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Karl Friedrich <Baden, Großherzog>
Wir Carl Friderich, von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baden und Hochberg ... Fügen hiemit zu wissen: was ... bey der fürwährenden allgemeinen Reichs-Versammlung ... in Berathschlagung gezogen worden, was ... um Abstellung verschiedener in Handwerks-Sachen eingerissener schädlichen Mißbräuche ... von gesamten Reichs wegen vestzusetzen und zu veranstalten seyn möchte: [Gegeben Carlsruhe den 24. Julii 1773.] — Karlsruhe, [1773] [VD18 14246384]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25708#0001
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zu Baden und Höchbergs Landgrav zu Sausenberg,
Grav zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln,
Badenweiler, Lahr, Mahlberg und Kehl re.

Fügen hiemit zu wissen: was Maßen in Absicht auf des ge-
samten reutschen Reichs Wohlfarth bey der fürwährenden allgemeinen
Reichs-Versammlung unter anderem auch in Berathschlagung ge-
zogen worden, was theils wegen genauer Beobachtung des um
Abstellung verschiedener in Handwerks-Sachen eingerissener schäd-
lichen Mißbräuche im Jahr i/zr- erfolgten Reichs-Schlußes und
darnach damals ins Reich ergangener Kayserlicher Patente, theils
wegen fernerweiter gedachten Reichs-Schlußes Erstreckung und
Verfügung auf einige andere annoch vorwaltende Handwerks-
Mißbräuche von gesamten Reichs wegen veftzusetzen und zu ver-
anstalten feyn möchte.

Unter Unserer Reichsständigen Mitwirkung ist es auch zu
einem an Jhro Kayferlichen Majestät unterm izten Julii 1771.
und zten Febr. vorigen Jahrs erstatteten Reichs-Gurachten, und
darauf durch Allerhöchst Dero Genehmigung unterm 2Zten April
jüngsthin zu einem würklichen Reichs-Schluß damit gediehen.
In Gemäsheit dessen, nun wollen Wir zu weiterer Bethä-
tigung Unseres Patriotischen Eifers in Beförderung des allgemei-
nen Reichs-Besten, so wie auch zu fernerer Erprobung Unserer
unermüdeten Landesvätterlichen Sorgfalt für Unsere gesamte Für-
stenthume und Lande verordnet haben, verordnen und gebieten
auch hiemit, daß
Erstlich obgedachtem Reichs-Schluß vom Jahr 17z r. und
denen in dessen Verfolg ergangenen Verordnungen aufs genaueste
nachgelebet werden solle, und zwar: sowohl unter denen darinne
auf die Loml-Lvem'renden Meister und Gesellen gesetzten, als auch
insbesondere gegen die Gesellen, so den Mißbrauch des sogenann-
ten blauen Montags hartnäckig fortsetzen wollen, zu verhängenden
Strafen, daß nemlich selbige nach gebührend beschehener Obrig-
keitlichen Erkannmis wegen ihrer Uebertrettung und Ungehorsams
)( in
 
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