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Wer finanziert die
Hugenberg-

Nach 8 8 wird di« »ffestlidi« «rbeitsdteustpfltcht »»» »i«
. „ „ . ,e»11tch« HUfspolt»et»ie»»pflich« »»aeorvuet, der jeder
mtfche männlichen oder weiblichim Befchlecht» vom 1*. bi» um
SSÖo ' *Sr Lebensjahr. jeder Deutsche männlichen ««schlecht» (für den P»

Witter•£' " idienst) vom 18. bi» zum 45. Leben«,ahr unterliegt Jur Durch.

0"S dieser Maßnahmen sind fosort Gtannnrolle» auszustellen.
Aushebung erfolgt jedoch unabhängig von der Fertigstellung
i^V*Är eiammroll«, durch den «mtsveriäeser.

^ - - da« gesamte »eich«gebtet wir» de»

, auf besten Durchführung die Be-
tzes vom 4. Juni 1851 Anwendung
,cru wir» der «rie,«»uftau» erklärt.
Persönlichen Freiheit. Eingriff« in da« Brief-,
' “ ‘ ' «heimnis. Hausfuchungen und

ing M Eigentums außerhalb

Grenzen sind zulässig.

Ausführung des Belagerungszustandes ist den Lande»-

.-«rünÄ. ^ und nchp mehr al» fünfzig Personen bestehe,.

|.J 7 be»i^,^'*b«rweigerung wird mit dem Tode bestraft. ^

' t>°6 die Laiidesvcrwesrr und llmt»vorsteher den r
a7"eibun? 7_^'darf an Geld. Nahrungsmitte'- m.»'i«ba»nN.n f«

hr^'bunh unb^." ^°ld. Nahrungsmitteln. Be rteb»st°ff«>. V

Mitteln durch Umlagen nach ihrem!r»en JFgfo» «N»w-**
"den "Utfchrrrben und mit bffentlichen Zwangsmitteln betreiben

Wer
sein Geld zum
Äerl. Lok.-Anzeiger trägt!

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