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Kölner Domblatt / Vorbericht zum Kölner Domblatt — Köln, Beil. A.1840/​41 - E.1842 = Nr.1-39 [ISSN 2195-8106]

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https://doi.org/10.11588/diglit.1492#0006
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Theil des Baues auszuführen. Hr. Bau-Jnsp. Biercher stimmte dem
Einwurfe des Hrn. Zwirner bei, der aus technischen Gründen zu er-
weisen suchte, daß der Bau nur im Ganzen vorschreilen könne, worauf
Hr. v. Wittgenstein erwiderte, daß der Bau im Ganzen dadurch nicht
gestört werden solle: es sollten nur bestimmte einzelne Theile des Gan-
zen aus den Mitteln des Vereins aufgeführt werden. Hr. Zwirner
blieb aus seiner Ansicht, daß eine solche Trennung äußerst schwer, und
brachte zum Belege vor, daß z. B. zur Auswölbung des Schiffes erst die
Pfeiler vollendet sein müßten, wenn nämlich der Verein die Auswöl-
dung übernehmen wollte, also vorausgesetzt werden müßte, daß der Staat
die Pfeiler und Streben aufführen lassen müßte.
Hr. v. Ammon machte die Bemerkung, daß der Zweck des Vereins
der Ausbau des Domes sei, und dec Ausbau einzelner Theile des Baues
der Selbstsucht ebenfalls nicht genügen würde.
Hr. Camphausen deutete jetzt darauf hin, daß vorzüglich auf die
Mittel gesonnen und alle Kräfte in Anspruch genommen werden müß-
ten und daher auch darauf zu achten sei, daß die Beisteuernden sehen,
was aus ihren Mitteln geschaffen werde, da ein solches Verlangen in
der Natur der Mehrzahl liege.
Hr. Skadtbaumeister Weyer machte die Bemerkung, daß bei Auf-
führung eines ganzen Theiles des Baues, wie z. B. des südlichen Por-
tals, noch immer einzelne Theile desselben ganz aus Kosten des Ver-
eins auszuführen seien. Hr. Zwirner blieb aber dabei, daß es unmög-
lich sei, die Arbeit also zu trennen, und bat, den ff 9 nochmal zu ver-
lesen, welches Hr. v. Wittgenstein that, und ging daraus hervor, daß
der Fonds des Vereins von dem gewöhnlichen Baufonds streng zu
sondern sei.
Hr. Kreuser nahm das Work, und im Allgemeinen dem Hrn. Ap-
pell.-Rath v. Ammon bcistimmend, hob er hervor, daß der Endzweck
des Vereins der Fortbau des Ganzen und alle eigensüchtigen Ideen
zu verbannen seien, welchen durch die Bestimmung des ff gefröhnt
würde. Hr. v. Gerolt war derselben Ansicht und trug darauf an, den
h. ausfallen zu lassen, in so weit er die Trennung des Baues vor-
schreibe. Hr. v. Wittgenstein machte in Erwiderung die Bemerkung,
daß es darauf ankomme, auf die Massen zu wirken. Hr. Camphauscn
war derselben Meinung und sprach sich entschieden dafür aus, daß
eben in dem Vtreben, dem Vereine zu zeigen, was durch seine Mittel
geschehe, eines der größten Förderungsmittel liege.
Nach verschiedenen Discussionen wurde der Paragraph dahin abge-
ändert, daß der Ausdruck „abgesonderte Theile" weggelaffen und der Aus-
druck „wo möglich" eingeschoben wurde, lieber den Paragraphen wurde
jetzt abgestimmt und derselbe einstimmig angenommen.
Hr. v. Wittgenstein las darauf, zur nähern Bcrathung, den Ent-
wurf nochmal vor, und zwar jeden einzelnen Paragraphen. In Bezug
aufden bestimmten jährlichen Beitrag von Einem Thaler, um Mit-
glied zu werden, erhoben sich mehre Stimmen, da Einige den Beitrag
geringer wünschten. Man schritt darüber zur Abstimmung, ob eine
Gränze für die Mitgliedschaft bestehen solle, welches allgemein ange-
nommen wurde, und wurde der Beitrag auf 1 Thaler festgesetzt. Der
Nachsatz des ff wurde darauf durch Stimmenmehrheit gelöscht.
Dem Schluffe des ff wurde die Bestimmung bcigefügt, daß Schen-
kungen und Vermächtnisse in der bestimmten Summe auf dieselben
Ehren Anspruch machen dürfen.
Paragraph 9 wurde früher schon weitläufig besprochen und, wie
oben bemerkt, mit einigen Umänderungen angenommen.
Für die Erinnerungszeichen, die alle drei Jahre bei den großen Ver-
sammlungen vertheilt werden sollen, wurden fünf Procent, also der
zwanzigste Theil, als das Maximum festgesetzt.
Paragraph 29 über die Auflösung des Vereins soll Wegfällen.
