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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 30.1909

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Nr. 5
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Industrie-Beilage
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https://doi.org/10.11588/diglit.55857#0082

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64

BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST. -

gründet wird dieser Vorschlag damit, dass die bei der Aufstellung
der jetzigen Tarifsätze im Jahre 1902 massgebend gewesenen
wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht mehr überall zuträfen : Die für
die Ausfuhr in Betracht kommenden Länder hätten ihre Eingangs-
zölle auf die genannten Artikel zum Teil erheblich gesteigert,
und es erscheine notwendig, die einschlägige französische In-
dustrie, deren Erzeugnisse allerdings infolge ihrer künstlerischen
Ausführung nach wie vor auch im Auslande sehr gesucht seien,
im eigenen Lande noch besser als bisher zu schützen und so
eine befriedigende Weiterentwicklung derselben auch für die
Zukunft sicher zu stellen.
Der bisherige Zollsatz für Bijouterien aus Nickel — 100 Fr.
für 100 kg nach dem Minimaltarif — wird von der Tarifkommission
als ausreichend angesehen, da derselbe einem Wertzölle von un-
gefähr 22 Prozent entspreche und andererseits die einschlägige
Ausfuhr sich zur Zufriedenheit entwickle und den Import an-
dauernd erheblich übersteige; erstere betrug im Jahre 1906:
3961 kg, letztere dagegen nur 1852 kg.
Die Prüfung der jetzt geltenden Zollsätze für unechte Bijouterie-
waren hat zu dem Ergebnis geführt, dass auch hier eine Erhöhung
als notwendig bezeichnet wird. Die Tarifierung derselben regelt
sich jetzt wie folgt:
Tarif- Wa rencrattunp Zollsatz für 100 kg
numiner g g Generaltarif Minimaltarif
496bis Unechte Bijouterie: Agraffen,
Broschen, Armbänder, Fingerringe,
Ohrringe, Knöpfe, Ketten, Finger-
hüte, Schieberinge, Ringe, Börsen,
Panzerhemden usw., aus unedlen
Metallen, mit oder ohne Zutaten
von echten oder unechten Korallen,
unechten Steinen (Glasflüssen),
Perlmutter, Knochen, Elfenbein,
Schildpatt, echten oder unechten
Perlen usw., Aluminium, Neusilber,
Nickel, [Kupfer, feiner Stahl mit
gefelderten Spitzen] (ä pointes),
vergoldet, versilbert, oxydiert, mit
Zutaten .. 250 Fr. 500 Fr.
Zwar hat, so wird hierzu ausgeführt, die französische Fabri-
kation dieser Artikel seit dem Jahre 1892 recht beachtenswerte
Fortschritte gemacht und erzielt jetzt hierin einen Jahresumsatz
von 80 Millionen, wovon 60 Millionen zur Ausfuhr gelangen.
Die ausländische Konkurrenz ist indessen in neuerer Zeit eben-
falls auf diesem Gebiete weit leistungsfähiger geworden und be-
droht jetzt sogar das altberühmte französische Gewerbe im eigenen
Lande. Denn die diesbezügliche Einfuhr nach Frankreich macht
riesenhafte Fortschritte, sie ist von 34424 kg im Jahre 1892 auf
223150 kg im Jahre 1906 angewachsen, während der franzö-
sische Export in der gleichen Zeitperiode nur von 159577 kg

auf 176399 kg steigen konnte. Der Tarifkommission erschien unter
diesen Umständen, unter Abstandnahme von weitergehenden An-
trägen der Interessenten, eine Zollerhöhung von 25 Fr. ange-
messen.

