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JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 37
kammerbezirks eingetragen stehen; 3. die im Bezirke
der Handelskammer den Bergbau betreibenden Allein-
eigentümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerk-
schaften oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht
im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen
stehen; 4. die Besitzer von im Handelsbezirk be-
legenen Betriebsstätten, welche zu einem aufzerhalb
dieses Bezirkes bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die
Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen
stehen, sofern dieselben nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
betrieb erfordern.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind:
a) die Reichs- und Staatsbetriebe,
b) die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe verbundenen Nebengewerbe,
c) die landwirtschaftlichen und Handwerks-
genossenschaften, die zu b und c genannten,
sofern nicht die Zulassung von ihnen bean-
tragt wird.
Die Handelskammer kann aufzerdem mit Ge-
nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
beschliefzen, dafz das Wahlrecht von der Ver-
anlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt sein
soll. Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind
Personen, die im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte sind und weder unter Vormundschaft noch
unter Pflegschaft stehen. Diejenigen, über deren
Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach
Abschluss des Verfahrens und diejenigen, die ihre
Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der
Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wähl-
bar. Abgesehen davon, dafz wahlberechtigte Per-
sonen ihr Wahlrecht persönlich auszuüben haben,
findet eine Vertretung bei den Wahlen statt: 1. für
offene Handelsgesellschaften durch einen zur Ver-
tretung befugten Gesellschafter, für andere wahl-
berechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften und
juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen
Vertreter und wenn sie einen solchen nicht haben,
durch ein Vorstandsmitglied, 2. für Personen weib-
lichen Geschlechts, für Personen, die unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehen und für Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten, die einem
Handelskammerbezirke, in dem ihre Hauptnieder-
lassung nicht belegen ist, angehören und nicht von
einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahl-
berechtigten Personen geleitet werden, durch einen
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen, oder,
wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen beson-
ders bestellten Bevollmächtigten. Die Handelskammer
kann auch beschliefzen, dafz bei den Wahlen die
Vertretung durch einen in das Handelsregister ein-
getragenen Prokuristen allgemein zugelassen werde.
Wer in demselben Handelskammerbezirk mehrfach
stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahl-
stimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig
in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks
stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen
gegen die Wählerliste bestimmten Frist zu erklären,
in welchem Wahlbezirke er wählen will.
Zu Mitgliedern der Handelskammer sind wählbar
deutsche Staatsangehörige, die mindestens 25 Jahre
alt und zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind,
jedoch mit Ausnahme der als Vertreter bei den
Wahlen besonders bestellten Bevollmächtigten. Diese
Ausnahme ist darin begründet, dafz es nicht ange-
zeigt erschien, das passive Wahlrecht auf die wegen
besonderer Veranlassung bestellten Vertreter, deren
Aufgabe sich mit der Abgabe der Wahlstimme er-
schöpft, auszudehnen. Mehr als der vierte Teil der
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus solchen
Prokuristen bestehen, die durch Beschluss der
Handelskammer zur Stimmabgabe zugelassen sind.
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerk-
schaft oder juristischen Person dürfen nicht gleich-
zeitig Mitglied derselben Handelskammer sein. Das
Statut der Handelskammer kann vorschreiben, dafz
die Wahlen nach Abteilungen der Wahlberechtigten
vorzunehmen sind, sowie dafz eine Abstufung des
Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbei-
träge stattfindet, oder dafz die Wahlen durch alle
Wahlberechtigten mit gleichem Rechte erfolgen.
So lange das Wahlverfahren nicht durch Statut ge-
regelt ist, erfolgen die Wahlen zur Handelskammer
in der Weise, dafz die nach § 3 des Handelskammer-
gesetzes Wahlberechtigten unter Zugrundelegung
des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbe-
steuer in drei Abteilungen geteilt werden, deren jede
ein Drittel der Kammermitglieder wählt. Innerhalb
der Wahlabteilungen können mit Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe Wahlbezirke ge-
bildet werden. Die Vorbereitung der Wahlen ist
Sache der Handelskammer. Sie stellt zu diesem
Zwecke eine Liste der Wahlberechtigten auf, die eine
Woche lang öffentlich auszulegen ist. Erfolgt die Wahl
nach Wahlbezirken oder Wahlabteilungen, so ist für
jeden Wahlbezirk und für jede Wahlabteilung eine
besondere Liste auszustellen und auszulegen. Ort
und Zeit der Auslegung wird mit dem Hinzufügen
bekannt gemacht, dafz Einwendungen gegen die
Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Aus-
legung bei der Handelskammer anzubringen sind.
