das Wahlverfahren bei den Handeslkammern und Vorschläge zu seiner Reform
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0386

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366

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 41

zutragen, erlaubte ich mir eine Resolution aufzu-
stellen, welche folgenden Wortlaut hat:
Resolution.
Der 9. Verbandstag des Verbandes deutscher
Juweliere, Gold- und Silberschmiede beschliefzt
wegen der, aus seinem Mitgliederkreise angeregten
Erhöhung des für Deutschland üblichen Silberfein-
gehaltes auf mindestens 900 Tausendteile, vorläufig
eine abwartende Stellung einzunehmen.
Die in einem gewissen Umfange angestellten Er-
hebungen liefzen erkennen, dafz bei den zunächst
in Frage kommenden Silberwarenfabrikanten Deutsch-

lands entgegengesetzte Auffassungen bestehen, welche
zu einer Verständigung geführt werden müssen, ehe
die Weiterverkäufer der Silberwaren ihrerseits ent-
scheidende Beschlüsse fassen können. Es erscheint
zur Zeit nicht angebracht, das in Deutschland geltende
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silber-
waren anzutasten, um so mehr, als dessen Bestim-
mungen die Möglichkeit nicht ausschliefzen, dafz
alle Interessenten einen höheren Feingehalt als
800/qoo anfertigen, beziehen und unter einwand-
freiem, genau vorgeschriebenem Stempel vertreiben
können.



DAS WAHLVERFAHREN BEI DEN HANDWERKSKAMMERN UND
VORSCHLÄGE ZU SEINER REFORM.
(3. Forts, u. Schlufz.) (Nachdruck verboten.)

Die Gewählten beginnen ihre Tätigkeit mit dem
Beginne des folgenden Jahres. Die Ausscheidenden
können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amter

Bestimmung empfehlen, dafz alle drei Jahre die
Hälfte der Mitglieder und Ersatzmänner, derenWieder-
wahl zulässig ist, auszuscheiden hat. Zweckmäfzig

bis die Neugewählten die
Geschäfte übernommen
haben. Wahlen zum Er-
sätze von Mitgliedern, die
aufzerhalb der regelmäfzi-
gen Ergänzung der Handels-
kammer ausgeschieden
sind (Ersatzwahlen), wer-
den im Anschlüsse an
die nächsten Ergänzungs-
wahlen vollzogen. Sie sind
schon vorher zu vollziehen,
wenn der Minister für Han-
del und Gewerbe oder es
die Handelskammer für er-
forderlich erachtet, und
können alsdann unter Zu-
grundelegung der bei der
letzten Ergänzungswahl
festgestellten Liste der
Wahlberechtigten voll-
zogen werden. Der Ersatz-
mann bleibt bis zum Ende
derjenigen Wahlperiode in
Tätigkeit, für welche der
Ausgeschiedene gewählt
war.
Für die Handwerks-
kammern wird sich nicht
blofz die Beibehaltung der
bisherigen Wahldauer der
Mitglieder und deren Er-
satzmänner, sondern auch
die Aufrechterhaltung der



SILBERDOSE, ENTWORFEN VON
F. H. EHMCKE, AUSGEFÜHRT VON
:: J. PEYERIMHOFF, DÜSSELDORF ::

dürfte jedoch die Auf-
nahme einer neuen Be-
stimmung in das Statut
und die Wahlordnung des
Inhalts sein, dafz die Er-
gänzungswahlen zur Hand-
werkskammer vor Ablauf
der Wahlperiode der aus-
scheidenden Mitglieder und
Ersatzmänner vorzuneh-
men, und dafz etwa not-
wendige Ersatzwahlen im
Anschlüsse an die nächsten
Ergänzungswahlen zu voll-
ziehen sind.
IV. Der Wahlmodus
wird bei den Handwerks-
kammern völlig umzuge-
stalten sein. Das bedingt
schon die als erforderlich
bezeichnete Einführung des
direkten allgemeinen Wahl-
rechts. Es wird in An-
lehnung an das Gesetz
über die Handelskammer
folgendes Verfahren emp-
fohlen:
Zur Vorbereitung der
Wahlen haben die un-
teren Verwaltungsbehörden
Listen der wahlberechtigten
Handwerker aufzustellen
und der Handwerkskammer
einzureichen. Zur Vor-
 
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