Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 21.1910

DOI Artikel:
Pudor, Heinrich: Feingehaltsgesetze
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4873#0096
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext


FEINGEHALTSGESETZE



87





■jMHBMHHMM

Einband und Vorsatzpapier von Frau Irma Lux in Dresden

mit Geldstrafe bis zu 5000 M. beziehungsweise mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses hat dadurch auch gesetzlich eine
durchaus berechtigte und angemessene Erweiterung erfahren. Von den Ausverkaufsbeschrän-
kungen sind ausgenommen die Saison- und Inventurverkäufe, die in der Ankündigung
als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind. Über Zahl,
Zeit und Dauer der üblichen Saisonausverkäufe kann die höhere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe-und Handelsvertretungen Bestimmungen
treffen. Im übrigen muß bei Ausverkauf der Grund angegeben werden, und zwar muß
dies, was besonders wichtig ist, ein zureichender und ein wahrheitsgemäßer Grund sein.
□ Außer den Quantitätsvcrschleierungen hat namentlich auch das Schmiergelderunwesen

eine eingehende Regelung gefunden, und man kann wohl __________________________

sagen, daß das Gesetz diejenigen Bestechungen, die es hat
treffen wollen, ohne dabei harmlose Trinkgelder oder der-
gleichen zu vereiteln, mit Geschick in § 12 u. 13 definiert hat.
d Vor allen Dingen aber zeigt das Gesetz einen Fort-
schritt gegen früher dadurch, daß es bewußlermaßen die
unlauteren Wettbewerbshandlungen von Angestellten oder
Beauftragten mit in Betracht zieht. Im allgemeinen machen
sich hierbei die Angestellten nicht für ihre eigene Person
haftbar, sondern das Geschäft, die Firma, fürdie sie handelten.
Nur wenn es sich um bewußte und absichtliche Verletzungen
handelt, haftet nach dem neuen Gesetz der Angestellte in
den im Gesetz genannten Fällen (Verstoß gegen die guten
Sitten, unrichtige Angaben, unwahre Behauptungen, Namen-
mißbrauch) persönlich und dann aber auch der Geschäfts-
inhaber liebendem Angestellten, ja der Geschäftsinhaber macht
sich selbst mit strafbar, sofern er die Fehlerhaftigkeit der
Handlungsweise des Angestellten kannte. Auch der Unter-
lassungsanspruch in den milderen Fällen des Wettbewerbes
kann gegen den Angestellten mit Klage geltend gemacht
werden. Hiernach kann bei einem Versehen eines Ange-
stellten, das ohne Wissen des Geschäftsinhabers geschehen
ist und gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes
verstößt, natürlich nur auf Unterlassung geklagt werden,
und nur, wenn seitens des Geschäftsinhabers oder des
Angestellten ein Verschulden zu konstatieren ist, kann eine
Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Auch
die Regelung dieses wichtigen Problems erscheint hiernach,
ohne auf Irrtümer eine zu große Ahndung zu setzen, den
berechtigten Interessen der Geschäftswelt gegen unlautere
Konkurrenz in angemessener Weise Rechnung zu tragen,
und so darf man in der Tat von dem neuen Gesetz eine
Förderung des geschäftlichen Verkehrs in der Richtung
des anständigen Konkurrenzkampfes erwarten. o

DR. A. ELSTER.

FEINGEHALTS-
GESETZE

Von Dr. Heinrich Pudor

ZU den Zeiten, bevor
die Gewerbefreiheit
der rücksichtslosen
Konkurrenz Tor und
Riegel öffnete, waren die Be-
stimmungen über den Fein-
gehalt sehr streng und in
den klassischen Zeiten der
Renaissance am strengsten.
In Großbritannien verord-
nete ein Gesetz vom Jahre
1403 (Heinrich IV.), daß
»keine anderen Kupfer- oder
Messingwaren vergoldet und
versilbert werden dürfen, als
Kirchenornamente«. Diese
dürfen indessen an einem
Teile nicht vergoldet sein,
»damit man das Metall, aus
welchem sie bestehen, erkennen
könne-. Unter der Königin
Elisabeth im Jahre 1543
wurde verordnet, daß Gold-
waren mindestens 22 Karat
Feingehalt haben sollten,
während vordem seit Hein-
rich IV. (1427) 18 Karat die
Grenze bildete. Wer nun

Entwurf von Architekt
Bender in Dresden o

Ausführung; von Rieh.
Oesterreich in Dresden
 
Annotationen