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Werkes der Architektur auszusprechen, da kann
dies (jso lange man überhaupt das höhere Element
der Kunst als ein gültiges anerkennt) nur durch
bildliche Darstellung, die eben das Einzelleben und
die Conflicte desselben zum Gegenstande hat, ge-
schehen. Natürlich aber darf diese bildliche Dar-
stellung nicht auf eine willkürliche Weise gefasst
werden; da aus der Verbindung von Architektur
und bildender Kunst Ein Ganzes hervorgehen, da
die Bildwerke in dieser Beziehung nur die Blüthe,
die sich aus dem Stamme der Architektur entwickelt,
vorstellen sollen, so ist es nöthig, dass eben dieses
Verhältniss sich kund gebe, dass den freien Werken
der Kunst dieselben allgemeinen Gesetze zu Grunde
liegen, dass sie nach den Bestimmungen eines, mit
den architektonischen Principien übereinstimmenden,
streng gemessenen Styles behandelt werden. Für
das Ganze, in seiner Idee und in deren Gestaltung,
ist es also nöthig, dass beides, Architektur und
Bildwerke, aus Einem Geiste geschaffen werde, dass
Ein Künstler es sei, der dieses Ganze erfinde, wenn
es auch nicht nöthig ist Q'n vielen Beziehungen so-
gar nicht zweckmässig sein würde), dass er überall
selbst an die technische Ausführung Hand anlege.

Eine hohe Anforderung wird nach alledem an
den Architekten gemacht, wenn er seine Kunst in
ihrer ganzen Bedeutsamkeit vertreten soll. Wenige
Architekten aber sind in der neueren Zeit aufge-
treten, die einer solchen Anforderung Genüge ge-
 
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