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Staat Pfalz [Editor]; Karl Theodor <Pfalz, Kurfürst> [Oth.]; Efferen, Ferdinand ¬von¬ [Oth.]
Was Ihre Churfürstliche Durchleucht auf die Frag: Ob die Grundbieren zum grossen oder kleinen Zehenden gehörig seyen? unterm 25. Februarii 1746. gnädigst verordnet haben, dessen wird das Ober-Amt aus der den 1ten Martii gemelten Jahrs durch den Druck erlassener General-Verordnung ... sich annoch gehorsamst zu erinneren wissen, indeme nun Höchstgedacht Ihre Churfürstliche Durchleucht es bey dieser ergangener Verordnung gnädigst bewenden lassen, dahingegen die näher entstandene Frag, weme nemlich der Zehenden des Grundbieren Wachsthums, wo die Felder nicht Fluhr-weiß, sondern promiscuè gebauet werden, eigentlich gebühre? Dahin gnädigst entschieden haben, daß in denen Orten, wo die Felder ... theils mit Früchten und darunter mit Grundbieren angepflantzt werden, der darabfallende Grundbieren-Zehenden denen Decimatoribus Majoribus und Minoribus in gleiche Theil zur Hälffte zugeeignet werden solle: [Mannheim den 9. Januarii 1758.] — [S.l.], 1758 [VD18 14340046]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.30378#0003
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