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lemplin


iz6. Templin. Ansicht nach Merian (um i6;o)

Kreisstadt mit 8098 Einwohnern.
Die geschichtliche Überlieferung für T. setzt im Gegensatz zu den beiden anderen Städten des Kreises verhältnis-
mäßig spät ein. Gleichwohl dürfen wir annehmen, daß T. durch seine strategisch und verkehrstechnisch beherrschende
Lage an der wichtigsten uckermärkischen Straße von der oberen Havel zur unteren Oder schon früh Bedeutung für
die Landesgeschichte erlangt hat, nicht zuletzt im Kampf der brandenburgischen Markgrafen gegen Mecklenburger
und Pommern. Frühestens im 4. Jahrzehnt des iz. Ah. wird T. von den Askaniern zur Stadt erhoben wor-
den sein. 1248 folgte dann Lychen. Deutlich zeigt der regelmäßige Grundriß der Stadt (vor dem Brand von 17Z5!)
das ostdeutsche Kolonialschema.
Urkundlich erwähnt wird „Templyn" zuerst am 2. Oktober 1270 (Krabbo-Winter Nr. 986); 1287 urkunden die
Markgrafen in Templin (ebda. 1427), ebenso mehrmals izoi, 1Z07 und izio (ebda. 1811/12, 1814, 202z, 2181).
i zo4ist„Tempelin" Erfüllungsort für die brandenburgisch-mecklenburgischen Abmachungen über das Land Stargard
(ebda. 1895). Ausdrücklich als Stadt genannt wird „Templyn" zuerst am 11. August 1^14 (ebda. 2^41). An den
folgenden Kämpfen gegen die Koalition seiner Feinde war Markgraf Woldemar häufig in T. anwesend, so etwa
igi; und izi6 (ebda. 24^7, 245;, 2500). An „seiner Stadt" T. hat er auch am 24. November 1Z17 den wichtigen
Frieden mit Mecklenburg und Dänemark geschloffen (vgl. ebda. 2611—iz).
Näheren Einblick in die städtischen Verhältnisse Templins erhalten wir aber erst 1Z20, als nach dem Aussterben
der Askanier die begehrlichen Nachbarfürsten Stücke der Mark an sich zu reißen suchten. Um sich dabei die Will-
fährigkeit der Stadt zu sichern, verbrieften die pommerschen Herzöge Otto I. und Wratislaw IV. am 2z. August
i;2o den erstmals erwähnten Ratmannen von T. eine Reihe von Rechten. Die Abgaben an den Landeshcrrn sollten
jährlich nicht mehr als zo Pfund brandenburgischer Pfennige betragen, die der Pfarrer„meister Conrad" auf Lebens-
zeit erhielt. Die Stadt bekam das oberste Gericht, das Gericht über wendische und deutsche Bauern in ihrem Gebiet
und das Gericht über die Münzmeister (T. war also Münzstätte), ferner das Eigentum an der Wafferpacht bei der
Stadt und an der Mühlenpacht, die Buchheide (dat Buckholt), das Dorf Ahrensdorf, die Wiese zu „Lebbusigke"
(wohl zwischen Labüske- und Temnitzsee), Zollfreiheit in Vietmannsdorf und die Solleinnahmen dort. Die Juden
in T. erhielten das Bürgerrecht. Die Templiner Kaufleute sollten freie Durchfahrt durch die pommerschen Lande
haben, die Straßen nicht verlegt und auch keine der Stadt schädlichen Bauten von den Landesherren errichtet werden.
Alle von den Markgrafen verliehenen Rechte sollten weiter bestehen bleiben usw. (Krabbo-Winter Nr. 2825). Zoll-
freiheit besaß T. ausdrücklich in Greifswald, Demmin, Anklam und Stargard (ebda. 2827).
Am September desselben Jahres eroberte dann Heinrich II. von Mecklenburg Templin, das inzwischen zu ihm
übergegangen und wieder von ihm abgefallen war, und ließ dort eine Besatzung zurück (ebda. 28Z5). Am 1. Oktober
vereinbarte er mit den Ratmannen und der Bürgerschaft (meinheit), die ihm gehuldigt hatten, u. a. folgendes:
Sie erhielten das Eigentum an den Mühlen und die Gewässer im „ Lande zu T." Der Schoß sollte 60 Pfund bran-
denburgischer Pfennige betragen, die zur Hälfte dem oben erwähnten Pfarrer und nach seinem Tode der Stadt ge-
hörten. Die andere Hälfte durfte Templin vier Jahre lang einbehalten. Außer der Buchheide, der Wiese zu „ Leb-
busigke" und dem Dorf Ahrensdorf erhielt T. das Gehölz zu Petersdorf und „den Ahrensnest", ferner das Recht,
Brückenzoll zu erheben. Am übrigen gab Heinrich dieselben Zusicherungen wie die Pommernherzöge (ebda. 2840).
 
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