Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0423
DOI Heft:
Nr. 45
DOI Artikel:Recht und Gesetz
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1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
403
TRINKSCHALE
FÜR EINE
HANDWERKER-
ZUNFT
ENTWURF UND
AUSFÜHRUNG
VON
GOLDSCHMIED
U. SAUTER
IN BASEL
SCHALE AUS
GRÜNEM
AVANTURIN-
QUARZ MIT
GETRIEBENER
SILBERFASSUNG,
TEILWEISE
OXYDIERT UND
FARBIGER
VERGOLDUNG,
WAPPEN UND
BLAUMEISEN
IN EMAIL
lieh dem Ermessen des Prinzipals überlassen, ob
und in welcher Höhe er eine Gratifikation geben
wolle. — Im allgemeinen vertritt das Gericht den-
selben Standpunkt. Trotzdem mufzte im vorliegenden
Falle zugunsten des Angestellten entschieden werden
und zwar aus folgenden Gründen: Der Kläger ist
in der Zeit von 1896 bis 1908 dreimal engagiert
worden und im ganzen 8 Jahre bei der beklagten
Firma tätig gewesen. Bei der vorletzten Wieder-
einstellung ist ihm ausdrücklich brieflich zugesichert
worden, dafz er aufzer dem Gehalt die jeweilig vom
Aufsichtsrat zu bestimmende Gratifikation erhalten
werde. Hiernach ist ihm nach dem ganzen Sinne
der Offerte die Gratifikation als Gehaltsteil in Aus-
sicht gestellt worden. Zwar ist bei der letzten Ein-
stellung im Jahre 1905 die Gratifikation nicht
besonders erwähnt worden, doch konnte der An-
gestellte nicht glauben, dafz bezüglich der Grati-
fikation eine Änderung eintreten werde, weil er im
übrigen zu ähnlichen Bedingungen und Dienst-
leistungen wieder engagiert wurde. Sache des
Prinzipals wäre es gewesen, eine etwaige gegen-
teilige Ansicht nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben (§ 157 des Bürgerlichen Gesetz-
buches) zu bekunden. Der Angestellte hat nun
bisher jedes Jahr die Gratifikation anstandslos er-
halten, mit Ausnahme eines einzigen Jahres,
in welchem weder Dividende noch Gratifikationen
verteilt wurden. In dem jetzt fraglichen Jahre haben
aber alle anderen Angestelllten eine Gratifikation
erhalten, nur der Kläger nicht. Das war nicht zu-
lässig, weil diese Handlungsweise augenscheinlich
gegen die noch zu Recht bestehende Zusicherung
verstiefz, nach der er aufzer dem Gehalte eine Grati-
fikation erhalten sollte. Es mufzte deshalb dem
Klageantrag stattgegeben werden. eq.
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
403
TRINKSCHALE
FÜR EINE
HANDWERKER-
ZUNFT
ENTWURF UND
AUSFÜHRUNG
VON
GOLDSCHMIED
U. SAUTER
IN BASEL
SCHALE AUS
GRÜNEM
AVANTURIN-
QUARZ MIT
GETRIEBENER
SILBERFASSUNG,
TEILWEISE
OXYDIERT UND
FARBIGER
VERGOLDUNG,
WAPPEN UND
BLAUMEISEN
IN EMAIL
lieh dem Ermessen des Prinzipals überlassen, ob
und in welcher Höhe er eine Gratifikation geben
wolle. — Im allgemeinen vertritt das Gericht den-
selben Standpunkt. Trotzdem mufzte im vorliegenden
Falle zugunsten des Angestellten entschieden werden
und zwar aus folgenden Gründen: Der Kläger ist
in der Zeit von 1896 bis 1908 dreimal engagiert
worden und im ganzen 8 Jahre bei der beklagten
Firma tätig gewesen. Bei der vorletzten Wieder-
einstellung ist ihm ausdrücklich brieflich zugesichert
worden, dafz er aufzer dem Gehalt die jeweilig vom
Aufsichtsrat zu bestimmende Gratifikation erhalten
werde. Hiernach ist ihm nach dem ganzen Sinne
der Offerte die Gratifikation als Gehaltsteil in Aus-
sicht gestellt worden. Zwar ist bei der letzten Ein-
stellung im Jahre 1905 die Gratifikation nicht
besonders erwähnt worden, doch konnte der An-
gestellte nicht glauben, dafz bezüglich der Grati-
fikation eine Änderung eintreten werde, weil er im
übrigen zu ähnlichen Bedingungen und Dienst-
leistungen wieder engagiert wurde. Sache des
Prinzipals wäre es gewesen, eine etwaige gegen-
teilige Ansicht nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben (§ 157 des Bürgerlichen Gesetz-
buches) zu bekunden. Der Angestellte hat nun
bisher jedes Jahr die Gratifikation anstandslos er-
halten, mit Ausnahme eines einzigen Jahres,
in welchem weder Dividende noch Gratifikationen
verteilt wurden. In dem jetzt fraglichen Jahre haben
aber alle anderen Angestelllten eine Gratifikation
erhalten, nur der Kläger nicht. Das war nicht zu-
lässig, weil diese Handlungsweise augenscheinlich
gegen die noch zu Recht bestehende Zusicherung
verstiefz, nach der er aufzer dem Gehalte eine Grati-
fikation erhalten sollte. Es mufzte deshalb dem
Klageantrag stattgegeben werden. eq.