Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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Nr. 41
DOI article:Das Wahlverfahren bei den Handeslkammern und Vorschläge zu seiner Reform
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1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
367
nähme der Wahl, welche nach Wahlabteilungen (für
das Baugewerbe, das Bekleidungsgewerbe, das Be-
köstigungsgewerbe, das Holzbaugewerbe, das Metall-
arbeitergewerbe, das Wagenbaugewerbe und die
sonstigen Gewerbe), die die Handwerkskammer für
den Bezirk der Kammer bildet, zu erfolgen hat, stellt
die Handwerkskammer für jede Wahlabteilung eine
Liste auf, die öffentlich auszulegen ist. Die Hand-
werkskammer macht Ort und Zeit der Auslegung
mit der Aufforderung bekannt, Einwendungen gegen
die Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Aus-
legung bei ihr anzubringen. Nach Ablauf dieser
Frist beschliefzt sie über die erhobenen Einwendungen
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschlufz
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet end-
gültig.
Zur Leitung der Wahl bestellt die Handwerks-
kammer aus der Zahl ihrer Mitglieder einen Kom-
missar. Der Kommissar bestimmt den Wahltermin
und macht ihn öffentlich bekannt. In der Wahl-
versammlung führt der ernannte Kommissar den
Wenn mehr Personen als die doppelte Anzahl der
zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten,
so entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die
engere Wahl zu Bringenden, unter denen, die gleich
viele Stimmen haben, das Los. Über die Gültigkeit
der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand, der auch
das Wahlprotokoll unterzeichnen mufz. Die Wahl-
berechtigten werden ähnlich wie bei den Gemeinde-
wahlen, in den Wahlabteilungen in drei Wahlklassen
geteilt. In der erstenWahlklasse wählen alle diejenigen,
die zu einer Gewerbesteuer von mehr als 36 Mk. ver-
anlagt sind, in der zweiten Wahlklasse diejenigen,
die nicht mehr als 36 Mk. Gewerbesteuer zahlen
und in der dritten Wahlklasse alle gewerbesteuer-
freien Personen. In jeder Wahlklasse ist mindestens
ein Mitglied und ein Ersatzmann zu wählen. Die
Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der
Ersatzmänner bestimmt das Statut, die Verteilung
derselben auf die einzelnen Wahlabteilungen regelt
die mit Genehmigung des Ministers für Handel und
Gewerbe zu erlassende Wahlordnung.
V. Nach Eingang des Wahlprotokolls wird gegen-
Vorsitz. Es wird ein
Wahlvorstand gebil-
det. Zu demselben
gehören, aufzer dem
Vorsitzenden, ein
Stimmensammler, ein
Schriftführer und zwei
Beisitzer, welche von
den anwesenden
Wahlberechtigten aus
ihrer Mitte gewählt
werden. Die Wahl
erfolgt nach absoluter
Stimmenmehrheit
durch geheime Ab-
stimmung mittelst
Stimmzettel, welche
von den Wahlberech-
tigten persönlich ab-
zugeben sind. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Falls sich bei der
ersten Abstimmung
weder eine absolute
Stimmenmehrheit
noch Stimmengleich-
heit ergibt, so werden
diejenigen, welche die
meisten Stimmen er-
halten haben, in dop-
pelter Anzahl der zu
Wählenden auf die
engereWahl gebracht.
wärtig das Wahl-
ergebnis von der Auf-
sichtsbehörde der
Handwerkskammer
öffentlich bekannt ge-
macht. Ebenso setzt
dieselbe die Gewähl-
ten von der auf sie
gefallenen Wahl in
Kenntnis. Nach Än-
derung des Wahlver-
fahrens werden diese
Aufgaben der Hand-
werkskammerzufallen
müssen.
