KREIS FRIEDBERG
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»Die Dörfer, die zu dem Keuchet* Gericht gehören, sind: Keuchen, Heldenbergen, Büdes-
heim, Rendei, kleinen Karben, grossen Karben, Ocarben, Hulshofen, Clopheim, Elwinstadt, Alden-
stadt, Obera, Rommelhausen, Ranoldeshausen, Heimershausen, Rodenbach, kleinen Aldenstadt. — Auch
weiset man die Burgen Dorfeiden, Höste und Assenheim, dass sie seyn sollen in dem freien Gericht und
keine mehr. — Die vorgenannten Dörfer hat jedes seinen Amptmann, die man nennet Greven. Auch ge-
hört Burggräfenrode in das Keucher Freigericht und jen Garben zu dem Dorfe und zu seinem
Dorfgreven.*) Die Dorfgreven mit ihren Nachgeburen richten und weisen über das, als ihrer Einer
von dem Andern oder sonst andere Leute vor den Greven klagen. &
o^<?7*U<? dA/vb/A ist, kommen und als ein nicht länger als ein Jahr daran ist, so
kieset der oberste Greve sieben ehrbahre Männer, die die besten geeignet sind in dem Gericht, aut
den Eid und heiset sie austreten und auf den Eid kiesen einen obersten Greven, und gibt damit
der oberste Greve sein Amt auf.«
»Die sieben sollen auch Ritter seyn, als fern man sie haben mag, wäre das nicht, so erfüllet
man sie mit Rittersgenossen, wären auch der nicht genug vorhanden, so kieset man Pröbste und
Pastoren, wären auch der nicht genug, so nimmt er aus dem gemeinen Volke. Die sieben kiesen
dann einen Ritter oder Rittersgenossen in dem Keucher Gericht gesessen, und der soll geloben und
schwören dem Gericht getreulich vorzustehen und es bei Gnade, Freiheit und Recht zu schirmen
und dabei zu erhalten, so wie er vermag. — Auch soll der oberste Greve das Jahr keines Herren
Rath seyn, auch keines Herrn Kleider tragen.«
»Wenn der neue oberste Greve gekoren wird, so behehlt er dann den Nachgeburen in jedem
Dorfe, dass sie ihren Dorfgreven auch kiesen, . . . und sie mögen auch wohl einen kiesen, der auf
eines Lehnherrn Gut sitzet, obgleich er nicht eigenes Gut in dem Gerichte hat.«
Für die Entscheidungen der »Dorfgreven und Nachgeburen« bildete das Kaicher Gericht die
Berufungsinstanz.
Ausser den Einnahmen aus den Strafen für Scheltworte, Frevel und Todschlag und dem
Klagegeld für Civilprozesse erhielt der oberste Greve »in etzlichen Dörfern jars ein halb sommern
Grosskarben, die ersten, weil sie das Holz zum Galgen, das die Klöster Naumburg und Ilben-
stadt hergeben mussten, hauen, zubereiten und an die Gerichtsstätte bei Kaichen fahren, die zweiten,
weil sie den Galgen aufrichten, die letzten, weil sie den Gerichtsknecht halten mussten.
Von einem Verhältnis der Burg Friedberg zu dem Freigericht ist erst seit dem 14. Jahr-
hundert in den Urkunden die Rede, zuerst 1301 in einer Urkunde Albert's I., alsdann in einer
solchen Heinrich's VII. von 1310. Im Jahre 1333 werden alle Rechte und Freiheiten, welche
Friedrich von Carben, Schultheiss zu Frankfurt, die Burgmannen zu Friedberg, und alle, die in
das Gericht zu Kaichen gehören und darin gesessen sind, haben, durch König Ludwig von Baiern
bestätigt; das durch kaiserliche Privilegien bestätigte Recht der Frankfurter, dass über ihre in der
Grafschaft gelegenen Güter nicht in Kaichen, sondern in Frankfurt abgeurtheilt werden sollte, gab
Veranlassung zu heftigem Streite, bei dem die Burg Friedberg sich in hervorragender Weise der
Sache der Grafschaft annahm. Hierdurch gewann die Burg nach und nach die hervorragendste Be-
deutung innerhalb der Grafschaft, und schon 1439 äussert sich dieses Machtverhältniss darin, dass der
Burggraf an der Spitze der das Recht weisenden Grefen und Lehnherren steht. Bald darauf, 1454
wird einmüthig anerkannt, »dass ein Burggraf, Baumeister und Burgmann zu Friedberg seyen oberste
Herren, Schützer und Schirmer im freien Gericht«, und ip einem kaiserlichen Privileg von 1467
wird der Burg Friedberg »die Grafschaft Kaichen sammt ihrem freien Gericht« bestätigt und zu-
gestanden, ein Burggericht von 12 Personen zu bestellen, was auch in Sachen aus dem Gerichte
Kaichen entscheiden sollte, in jedem Dorfe ein Dorfgericht zu bestellen und in diesem Gericht eine