Vorstehenden Ausführungen entsprechend wird folgende
Fassung der Tarifposition 496 und 496bis in Vorschlag gebracht:

1 dl 11“ . .
ummer Warengattung
496 Waren, auf verschiedenem
vergoldet oder versilbert:
terien, belegt (double) mit

Zolltarif für 100 kg
Generaltarif Minimaltarif

Wege,
Bijou-
Gold-

oder Silber auf Silber, Kupfer,
Neusilber oder Chrysochalk . . 1000 Fr. 500 Fr.

plattierte Arbeit (plaque) und ver-
silberte Gold- und Silberschmiede-
arbeiten (orfevrerie argentee)*
Waren aus reinem Nickel oder mit

Nickel plattiert. 400 „
Bijouteriewaren aus reinem Nickel
oder nickelplattierte.150 „

496bis Unechte Bijouterie: Agraffen,
Broschen, Armbänder, Fingerringe,
Ohrringe, Knöpfe, Ketten, Finger-
hüte, Schieberinge, Ringe, Börsen,
Panzerhemden usw. aus unedlen

300 „
WO „

Metallen, mit oder ohne Zutaten
von echten oder unechten Korallen,
unechten Steinen (Glasflüssen),
Perlmutter, Knochen, Elfenbein,
Schildpatt, echten oder unechten
Perlen usw., Aluminium, Neusilber,
Nickel, Kupfer, feiner Stahl mit
gefederten Spitzen (ä pointes), ver-
goldet, versilbert, oxydiert, mit
Zutaten.350

225 „

Die nach Vorstehendem beantragte Zolltärifänderungen sind
zweifellos zum Teil recht einschneidender Natur, und es erscheint
für die beteiligten deutschen Kreise geboten, sich schon jetzt mit
der ihnen drohenden Erschwerung des Exports nach Frankreich
vertraut zu machen und dementsprechend beizeiten ihr Geschäft

einzurichten. Wenngleich die Regierung zu diesen Vorschlägen
der parlamentarischen Zollkommission noch keine Stellung ge-
nommen hat, so finden sie doch fast in der gesamten franzö-
sischen Presse warme Befürwortung. Mag vielleicht auch die
eine oder andere Änderung dieser Gesetzesvorschläge von den
noch zu hörenden Instanzen vorgenommen werden, so muss
doch namentlich auch nach den bisherigen Erfahrungen mit ähn-
lichen Vorschlägen mit ihrer schliesslichen Annahme gerechnet
werden.

Export-Nachrichten.
Schutz der Handelsmarken. Die Handelskammer von Birming-
ham hat das Ministerium des Änssern darauf aufmerksam gemacht,
dass der englische Handel in Japan und Argentinien dadurch ge-
schädigt wird, dass in den genannten Ländern die englische Handels-
marke nachgemacht wird. Sir Eduard Grey wies in seiner Antwort
darauf hin, dass die Schwierigkeit, die Handelsmarken zu schützen,
in Japan dadurch sehr gesteigert werde, dass die Ausländer ver-
säumten, irgend etwas zur Wahrung ihrer Rechte zu tun. Er
empfahl den Händlern, sich zu vereinigen und in Tokio einen
gemeinsamen Agenten für die Wahrnehmung ihrer Interessen ein-
zusetzen. Auch für die deutschen Exporteure könnte ein gleicher
Schritt nur von grösstem Vorteil sein.
Bulgarien. Muster und kleine Sendungen. Nach einem im
November 1908 ergangenen Erlass des Finanzministeriums sind alle
Muster und sonstigen Sendungen, auf die eine Zollzahlung unter

25 Centimes entfallen würde, zollfrei den Adressaten herauszugeben.
Auch sollen die Zollämter entgegen der bisher geübten Praxis, auch
wenn gleichzeitig mehrere Pakete an eine und dieselbe Person ge-
langen, den auf jede einzelne Sendung entfallenden Zoll besonders
verrechnen. Jede dieser Sendungen, auf die ein 25 Centimes nicht
übersteigender Zoll entfällt, ist zollfrei auszufolgen.
Türkei. Ursprungsangabe bei der Wareneinfuhr. Nach
einer Note der hohen Pforte vom 6. Dezember v. J. wird von den
Empfängern von Waren aus dem Auslande bei deren Abholung
von den Zollstellen künftig eine genaue Angabe über den Herkunfts-
und Bestimmungsort gefordert.
Französisch-Westafrika. Verbot der Einfuhr von metallenen
Münzmarken. Die Einfuhr von Münzmarken aus Kupfer, Nickel
oder anderem Metall sowie von gleichartigen Erzeugnissen, die
möglicherweise mit Münzen von gesetzmässiger Umlaufsfähigkeit
verwechselt werden können, ist verboten.
 
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