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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0043
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Bilder: Nachlese von „München *908".

77—79. („München 1908.") Geschliffenes Tafelglas;
von Jean Beck.

O/4 d. wirk!. Größe.)

gelassen werden, wenn die Anbringung aus dem
Material aus technischen Gründen unmöglich oder
nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs nicht
üblich ist.

Der letztere Passus dieses Vorschlages scheint
meines Erachtens den Bedürfnissen der Aunstindustrie
durchaus Rechnung zu tragen. Umgekehrt ist er
von einer Gruppe von Uunstgewerblern als nicht
genügend angesehen worden, von dieser Gruppe
wird nämlich vorgeschlagen, zunächst die Anbringung
des Urhebernamens oder seines Zeichens an sicht-
barer Stelle zu fordern und ferner die Weglassung
der Bezeichnung nicht allgemein dann zuzulassen,
wenn sie nach den Gepflogenheiten des Geschäfts
Verkehrs üblich ist, sondern nur dann, wenn sie aus

80. („München *908.") Glasvasen mit Golddekor;
von Jean Beck.

(1/4 d. wirk!. Größe.)

technischen Gründen unmöglich ist oder sich aus
ästhetischen Gründen verbietet.

Ich will die Frage offen lassen, doch scheint
es mir von Interesse, daß der verband auch zu
dieser Frage Stellung nimmt.

Der Fachverband für die wirtschaftlichen Inter-
essen des Aunstgewerbes, der im allgemeinen den
hier vorgetragenen Leitsätzen zustimmt, hat zu diesem
letzten Leitsatz das Bedenken erhoben, daß ein Ange-
stellter nach seinem Dienstaustritt in einem Aonkurrenz-
geschäft ähnliche Muster fertigt, mit seinein Namen
bezeichnet und daß nun hieraus Verwechselungen
zwischen den von dem früheren Geschäftsherrn heraus-
gebrachten Mustern und den neuen entstehen. Aus
diesem Grunde schlägt der Fachverband vor, für
These 6 folgende Fassung vorzuschlagen:

pat der angestellte Urheber die für den Ge-
schäftsherrn gelieferten Arbeiten mit seinem Namen
oder einem kenntlichen Zeichen gezeichnet, so darf
letzterer diesen Namen oder diese Zeichnung auf allen
Vervielfältigungen anbringen lassen, jedoch muß ihm

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