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0.5
1 cm
JrLarl FridmP,
von GOttes Gnaden/ Marggrav
zu Baden und Hochberg, Landgrav zu Sausenberg,
Grav zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln,
Badenweiler, Lahr, Mahlberg und Kehl re.
Fügen hiemit zu wissen: was Maßen in Absicht auf des ge-
samten temschen Reichs Wohlfarth bey der fürwährenden allgemeinen
Reichs-Versammlung unter anderem auch in Berathschlagung ge-
zogen worden, was theils wegen genauer Beobachtung des um
Abstellung verschiedener in Handwerks-Sachen eingerissener schäd-
lichen Mißbrauche im Jahr 173r. erfolgten Reichs-Schlußes und
darnach damals ins Reich ergangener Kayferlicher Patente, theils
wegen fernerweiter gedachten Reichs-Schlußes Erstreckung und
Verfügung auf einige andere annoch vorwaltende Handwerks-
Mißbräuche von gesamten Reichs wegen vestzusetzen und zu ver-
anstalten seyn möchte.
Unter Unserer Reichsständigen Mitwürkung ist es auch zu
einem an Ihrs Kayserlichen Majestät unterm izten Julii 1771.
und Zten Febr. vorigen Jahrs erstatteten Reichs-Gutachten, und
darauf durch Allerhöchst Dero Genehmigung unterm 2Zten April
jüngsthin zu einem würklichen Reichs-Schluß damit gediehen.
s
Reichs-Schluß vom Jahr 1731. und
mgenen Verordnungen aufs genaueste
) zwar: sowohl unter denen darinne
ster und Gesellen gesetzten, als auch
m, so den Mißbrauch des sogenann-
kig fortsetzen wollen, zu verhängenden
r nach gebührend beschehener Obrig-
ihrer Uebertrettung und Ungehorsams
)( m
nun wollen Wir zu weiterer Bethä-
1 Eifers in Beförderung des allgemei-
auch zu fernerer Erprobung Unserer
»en Sorgfalt für Unsere gesamte Für-
Idnet haben, verordnen und gebieten
von GOttes Gnaden/ Marggrav
zu Baden und Hochberg, Landgrav zu Sausenberg,
Grav zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln,
Badenweiler, Lahr, Mahlberg und Kehl re.
Fügen hiemit zu wissen: was Maßen in Absicht auf des ge-
samten temschen Reichs Wohlfarth bey der fürwährenden allgemeinen
Reichs-Versammlung unter anderem auch in Berathschlagung ge-
zogen worden, was theils wegen genauer Beobachtung des um
Abstellung verschiedener in Handwerks-Sachen eingerissener schäd-
lichen Mißbrauche im Jahr 173r. erfolgten Reichs-Schlußes und
darnach damals ins Reich ergangener Kayferlicher Patente, theils
wegen fernerweiter gedachten Reichs-Schlußes Erstreckung und
Verfügung auf einige andere annoch vorwaltende Handwerks-
Mißbräuche von gesamten Reichs wegen vestzusetzen und zu ver-
anstalten seyn möchte.
Unter Unserer Reichsständigen Mitwürkung ist es auch zu
einem an Ihrs Kayserlichen Majestät unterm izten Julii 1771.
und Zten Febr. vorigen Jahrs erstatteten Reichs-Gutachten, und
darauf durch Allerhöchst Dero Genehmigung unterm 2Zten April
jüngsthin zu einem würklichen Reichs-Schluß damit gediehen.
s
Reichs-Schluß vom Jahr 1731. und
mgenen Verordnungen aufs genaueste
) zwar: sowohl unter denen darinne
ster und Gesellen gesetzten, als auch
m, so den Mißbrauch des sogenann-
kig fortsetzen wollen, zu verhängenden
r nach gebührend beschehener Obrig-
ihrer Uebertrettung und Ungehorsams
)( m
nun wollen Wir zu weiterer Bethä-
1 Eifers in Beförderung des allgemei-
auch zu fernerer Erprobung Unserer
»en Sorgfalt für Unsere gesamte Für-
Idnet haben, verordnen und gebieten