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Adamy, Rudolf
Kunstdenkmäler im Grossherzogthum Hessen: Inventarisirung und beschreibende Darstellung der Werke der Architektur, Plastik, Malerei und des Kunstgewerbes bis zum Schluss des XVIII. Jahrhunderts: Provinz Oberhessen: Kreis Friedberg — Darmstadt, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.18723#0212
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MÜNZENBERG

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Ganerbschaft wechselte zunächst die Verwaltung, die in der Beaufsichtigung der Burg und
der Handhabung der Justiz bestand, mit dem Namen des »Bauamtes« unter deren Theil-
habern; sie hei in fünf Jahren zweimal an Hanau, die drei andern Male an Stolberg, Solms-
Braunfels und Solms-Laubach; die Einkünfte, welche die Schlosskasse verwaltete,
wurden nach jenem Verhältnis getheilt. Die Baurechnung wurde alljährlich durch
die Beamten der betheiligten Herrschaften geprüft und das Ergebnis in den »Ab-
schieden der Baurechnungsjahre« niedergelegt. Ausser der »Rechnung über »Inname«
und Ausgabe des Gemeinen Baues zu Minzenberg« prüfte diese Behörde auch die
Hospital-, Almosen-, Kirchenbau- und Stadtrechnungen, so dass sich also deren
Beschlüsse, welche in den Rezessen niedergelegt wurden, in gleichem Masse über
alle Gegenstände der Verwaltung des Schlosses und der Stadt Münzenberg, auch
über die Verwaltung des Kirchenvermögens erstreckte. In jener Urkunde von
1256*) sichern die Münzenberger Erben unter Eidschwur zu, dass sie die Stadt in
der Freiheit und Gerechtigkeit, wie von Anfang gewesen, erhalten wollen, dass sie
den Bürgern freilassen, sich aus- oder einheimisch zu verheirathen, dass Schloss
und Stadt ungeteilter Besitz bleiben soll, dass jeder Bürger, falls er ohne Schulden
ist, ohne Hinderniss ziehen könne, wohin er will, dass jeder »Frevelheit oder irgend
eine Gewalt« nach den alten Rechten der Stadt btissen und hernachmals in Huld
und Gnade bleiben und endlich dass das Ungeld nur zum Bau und zur Befesti-
gung des Schlosses, der alten und der neuen Stadt verwendet werden solle. Im
Jahre 1264 bestätigen Philipp und Werner von Falkenstein den Bürgern von Mün-
zenberg diese »Gewohnheiten und Gnaden« und 1304 erteilten die Herren von
Falkenstein den Bürgern das Recht, welches die der Stadt Frankfurt geniessen.
Die Bestätigung dieser Privilegien und Freiheiten fand noch mehrmals, zuletzt
1713 statt.
War hiernach auch die Stadt bis zu einem gewissen Grade unter der Ober-
gewalt der Burgherren, so hatten hingegen diese hierfür bestimmte Verpflichtungen,
welche insbesondere die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen
Bürgers in weitem Maasse schützten. Werner von Münzenberg bezeichnet 1294
die Stadt Münzenberg als Lehen.3) Hinsichtlich der Vertheidigung lassen auch
die Urkunden über die Zusammengehörigkeit von Burg und Stadt keinen Zweifel.
Fine Aufklärung über die Gründungszeit der Stadt Münzenberg erhalten wir
aus diesen Nachrichten nicht. Die Ertheilung der Stadtrechte und eines Stadtsiegels
an Münzenberg setzt Nebel*) in das Zeitalter des Kaisers Friedrich's I. (1157
bis 1190), also auch in die der Erbauung der Burg. Ein scultetus (Schultheiss)
von Münzenberg wird bereits 123 1 urkundlich erwähnt; als Stadt erscheint Münzenberg
1244 in den Urkunden.") Sculteti werden in den folgenden Jahren oft genannt,
daneben auch scabini (Schöffen) und cives. Auch besass Münzenberg bereits im 1 3. Jahr-
hundert Marktrecht. Sein Maass und Gewicht, dessen 1338 Erwähnung gethan
wird, wurde für andere Orte der Wetterau massgebend, so auch bei den Abgaben
3) Günther a. a. O. S. 31 ; Senkenberg setecta juris et histor. II. 537.
4) Im Arch. i. Hess. Gesch. u. Aiterthumsk. Bd. IV., IX. S. 19. 5) Scriba, Regesten II. 33. Nr. 410.
 
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