Der Entwurf wurde, nachdem er ganz besprochen und reiflich be-
rathen, mit den angegebenen Umänderungen nun also lautend:
Entwurf zu einem Statute für den Dombau-Verein.
ff I. Unter dem Namen „Dombau-Vercin" bildet sich in Köln ein Ber-
kin, welcher den Zweck hat, vermittels Darbringung von Geldbeiträgen
NN» io jeder sonst angemessenen Weise für die würdige Erhaltung und »en
Fvrtbau des Domes zu Köln thätig mitzuwirken.
§. S. Die Genehmigung de« Vereins, so wie die Vergünstigung für den-
selben, zur Vollendung des gießen Bauwerks nach Maßgabe rer Statutar-
bestimmungen bereitwillige Mithülfe leisten zu dürfen, soll bei der hohen
LandeS-Regierung nachgesucht. Seiner Majestät dem Könige aber die ehrer-
bietige Bitte vorgetragen werden, der Genossenschaft ein gnädiger Schutz-
herr sein zu wollen.
§. S. Mitglieder des Vereins find diejenigen, welche jetzt oder künftig,
dem gegenwärtigen Statute beitretend, sich zur Zahlung eines Beitrags von
mindestens 1 Thlr. für ein Jahr verpflichten.
ff 4. Beiträge, welche gezahlt werden, ohne ausdrückliche Bestimmung,
für welche Zeit sie gelten sollen, werden als für das lausende Jahr gelten»
angesehen.
ff 5. Die Theilnahme am Vereine kann einmal für allemal durch Ein-
zahlung des Beitrags für zwanzig Jahre erworben weiden. Die Namen
der Mitglieder, welche einen Jahresbeitrag von 50 Thalern für 20 Jahre
»orausbezahlen, werden auf einer im Dom aufzustellenden Ehrentafel ein-
gezeichnet. An die Vorausbezahlung eines Jahresbeitrags von 100 Thlrn.
für 2V Jahre kann die Bedingung geknüpft werden, daß die Summe auf
eine dem allgemeinen Bauplane entsprechende Weise, und unter Anordnung
und Leitung Les zeitigen DomdaumristerS, für einen abgesondert erkennba-
res Theil des Baues von entsprechendem Werthe verwendet, und durch die

Anbnsz mg des Namens und Wappenschildes an gecigneier Stelle die Er-
innerung an dill Geber verewigt werde. Dieselben Ehren-Auszeichnungen
sollen denjenigen gewährt werden, welche durch Schenkungen oder Brr-
mächtn sse gl iche Beträge zur Förderung der Zwecke des Beieins hingebcn.
ff 6. Die Beiträge rvcrven alljährlich in Köln und an andern, von der
Verwaltung näher zu bezeichnenden, Orten in Empfang genommen, und
auf Lerlangen Empfangsbescheinigungen ausgestellt. Zeit und Art der Er-
hebung werven vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
ff l. Ei» namentliches Lerzeichniß sämmilichcr Mitglieder des Vereins
so wie auch derjenigen Personen, welche vermittels Darbringung geringerer
Gaden zu dem Zwecke des Vereins mitgewiikt haben, wird von Zeit zu
Zeil durch den Druck veröffentlicht.
ff 8. Die Theilnahme am Vereine erlischt, wenn ter Genosse die Zah-
lung des Beitrags unterläßt oder verweigert.
ff i>. Die Mittel des Vereins bilden nach Abzug der unvermeidlichen
Vcrwallungskostcn und der Ausgaben für die Vereinsgevenkzeichen (ff t3)
den Vereins-Baufon.s. Derselbe soll von den durch die königliche Gnade
und die Diözcsan-Steuer gebildeten Dombau-Fonds getrennt gehalten, und
in Gemäßheit der Allerhöchst festgestellten Baupläne, unter Anordnung und
Leitung des Dombaumcisters, no möglich auf einzelne, aus dem großen
Ganze» -ervortrelenve Theile des Bauwerks in der Art verwendet werden,
daß dieselben als das Werk des Vereins entstehen, und in so fern dessen
Mittel dazu ausr.ichen, auch durch Lea Verein zur Vollendung gebracht
werden.
ff 10. Für die sichere und wo möglich rentbare Unterbringung ter
Grlvbekände, so wie für die unverzügliche Anordnung einer verantwortlichen
Caffenverwaituug ist von Seiten des Vorstandes Sorge zu tragen.
ff II. Die Verwendung von Vereinsgeldern zu solchen Zwecken, wovon
ii.vircct eine Vermehrung der Baumittel zu erwarten steht, wird durch
die Bestimmung res ff !> nicht ausgeschlossen.
