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Archäologifches — Kunftreditfidie Zeit- und Streitfragen
Dec. 1922, Nr. 241, 382 f.; vgl. Kunft-
chronik 1923, Nr. 15, S. 285) zu ent-
nehmen war, durch den Bericht der Tages-
zeitung »Stamboul« <Nr. 298 vom 16. De-
zember 1922) über einen Vortrag eines
der wiflenfchaftlichen Leiter der Untere
nehmung, des Schweizer Architekten Mam-
boury.
Die Mangana, das von Konfiantin
dem Großen nahe dem türkifchen Top Kapu
errichtete Zeughaus, in dem »die Kriegs-
mafchinen <[J.«yyccvk> der ganzen Stadt und
das mechanifche Material und die Bela-
gerungsgeräte aufbewahrt wurden« <Rich-
ter, Quellen Nr. 1093), haben fpäter der
ganzen Umgegend den Namen gegeben,
die heute von der Seemauer, der Serai-
mauer und dem Militärkrankenhaus Gül-
Hane begrenzt wird <vgl. Bädeker, Kon-
(fantinopel und Kleinalien 1914, 208). Im
Laufe von elf Jahrhunderten find fidi hier
Paläfie, Kirchen, Klölter, Arfenale in langer
Reihe gefolgt und haben (ich fo ineinander
verwirrt, daß man nur mit größter Mühe
Klarheit gewinnen kann. Befonders erfolg-
reich waren die Grabungen an den Ruinen
der Heilandskirche und des Ind(Hiili=Köfchk,
wo fich das alte Ajasma mit der wunder-
tätigen Quelle befunden hat. Die Kirche
»St. Georg bei den Mangana« ruhte auf
mächtigen, unterirdifchen Gewölben, das
anfchließendeKlofter und der Palalt (Richter,
Quellen Nr. 614 ff ), die durch ihre Er-
bauer, die Kaifer Bafilios I. <867—886)
und Konltantinos IX. Monomadios <1042
bis 1054), ins 9. bis 11. Jahrhundert datiert
werden, auf gewaltigen Zifternen. Einzelne
Teile der Seemauer erwiefen lieh als fehr
alt und find vermutlich griechifch. An Fun-
den ift hervorzuheben eine Reliefplatte aus
parifchem Marmor mit einer Maria Orans
<abgeb. Rev. de Part a. a. O. S. 278), etwa
des 11. Jahrhunderts, fehr ähnlich dem
fchönen Relief von S. Maria in porto zu
Ravenna <WuIff, Altchriltliche und byzan-
tinifche Kunlt II, S. 607), aber von noch
vorzüglicherer Ausführung. Die Figur ilt
wie eine auf Sockel flehende Statue wieder-
gegeben/ die Gewandfalten find von be-
merkenswerter Feinheit und Lebendigkeit.
Einzelne Sdimuckftüdce, fo die Kreuze auf
dem Gewände an den Knien und den
Schultern, waren in Metall angefetzt. Der
Kopf, den ein Nimbus umgab, ift leider
verloren. Ferner fanden fich andere Reliefs
mit Farbfpuren, Grabinfchriften, Reite von
Mofaiken und Malereien, fowie zahlreiche
Scherben gefirnißter Keramik. Unter den
korinthifihen Kapitellen treten neue, über-
ralchende Typen auf: eins ilt mit Greifen-
protomen und geflügelten Engeln gelchmüdct
<abgeb. Rev. de l'art a. a. O. 379). M. S.
KUNSTRECHTLICHE
ZEIT- UND STREITFRAGEN
Bearbeitet von
Juftizrat Dr. Felix Szkolny, Berlin
Der Rechtsfchutz
beim Erwerb von Fälfchungen
In den Kreifen der Sammler und Kunft-
händler glaubt man durch einen fogenann-
ten Garant iefche in des Verkäufers gegen
jede Gefahr, eine Fälfchung erworben zu
haben, juriftifch gefchützt zu fein. Ein
folcher Schein z. B. des Inhalts: »Ich ga-
rantiere dafür, daß das verkaufte Bild
^rühlingslandfchaft' vonBöchlin gemaltilt«,
gibt aber dem Käufer nicht mehr Rechte
als ihm nach dem Gefetz ohnehin zuftehen,
und diefe Rechte find nicht fo umfangreich,
wie man gewöhnlich annimmt. Zunächlt
muß die Befcheinigung fo gefaßt fein, daß
fie eine rechtsverbindliche Zu-
ficherung der Echtheit enthält, um
dem Verkäufer den Einwand zu nehmen,
daß er nur feine Anficht über den LIr-
heber des Bildes ausgefprodien habe. Fer-
ner muß man nach dem Gefetz, wenn man
eine Fälfchung erworben hat, bis zum Ab-
lauf von fechs Monaten feine Anfprüche
gegen den Verkäufer bei Gericht geltend
machen. Wird die Fälfchung erft fpäter
entdeckt, fo ift das Recht verloren trotz
des Garantiefcheins. Nur wenn der Ver-
käufer den Käufer argliftig getäufcht hat,
was oft recht fchwer zu beweifen ift, tritt
die ordentliche Verjährung von 30 Jahren
ein. Es ift daher dringend zu empfehlen,
das Schriftftück fo abzufaflen, daß die Ver-
jährungsfrifi von fechs Monaten ver-
längert wird.