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»Die Dörfer, die zu dem Keuchet* Gericht gehören, sind: Keuchen, Heldenbergen, Büdes-
heim, Rendei, kleinen Karben, grossen Karben, Ocarben, Hulshofen, Clopheim, Elwinstadt, Alden-
stadt, Obera, Rommelhausen, Ranoldeshausen, Heimershausen, Rodenbach, kleinen Aldenstadt. — Auch
weiset man die Burgen Dorfeiden, Höste und Assenheim, dass sie seyn sollen in dem freien Gericht und
keine mehr. — Die vorgenannten Dörfer hat jedes seinen Amptmann, die man nennet Greven. Auch ge-
hört Burggräfenrode in das Keucher Freigericht und jen Garben zu dem Dorfe und zu seinem
Dorfgreven.*) Die Dorfgreven mit ihren Nachgeburen richten und weisen über das, als ihrer Einer
von dem Andern oder sonst andere Leute vor den Greven klagen. &
o^<?7*U<? dA/vb/A ist, kommen und als ein nicht länger als ein Jahr daran ist, so
kieset der oberste Greve sieben ehrbahre Männer, die die besten geeignet sind in dem Gericht, aut
den Eid und heiset sie austreten und auf den Eid kiesen einen obersten Greven, und gibt damit
der oberste Greve sein Amt auf.«
»Die sieben sollen auch Ritter seyn, als fern man sie haben mag, wäre das nicht, so erfüllet
man sie mit Rittersgenossen, wären auch der nicht genug vorhanden, so kieset man Pröbste und
Pastoren, wären auch der nicht genug, so nimmt er aus dem gemeinen Volke. Die sieben kiesen
dann einen Ritter oder Rittersgenossen in dem Keucher Gericht gesessen, und der soll geloben und
schwören dem Gericht getreulich vorzustehen und es bei Gnade, Freiheit und Recht zu schirmen
und dabei zu erhalten, so wie er vermag. — Auch soll der oberste Greve das Jahr keines Herren
Rath seyn, auch keines Herrn Kleider tragen.«
»Wenn der neue oberste Greve gekoren wird, so behehlt er dann den Nachgeburen in jedem
Dorfe, dass sie ihren Dorfgreven auch kiesen, . . . und sie mögen auch wohl einen kiesen, der auf
eines Lehnherrn Gut sitzet, obgleich er nicht eigenes Gut in dem Gerichte hat.«
Für die Entscheidungen der »Dorfgreven und Nachgeburen« bildete das Kaicher Gericht die
Berufungsinstanz.
Ausser den Einnahmen aus den Strafen für Scheltworte, Frevel und Todschlag und dem
Klagegeld für Civilprozesse erhielt der oberste Greve »in etzlichen Dörfern jars ein halb sommern
Grosskarben, die ersten, weil sie das Holz zum Galgen, das die Klöster Naumburg und Ilben-
stadt hergeben mussten, hauen, zubereiten und an die Gerichtsstätte bei Kaichen fahren, die zweiten,
weil sie den Galgen aufrichten, die letzten, weil sie den Gerichtsknecht halten mussten.
Von einem Verhältnis der Burg Friedberg zu dem Freigericht ist erst seit dem 14. Jahr-
hundert in den Urkunden die Rede, zuerst 1301 in einer Urkunde Albert's I., alsdann in einer
solchen Heinrich's VII. von 1310. Im Jahre 1333 werden alle Rechte und Freiheiten, welche
Friedrich von Carben, Schultheiss zu Frankfurt, die Burgmannen zu Friedberg, und alle, die in
das Gericht zu Kaichen gehören und darin gesessen sind, haben, durch König Ludwig von Baiern
bestätigt; das durch kaiserliche Privilegien bestätigte Recht der Frankfurter, dass über ihre in der
Grafschaft gelegenen Güter nicht in Kaichen, sondern in Frankfurt abgeurtheilt werden sollte, gab
Veranlassung zu heftigem Streite, bei dem die Burg Friedberg sich in hervorragender Weise der
Sache der Grafschaft annahm. Hierdurch gewann die Burg nach und nach die hervorragendste Be-
deutung innerhalb der Grafschaft, und schon 1439 äussert sich dieses Machtverhältniss darin, dass der
Burggraf an der Spitze der das Recht weisenden Grefen und Lehnherren steht. Bald darauf, 1454
wird einmüthig anerkannt, »dass ein Burggraf, Baumeister und Burgmann zu Friedberg seyen oberste
Herren, Schützer und Schirmer im freien Gericht«, und ip einem kaiserlichen Privileg von 1467
wird der Burg Friedberg »die Grafschaft Kaichen sammt ihrem freien Gericht« bestätigt und zu-
gestanden, ein Burggericht von 12 Personen zu bestellen, was auch in Sachen aus dem Gerichte
Kaichen entscheiden sollte, in jedem Dorfe ein Dorfgericht zu bestellen und in diesem Gericht eine