§. 12. Die Hauptversammlungen der Leltinsgenossen finden von drei zu
drei Jahren n Köln zu vem Zwecke Statt, den Bericht über die Wiiksam-
keit des Vereins zu erstatten, v,e Resultate derselben zur unmittelbaren An-
schauung der Mitglieder zu dringen, und in dem erhebenden Gefühle des
Gelingens die Kraft und den Muth zur Ausdauer neu zu stärken. Alle
Mitglieder des Vereins und nur sie sind berechtigt, an dieser Versammlung
Theil zu nehmen, welche, mit einer religiösen Feier im Dome beginnend,
in jeder Weise zu einem würdigen Feste erhoben werden soll.
ff 13. Zur Erinnerung an diese periodisch u Bereinsfeste und an die ge-
meinschaftlichen Bestrebungen zur Folterung des erhabenen Bauwerks, zur
Anregung und Erhaltung einer immer lebendigen Theilnahme an der Sacke
des Vereins und zur Kräftigung des genossenschaftlichen Verbandes werden
nach lever Hauptveriammlung Vrreins-Gedcnkzeichen unter die Mit-
glieder des Vereins vertheilt, und kann für diesen Zweck der zwanzigste
Theil der in dem vorhergegangenen Zeitabschnitte von 3 Jahren eingenom-
menen Jahresbeiträge der Mitglieder zurückgelegt und verwendet werden.
§. 14. Ucbcr die Auswahl der Gegenstände für Gedenkzeichen, welche
auch in Nachbildungen vom Dom oder von einzelnen Theilcn desselben,
so wie in illustrirken Ausgaben von literarischen Werken oder anderen
Kunstgegenständen bestehen können, so wie über die Zeit und Weise ihrer
Verlheilung haben die Vorsteher rn einer eigens dazu bestimmten Versamm-
lung zu beschließen.
ff 15. Die Bercms-Gedenkzeichen können nur unter die Mitglieder der
Genossen chaft vertheilt werden. Dem Vorstände ist jede anderweitige Ver-
wendung, namentlch der Verkauf derselben, untersagt. Die geeigneten
Maßregeln zum Schutze des E-genthumSrechts uns zur Sicheistellun i gegen
unbefugte Vervielfältigung derselben find von den hohen Landesregierungen
zu erwirken.
§. 16. Eine gleichmäßige Betheiligung aller Vereins-Mitglieder im Ver-
hältnisse ihres Jahresbeitrags bleibt grundsätzlich festgcstellt. Unter mehren
Genossen, welche nach der Höhe ihres Beitrags und nach dem Werthe der
Gedenkzeichen einzeln nicht zum Besitze eine» derselben gelangen können,
soll durchs Loos entschieden werden.
ff 17. Alljährlich, und zwar in der Frühlingszeit, trelen auf öffentliche
Einladung des Vorstandes die Mitglieder des Vereins, welche einen Jah-
resbeitrag von fünf Thalern oder mehr leisten, zu einer Wahlversammlung
in Köln zusammen, um die Vo-steher-Wahlen vorzunehmen, den Bericht
des Vorstandes über die Lage des Vereins zu hören, und von der Rech-
nung über Einnahme und Ausgabe des vergangenen Jahres Einßcht zu
nehmen.
ff 18. Mehre Mitglieder, welche nach §. 17 einzeln kein Stimmrecht ha-
ben, können, in so fein ihre Jahresbeiträge zusammen den Satz von fünf
Thlrn. erreichen, sich über die Beschickung d.r Wahlsersammlung durch ei-
nen Stimmführer vorher verständigen.
ff 10. Auswärtige Mitglieder können bei den Wahlversammlungen durch
bevollmächtigte Genossen vertreten werden. Jeder in der Versammlung An-
wesende hat nur Eine Stimm,. Durch Bevollmächtigung für Auswärtige
kann ein Anwesender jedoch mehre Stimmen führen. Die Wahlen erfolgen
durch relative Majorität.
ff 20. Der Verein wird durch seinen Vorstand in allen Theilen voll-
stän.ig vertreten. Der Vorstand besteht aus vierzig Mitgliedern, welche in
der ersten, nach Genehmigung des Statut« zusammentretenden Wahlver-
sammlung (ff 17 u. folg.) gewählt werden. Bon denselben scheiden all-
jährlich zehn, zuerst nach dem Loose, später nach dir Reihenfolge des Dienst-
aitels, au«; die ErneuerungSwahlen werden in den alljährlichen Wahlver-
sammlungen vorgenommen. Jedes Mitglied des Vereins ist wählbar, die
Wievererwählung der ausscheidenden Vorsteher zulässig.
ff 21. Zum Vorstände gehören ferner mit vollständiger Siimmbercchti-
gung: s) eia dazu delegirteS Mitglied des Donvapitcls; d) der zeitige
Ober-Bürgermeister von Köln; e) der zeitige Dombaumeister.
ff 22. Diejenigen Mitglieder des Vereins, welche und so lange sie einen
Jahresbeitrag von 100 Thlrn. zahle», hab« die Befugmß, den Vorstands-
sitzungen alö Ehrenmitglieder, mit vollständiger Stimmderechtigung, beizu-
 
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