Die Begriffsbeftimmung der argliltigen
Täulchung ift fchwieriger als es auf den
erfien Blich erfiheinen mag,- das beweift
fchon die reiche Kafuifiik, die fich darüber
Archäologifches — Kunftreditfidie Zeit- und Streitfragen
Dec. 1922, Nr. 241, 382 f.; vgl. Kunft-
chronik 1923, Nr. 15, S. 285) zu ent-
nehmen war, durch den Bericht der Tages-
zeitung »Stamboul« <Nr. 298 vom 16. De-
zember 1922) über einen Vortrag eines
der wiflenfchaftlichen Leiter der Untere
nehmung, des Schweizer Architekten Mam-
boury.
Die Mangana, das von Konfiantin
dem Großen nahe dem türkifchen Top Kapu
errichtete Zeughaus, in dem »die Kriegs-
mafchinen <[J.«yyccvk> der ganzen Stadt und
das mechanifche Material und die Bela-
gerungsgeräte aufbewahrt wurden« <Rich-
ter, Quellen Nr. 1093), haben fpäter der
ganzen Umgegend den Namen gegeben,
die heute von der Seemauer, der Serai-
mauer und dem Militärkrankenhaus Gül-
Hane begrenzt wird <vgl. Bädeker, Kon-
(fantinopel und Kleinalien 1914, 208). Im
Laufe von elf Jahrhunderten find fidi hier
Paläfie, Kirchen, Klölter, Arfenale in langer
Reihe gefolgt und haben (ich fo ineinander
verwirrt, daß man nur mit größter Mühe
Klarheit gewinnen kann. Befonders erfolg-
reich waren die Grabungen an den Ruinen
der Heilandskirche und des Ind(Hiili=Köfchk,
wo fich das alte Ajasma mit der wunder-
tätigen Quelle befunden hat. Die Kirche
»St. Georg bei den Mangana« ruhte auf
mächtigen, unterirdifchen Gewölben, das
anfchließendeKlofter und der Palalt (Richter,
Quellen Nr. 614 ff ), die durch ihre Er-
bauer, die Kaifer Bafilios I. <867—886)
und Konltantinos IX. Monomadios <1042
bis 1054), ins 9. bis 11. Jahrhundert datiert
werden, auf gewaltigen Zifternen. Einzelne
Teile der Seemauer erwiefen lieh als fehr
alt und find vermutlich griechifch. An Fun-
den ift hervorzuheben eine Reliefplatte aus
parifchem Marmor mit einer Maria Orans
<abgeb. Rev. de Part a. a. O. S. 278), etwa
des 11. Jahrhunderts, fehr ähnlich dem
fchönen Relief von S. Maria in porto zu
Ravenna <WuIff, Altchriltliche und byzan-
tinifche Kunlt II, S. 607), aber von noch
vorzüglicherer Ausführung. Die Figur ilt
wie eine auf Sockel flehende Statue wieder-
gegeben/ die Gewandfalten find von be-
merkenswerter Feinheit und Lebendigkeit.
Einzelne Sdimuckftüdce, fo die Kreuze auf
dem Gewände an den Knien und den
Schultern, waren in Metall angefetzt. Der
Kopf, den ein Nimbus umgab, ift leider
verloren. Ferner fanden fich andere Reliefs
mit Farbfpuren, Grabinfchriften, Reite von
Mofaiken und Malereien, fowie zahlreiche
Scherben gefirnißter Keramik. Unter den
korinthifihen Kapitellen treten neue, über-
ralchende Typen auf: eins ilt mit Greifen-
protomen und geflügelten Engeln gelchmüdct
<abgeb. Rev. de l'art a. a. O. 379). M. S.
KUNSTRECHTLICHE
ZEIT- UND STREITFRAGEN
Bearbeitet von
Juftizrat Dr. Felix Szkolny, Berlin
Der Rechtsfchutz
beim Erwerb von Fälfchungen
In den Kreifen der Sammler und Kunft-
händler glaubt man durch einen fogenann-
ten Garant iefche in des Verkäufers gegen
jede Gefahr, eine Fälfchung erworben zu
haben, juriftifch gefchützt zu fein. Ein
folcher Schein z. B. des Inhalts: »Ich ga-
rantiere dafür, daß das verkaufte Bild
^rühlingslandfchaft' vonBöchlin gemaltilt«,
gibt aber dem Käufer nicht mehr Rechte
als ihm nach dem Gefetz ohnehin zuftehen,
und diefe Rechte find nicht fo umfangreich,
wie man gewöhnlich annimmt. Zunächlt
muß die Befcheinigung fo gefaßt fein, daß
fie eine rechtsverbindliche Zu-
ficherung der Echtheit enthält, um
dem Verkäufer den Einwand zu nehmen,
daß er nur feine Anficht über den LIr-
heber des Bildes ausgefprodien habe. Fer-
ner muß man nach dem Gefetz, wenn man
eine Fälfchung erworben hat, bis zum Ab-
lauf von fechs Monaten feine Anfprüche
gegen den Verkäufer bei Gericht geltend
machen. Wird die Fälfchung erft fpäter
entdeckt, fo ift das Recht verloren trotz
des Garantiefcheins. Nur wenn der Ver-
käufer den Käufer argliftig getäufcht hat,
was oft recht fchwer zu beweifen ift, tritt
die ordentliche Verjährung von 30 Jahren
ein. Es ift daher dringend zu empfehlen,
das Schriftftück fo abzufaflen, daß die Ver-
jährungsfrifi von fechs Monaten ver-
längert wird.
Die Begriffsbeftimmung der argliltigen
Täulchung ift fchwieriger als es auf den
erfien Blich erfiheinen mag,- das beweift
fchon die reiche Kafuifiik, die fich darüber