Nach Fristablauf beschliefet sie über die erhobenen
Einwendungen und stellt die Wahlliste fest. Gegen
den Beschlufz findet innerhalb zwei Wochen die
Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt, der
endgültig entscheidet. Nach Feststellung der Wähler-
liste hat für jeden Wahlbezirk bei Errichtung der
Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten,
sonst ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer
Mitglieder zu ernennender Kommissar den Wahl-
JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST
Nr. 37
kammerbezirks eingetragen stehen; 3. die im Bezirke
der Handelskammer den Bergbau betreibenden Allein-
eigentümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerk-
schaften oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht
im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen
stehen; 4. die Besitzer von im Handelsbezirk be-
legenen Betriebsstätten, welche zu einem aufzerhalb
dieses Bezirkes bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die
Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen
stehen, sofern dieselben nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
betrieb erfordern.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind:
a) die Reichs- und Staatsbetriebe,
b) die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe verbundenen Nebengewerbe,
c) die landwirtschaftlichen und Handwerks-
genossenschaften, die zu b und c genannten,
sofern nicht die Zulassung von ihnen bean-
tragt wird.
Die Handelskammer kann aufzerdem mit Ge-
nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe
beschliefzen, dafz das Wahlrecht von der Ver-
anlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem
bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt sein
soll. Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind
Personen, die im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte sind und weder unter Vormundschaft noch
unter Pflegschaft stehen. Diejenigen, über deren
Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach
Abschluss des Verfahrens und diejenigen, die ihre
Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der
Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wähl-
bar. Abgesehen davon, dafz wahlberechtigte Per-
sonen ihr Wahlrecht persönlich auszuüben haben,
findet eine Vertretung bei den Wahlen statt: 1. für
offene Handelsgesellschaften durch einen zur Ver-
tretung befugten Gesellschafter, für andere wahl-
berechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften und
juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen
Vertreter und wenn sie einen solchen nicht haben,
durch ein Vorstandsmitglied, 2. für Personen weib-
lichen Geschlechts, für Personen, die unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehen und für Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten, die einem
Handelskammerbezirke, in dem ihre Hauptnieder-
lassung nicht belegen ist, angehören und nicht von
einer nach den vorstehenden Bestimmungen wahl-
berechtigten Personen geleitet werden, durch einen
im Handelsregister eingetragenen Prokuristen, oder,
wenn sie einen solchen nicht haben, durch einen beson-
ders bestellten Bevollmächtigten. Die Handelskammer
kann auch beschliefzen, dafz bei den Wahlen die
Vertretung durch einen in das Handelsregister ein-
getragenen Prokuristen allgemein zugelassen werde.
Wer in demselben Handelskammerbezirk mehrfach
stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahl-
stimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig
in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks
stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen
gegen die Wählerliste bestimmten Frist zu erklären,
in welchem Wahlbezirke er wählen will.
Zu Mitgliedern der Handelskammer sind wählbar
deutsche Staatsangehörige, die mindestens 25 Jahre
alt und zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind,
jedoch mit Ausnahme der als Vertreter bei den
Wahlen besonders bestellten Bevollmächtigten. Diese
Ausnahme ist darin begründet, dafz es nicht ange-
zeigt erschien, das passive Wahlrecht auf die wegen
besonderer Veranlassung bestellten Vertreter, deren
Aufgabe sich mit der Abgabe der Wahlstimme er-
schöpft, auszudehnen. Mehr als der vierte Teil der
Mitglieder der Handelskammer darf nicht aus solchen
Prokuristen bestehen, die durch Beschluss der
Handelskammer zur Stimmabgabe zugelassen sind.
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerk-
schaft oder juristischen Person dürfen nicht gleich-
zeitig Mitglied derselben Handelskammer sein. Das
Statut der Handelskammer kann vorschreiben, dafz
die Wahlen nach Abteilungen der Wahlberechtigten
vorzunehmen sind, sowie dafz eine Abstufung des
Wahlrechts nach der Höhe der Handelskammerbei-
träge stattfindet, oder dafz die Wahlen durch alle
Wahlberechtigten mit gleichem Rechte erfolgen.
So lange das Wahlverfahren nicht durch Statut ge-
regelt ist, erfolgen die Wahlen zur Handelskammer
in der Weise, dafz die nach § 3 des Handelskammer-
gesetzes Wahlberechtigten unter Zugrundelegung
des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbe-
steuer in drei Abteilungen geteilt werden, deren jede
ein Drittel der Kammermitglieder wählt. Innerhalb
der Wahlabteilungen können mit Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe Wahlbezirke ge-
bildet werden. Die Vorbereitung der Wahlen ist
Sache der Handelskammer. Sie stellt zu diesem
Zwecke eine Liste der Wahlberechtigten auf, die eine
Woche lang öffentlich auszulegen ist. Erfolgt die Wahl
nach Wahlbezirken oder Wahlabteilungen, so ist für
jeden Wahlbezirk und für jede Wahlabteilung eine
besondere Liste auszustellen und auszulegen. Ort
und Zeit der Auslegung wird mit dem Hinzufügen
bekannt gemacht, dafz Einwendungen gegen die
Liste innerhalb einer Woche nach beendeter Aus-
legung bei der Handelskammer anzubringen sind.
Nach Fristablauf beschliefet sie über die erhobenen
Einwendungen und stellt die Wahlliste fest. Gegen
den Beschlufz findet innerhalb zwei Wochen die
Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt, der
endgültig entscheidet. Nach Feststellung der Wähler-
liste hat für jeden Wahlbezirk bei Errichtung der
Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten,
sonst ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer
Mitglieder zu ernennender Kommissar den Wahl-