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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0043
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dem er seine „gantze volkomen macht und gevalt“ übergeben
hatte, als Anwalt ein.
Die Abgesandten von Mainz hielten dem Kläger entgegen,
„er wisse nit varumb seinem Vater seligen Kulssheim abge-
wunden sey.“ Anton von Wittstatt habe es mit einem ge-
bannten und geächteten Kurfürsten gehalten; der Graf von
Wertheim habe daher mit Fug und Recht den Besitz eines
Aechters erobert. Die Schuld des Verlustes liege also auf
Seiten des Anton von Wittstatt. Ueberdies habe dieser in
dem Vertrag versprochen, das Schloss und die Stadt Külsheim
treulich zu verwahren, und sei demungeachtet aus Külsheim
geritten und habe den Besitz treulos verlassen. Zudem habe
sich der Pfandinhaber verpflichtet gehabt, dem Erzbischof
wieder zu seinem Besitz zu verhelfen, wenn ihm die Pfand-
schaft abgenommen werde. Das habe er aber auch nicht
gehalten, sondern habe mit dem Grafen von Wertheim einen
Vertrag abgeschlossen, durch welchen er verschiedene Zuge-
ständnisse erhalten habe.1)
Der Gerichtshof selbst hatte eine eigenartige Zusammen-
setzung. Er bestand aus einem Vorsitzenden und acht Bei-
sitzern und Räten. Der Präsident war zuerst Johann von
Breytbach, Ritter, Vizedom zu Mainz; später trat Lamprecht
von Ache an dessen Stelle, unter dessen Vorsitz auch das
Urteil gefällt wurde. Von den 8 Beisitzern war der erste
der Dechant an der St. Stephanskirche zu Mainz; der dritte
und vierte waren Kanoniker derselben Kirche; der zweite
Beisitzer war des Domstifts der Stadt Mainz Vikarius und
Protonotarius; endlich der achte, Johann von Billesheim, war
damals Amtmann zu Mainz. Die 3 übrigen Beisitzer waren

’) cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv. Mainz No. 26, pag. 67 b ff.
Der Vertrag befindet sich ebenda pag. 68. Einen Auszug cf. Anlage 14.
Bei der Besprechung dieses Vertrages sagten die mainzischen Anwälte:
„ — — wie ewig bestentliche — Verträge zwischen Hannsen und Anthonien
vonn Wittstatt und iren Erben und Graven Johannsen und sinen erbem
uffgericht und gemacht, das dann jtzund der Gegenteill nit wissen solt,
warumb Kulssheim ime abgewunden were — etc.“ cf. im bez. Archiv,
Mainz, No. 26, pag. 26 b.
 
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