andere ehrliche Personen verheurathen können: wie dann auch die-
jenige/ welche die Abdekers-Arbeit ihrer Eltern und Vorfahren
würklich getrieben haben, solcher aber sich entziehen wollen, nach
vorgängig behöriger Ehrenbaftmachung von denen Handwerks-
Innungen nicht ausgeschlossen werden sollen.
Endlich
Sechtens solle die Beobachtung dieser Reichs-Schlnßmäsi-
gen Verordnung in Unseren Fürftemhumen und Landen den
Iten künftigen Monats Sepcsmbris ihren Anfang nehmen und selbige
so wohl in Unserm Baden - Durlachischen - als Baden-Badischen
Landes - Anrheil, ohnerachtet dessen, was dargegen in denen
l^LLiellen und §enera!en Zunft-deßfalls vestgestellt wor-
den, genau befolgt werden.
Damit nun aber dieserwegen sich Niemand mit der Unwissen-
heit entschuldigen könne, und die Uebertrettere zu gebührender
Strafe gezogen werden mögen; So befehlen Wir Unfern sämtli-
chen Ober- und Aemtern auch sonstigen Befehlshabern, mit allem
Ernst und Eifer dahin besorgt zu seyn, daß dieselbe aller Orten
ihres Gebiets zu jedermanns Nachricht und Gelebung ohnverzüg-
lich bekannt gemacht- öffentlich angeschlagen- bey jeder Zunft ein
Exemplar gegenwärtiger Verordnung denen Leneral-Zunft-^rcicuin
angehängt- und in der Zunftlade verwahrlich aufgehoben- die
Uebertrettere aber mit denen verwürkten Strafen beleget werden:
wie sie dann auch ihres Orts auf den schrecklichen Vollzug ihres
ganzen Jnnhalts ein wachsames Auge zu halten, und in vorkom-
menden Fällen darnach sich gehorsamst zu achten haben, bey Ver-
meidung Unserer Ungnade mid unausbleiblichen Ahndung. Gege-
ben Carlsruhe den 24. Iulii 1773.
arl Uriderich, Marggrav zu Baden.
A. I. von Hahn.
Baurittel.
jenige/ welche die Abdekers-Arbeit ihrer Eltern und Vorfahren
würklich getrieben haben, solcher aber sich entziehen wollen, nach
vorgängig behöriger Ehrenbaftmachung von denen Handwerks-
Innungen nicht ausgeschlossen werden sollen.
Endlich
Sechtens solle die Beobachtung dieser Reichs-Schlnßmäsi-
gen Verordnung in Unseren Fürftemhumen und Landen den
Iten künftigen Monats Sepcsmbris ihren Anfang nehmen und selbige
so wohl in Unserm Baden - Durlachischen - als Baden-Badischen
Landes - Anrheil, ohnerachtet dessen, was dargegen in denen
l^LLiellen und §enera!en Zunft-deßfalls vestgestellt wor-
den, genau befolgt werden.
Damit nun aber dieserwegen sich Niemand mit der Unwissen-
heit entschuldigen könne, und die Uebertrettere zu gebührender
Strafe gezogen werden mögen; So befehlen Wir Unfern sämtli-
chen Ober- und Aemtern auch sonstigen Befehlshabern, mit allem
Ernst und Eifer dahin besorgt zu seyn, daß dieselbe aller Orten
ihres Gebiets zu jedermanns Nachricht und Gelebung ohnverzüg-
lich bekannt gemacht- öffentlich angeschlagen- bey jeder Zunft ein
Exemplar gegenwärtiger Verordnung denen Leneral-Zunft-^rcicuin
angehängt- und in der Zunftlade verwahrlich aufgehoben- die
Uebertrettere aber mit denen verwürkten Strafen beleget werden:
wie sie dann auch ihres Orts auf den schrecklichen Vollzug ihres
ganzen Jnnhalts ein wachsames Auge zu halten, und in vorkom-
menden Fällen darnach sich gehorsamst zu achten haben, bey Ver-
meidung Unserer Ungnade mid unausbleiblichen Ahndung. Gege-
ben Carlsruhe den 24. Iulii 1773.
arl Uriderich, Marggrav zu Baden.
A. I. von Hahn.
Baurittel.