Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0417
DOI Heft:
Nr. 45
DOI Artikel:Unter welchen Bedingungen die Deutsche Bank Buchforderungen diskontiert
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1909
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
397
SCHÜTZENKETTE IN SILBER MIT EMAIL VON EMIL GENZEL/NORDHAUSEN
Sie ist ferner berechtigt, unbeschadet der gegen
den Drittschuldner erworbenen Rechte, die sofortige
Abdeckung des Vorschusses oder Sicherheitsleistung
dafür ohne irgend welchen Abzug zu verlangen,
wenn sie für ihre Forderung keine genügende
Sicherheit mehr erblickt, insbesondere aufzer in den
Fällen I—3:
4. wenn der Drittschuldner mit der Regulierung
anderer Verbindlichkeiten im Rückstände ist,
Akzepte protestieren läfzt, in Zahlungsstockungen
gerät, liquidiert oder in Konkurs verfällt, ebenso
wenn eine Pfändung gegen ihn vorgenommen
wird,
5. wenn die der Forderung zugrunde liegende
Ware eine Minderung erleidet oder dem Kredit-
nehmer ganz oder teilweise wieder zur Ver-
fügung gestellt worden ist,
6. wenn der Drittschuldner gegen die Richtigkeit
oder Fälligkeit der Forderung Einwendungen
erhebt,
7. wenn die der Deutschen Bank gemachten An-
gaben oder ihr vorgelegten Belege in wesent-
lichen Punkten der Wahrheit nicht ent-
sprechen,
8. wenn die in § 3, Absatz I genannten Be-
dingungen nicht erfüllt sind.
§ 7. Der Kreditnehmer darf ohne Genehmigung
der Deutschen Bank keine Forderung dem Dritt-
schuldner stunden. Die Deutsche Bank ist berechtigt,
nach ihrer Wahl die Forderung auf Kosten des
Kreditnehmers einzuklagen oder von diesem die
Einklagung zu beanspruchen. Der Kreditnehmer ist
verpflichtet, der Deutschen Bank zur Geltendmachung
der Forderung jede zweckdienliche Unterstützung
zu gewähren und die zum Beweise der Forderung
dienenden Urkunden auszuliefern. Das eingeleitete
Verfahren ist mangels anderer Vereinbarung mit der
Deutschen Bank ununterbrochen bis zur Erledigung
fortzusetzen, auch mufz auf Verlangen der Deutschen
Bank der Schuldner zur Leistung des Offenbarungs-
eides angehalten werden. Die Anwaltskosten sind
der Deutschen Bank auch in Amtsgerichtssachen zu
ersetzen. Zu einem gütlichen Vergleich ist die Zu-
stimmung der Deutschen Bank einzuholen. Die
Deutsche Bank ist zur Rückgabe der Abtretungs-
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
397
SCHÜTZENKETTE IN SILBER MIT EMAIL VON EMIL GENZEL/NORDHAUSEN
Sie ist ferner berechtigt, unbeschadet der gegen
den Drittschuldner erworbenen Rechte, die sofortige
Abdeckung des Vorschusses oder Sicherheitsleistung
dafür ohne irgend welchen Abzug zu verlangen,
wenn sie für ihre Forderung keine genügende
Sicherheit mehr erblickt, insbesondere aufzer in den
Fällen I—3:
4. wenn der Drittschuldner mit der Regulierung
anderer Verbindlichkeiten im Rückstände ist,
Akzepte protestieren läfzt, in Zahlungsstockungen
gerät, liquidiert oder in Konkurs verfällt, ebenso
wenn eine Pfändung gegen ihn vorgenommen
wird,
5. wenn die der Forderung zugrunde liegende
Ware eine Minderung erleidet oder dem Kredit-
nehmer ganz oder teilweise wieder zur Ver-
fügung gestellt worden ist,
6. wenn der Drittschuldner gegen die Richtigkeit
oder Fälligkeit der Forderung Einwendungen
erhebt,
7. wenn die der Deutschen Bank gemachten An-
gaben oder ihr vorgelegten Belege in wesent-
lichen Punkten der Wahrheit nicht ent-
sprechen,
8. wenn die in § 3, Absatz I genannten Be-
dingungen nicht erfüllt sind.
§ 7. Der Kreditnehmer darf ohne Genehmigung
der Deutschen Bank keine Forderung dem Dritt-
schuldner stunden. Die Deutsche Bank ist berechtigt,
nach ihrer Wahl die Forderung auf Kosten des
Kreditnehmers einzuklagen oder von diesem die
Einklagung zu beanspruchen. Der Kreditnehmer ist
verpflichtet, der Deutschen Bank zur Geltendmachung
der Forderung jede zweckdienliche Unterstützung
zu gewähren und die zum Beweise der Forderung
dienenden Urkunden auszuliefern. Das eingeleitete
Verfahren ist mangels anderer Vereinbarung mit der
Deutschen Bank ununterbrochen bis zur Erledigung
fortzusetzen, auch mufz auf Verlangen der Deutschen
Bank der Schuldner zur Leistung des Offenbarungs-
eides angehalten werden. Die Anwaltskosten sind
der Deutschen Bank auch in Amtsgerichtssachen zu
ersetzen. Zu einem gütlichen Vergleich ist die Zu-
stimmung der Deutschen Bank einzuholen. Die
Deutsche Bank ist zur Rückgabe der Abtretungs-