Die im § 94 a der
Gewerbeordnung sti-
pulierte Verpflichtung
zur Annahme der
Wahl wird beizube-
halten sein. Danach
kann die Annahme
der Wahl nur aus
Gründen verweigert
werden, aus denen
dieWahl zumBeisitzer
eines Gewerbege-
richts abgelehnt wer-
den kann. — Nach
§ 18 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes kann
die Übernahme des
Amtes als Beisitzer
nur aus den Gründen
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
367
nähme der Wahl, welche nach Wahlabteilungen (für
das Baugewerbe, das Bekleidungsgewerbe, das Be-
köstigungsgewerbe, das Holzbaugewerbe, das Metall-
arbeitergewerbe, das Wagenbaugewerbe und die
sonstigen Gewerbe), die die Handwerkskammer für
den Bezirk der Kammer bildet, zu erfolgen hat, stellt
die Handwerkskammer für jede Wahlabteilung eine
Liste auf, die öffentlich auszulegen ist. Die Hand-
werkskammer macht Ort und Zeit der Auslegung
mit der Aufforderung bekannt, Einwendungen gegen
die Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Aus-
legung bei ihr anzubringen. Nach Ablauf dieser
Frist beschliefzt sie über die erhobenen Einwendungen
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschlufz
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet end-
gültig.
Zur Leitung der Wahl bestellt die Handwerks-
kammer aus der Zahl ihrer Mitglieder einen Kom-
missar. Der Kommissar bestimmt den Wahltermin
und macht ihn öffentlich bekannt. In der Wahl-
versammlung führt der ernannte Kommissar den
Wenn mehr Personen als die doppelte Anzahl der
zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten,
so entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die
engere Wahl zu Bringenden, unter denen, die gleich
viele Stimmen haben, das Los. Über die Gültigkeit
der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand, der auch
das Wahlprotokoll unterzeichnen mufz. Die Wahl-
berechtigten werden ähnlich wie bei den Gemeinde-
wahlen, in den Wahlabteilungen in drei Wahlklassen
geteilt. In der erstenWahlklasse wählen alle diejenigen,
die zu einer Gewerbesteuer von mehr als 36 Mk. ver-
anlagt sind, in der zweiten Wahlklasse diejenigen,
die nicht mehr als 36 Mk. Gewerbesteuer zahlen
und in der dritten Wahlklasse alle gewerbesteuer-
freien Personen. In jeder Wahlklasse ist mindestens
ein Mitglied und ein Ersatzmann zu wählen. Die
Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der
Ersatzmänner bestimmt das Statut, die Verteilung
derselben auf die einzelnen Wahlabteilungen regelt
die mit Genehmigung des Ministers für Handel und
Gewerbe zu erlassende Wahlordnung.
V. Nach Eingang des Wahlprotokolls wird gegen-
Vorsitz. Es wird ein
Wahlvorstand gebil-
det. Zu demselben
gehören, aufzer dem
Vorsitzenden, ein
Stimmensammler, ein
Schriftführer und zwei
Beisitzer, welche von
den anwesenden
Wahlberechtigten aus
ihrer Mitte gewählt
werden. Die Wahl
erfolgt nach absoluter
Stimmenmehrheit
durch geheime Ab-
stimmung mittelst
Stimmzettel, welche
von den Wahlberech-
tigten persönlich ab-
zugeben sind. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Falls sich bei der
ersten Abstimmung
weder eine absolute
Stimmenmehrheit
noch Stimmengleich-
heit ergibt, so werden
diejenigen, welche die
meisten Stimmen er-
halten haben, in dop-
pelter Anzahl der zu
Wählenden auf die
engereWahl gebracht.
wärtig das Wahl-
ergebnis von der Auf-
sichtsbehörde der
Handwerkskammer
öffentlich bekannt ge-
macht. Ebenso setzt
dieselbe die Gewähl-
ten von der auf sie
gefallenen Wahl in
Kenntnis. Nach Än-
derung des Wahlver-
fahrens werden diese
Aufgaben der Hand-
werkskammerzufallen
müssen.
Die im § 94 a der
Gewerbeordnung sti-
pulierte Verpflichtung
zur Annahme der
Wahl wird beizube-
halten sein. Danach
kann die Annahme
der Wahl nur aus
Gründen verweigert
werden, aus denen
dieWahl zumBeisitzer
eines Gewerbege-
richts abgelehnt wer-
den kann. — Nach
§ 18 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes kann
die Übernahme des
Amtes als Beisitzer
nur aus den Gründen