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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 45
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Recht und Gesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0422

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402

JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

Nr. 45

sondern dafz letzterer es abholen müsse, so hätte
er nach Treu und Glauben dem Kläger entsprechende
Mitteilung machen müssen. Verpflichtet zur Aus-
stellung des Zeugnisses war der Beklagte nun ohne
Zweifel; denn das Gesetz so auszulegen, dafz ledig-
lich unmittelbar beim Abgänge ein Zeugnis verlangt
werden kann, nicht auch später, erscheint dem Ge-
richt als bedenklicher Formalismus. Das Gesetz
mufz nach der Meinung des Gerichts vielmehr so
verstanden werden, dafz von der Arbeitsbeendigung
an das Zeugnis verlangt werden kann und dafz
dieses Recht seine zeitliche Grenze an dem findet,
was man der Erinnerung des Prinzipals zumuten
kann, bezw. was in den Geschäftsbüchern ein-
getragen steht. Da der Kläger im vorliegenden
Falle ein Recht auf das Zeugnis hatte und dieses

er fühle sich aber nicht veranlafzt, den ihm bei der
Geburt beigelegten Namen abzulegen. Nachdem
die Beschwerden des K. resultatlos verlaufen waren,
hatte er mit der in letzter Instanz bei dem Ober-
verwaltungsgericht angebrachten Klage Erfolg, so
dafz die Verfügung der Polizeibehörde aufzer Kraft
gesetzt wurde. Dieser Erfolg hat jedoch nur in-
sofern Bedeutung für K., als durch die nochmals
angestellten Ermittelungen festgestellt wurde, dafz
auch die vom Gericht angeordnete Schreibweise
des Familiennamens des K. nicht die richtige ist.
Im übrigen bestätigt das Oberverwaltungsgericht
aber, dafz das Vorgehen der Polizeibehörde an sich
zulässig war und K. gezwungen werden kann, sein
Firmenschild zu ändern. Nach den Urteilsgründen
bedeutet es eine Störung der öffentlichen Ordnung,

Recht nur durch die Klage
befriedigen konnte, durften
ihm die Kosten nicht auf-
gebürdet werden. eq.
KANN DIE BERICHTI-
GUNG DES NAMENS
AUF DEM GESCHÄFTS-
SCHILD VON DER OBRIG-
KEIT ZWANGSWEISE
DURCHGESETZT WER-
:: DEN? ::
Der Geschäftsinhaber
K. ist mit der Polizei-
behörde in Konflikt ge-
raten, weil er auf seinem
Geschäftsschild angeblich
einen ihm nicht zukom-
menden Familiennamen
führt. Die Polizeibehörde
nimmt Bezug auf ein vorauf-
gegangenes gerichtliches
Verfahren betreffend Fest-
stellung der Schreibweise
des Familiennamens des K.
und fordert ihn auf, sein
Firmenschild binnen zwei
Wochen dementsprechend
berichtigen zu lassen. Für
den Fall der Nichtbeach-
tung der Aufforderung ist
eine Geldstrafe von 30 M„
im Unvermögensfalle eine
Haft von 3 Tagen, an-
gedroht. K. hat sich gegen
diese Anordnung be-
schwert. Er macht geltend,
dafz der Beschlufz des Ge-
richts für die Standes-
ämter bindend sein möge,

KAISERBECHER FÜR DIE 300 JÄHRIGE JUBEL-
FEIER DER GRAFSCHAFT MARK AUF HOHEN-
SYBURG. ENTWURF UND AUSFÜHRUNG VON
ARNOLD KÜNNE, ALTENA IN WESTFALEN


wenn jemand ein Ge-
schäftsschild aushängt, auf
dem sein Familienname
nicht so angegeben ist, wie
er ihn zu führen berechtigt
und darum zugleich ver-
pflichtet ist. Der dem
Staatsbürger zukommende
Name ist nur derjenige,
den er durch seine Ab-
stammung erworben hat.
Ist der Name von dem
Vater oder einem weiteren
Vorfahren unbefugt ge-
ändert worden, so ist dies
ohne rechtlichen Einflufz
auf den Bestand des durch
die Abstammung wirklich
bedingten Namens. eq.
UNTER WELCHEN UM-
STÄNDEN BESTEHT EIN
RECHTLICHER
ANSPRUCH AUF GRATI-
:: FIKATION? ::
Der Streit, der durch
Urteil des Kaufmannsge-
richts München zugunsten
des Angestellten entschie-
den wurde, dreht sich um
die Frage, ob der Ange-
stellte verlangen kann, dafz
sein Prinzipal ihm eine
Gratifikation in Höhe von
200 M. zahlen mufz. Der
Prinzipal ist der Ansicht,
dafz ein rechtlicher An-
spruch auf Gewährung
einer Gratifikation niemals
bestehe. Es sei ausschliefz-
 
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