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Lorlsctzmig dcc Nittenlchre
von dcn Pflichten
VII.
Pflichten des Adels.
erstrecket sich die Geselligkeit auf
(W alle Stände der gesammten Menschen-
gemeinde , wovon wir einzelne Glieder sind.
Und wie jene nach ihrem Range und besonder»
Beschaffenheit unterschieden, und dennoch von-
einander abhängig sind; so hat ein jeder Stand
sin e eigene besondere Pflichten, die auf die an-
dern einflüssen, und gleichsam den Mertel ab-
geben zur Festigkeit des ganzen Gebäudes. Wir
wählen aber nur drey Hauplstande, worauf sich
die übrigen alle beziehen. Und diese sind der
Adel, die Reichen, und die Armen.
§- 52.
Die Adelichen sind der vornehmste Theil
eines Stames, welche über andere einen gewis-
sen Rang, und vorzügliche Freyheiten besitzen,
von denen das Volk ausgeschlossen ist.
VU. u Wer
Lorlsctzmig dcc Nittenlchre
von dcn Pflichten
VII.
Pflichten des Adels.
erstrecket sich die Geselligkeit auf
(W alle Stände der gesammten Menschen-
gemeinde , wovon wir einzelne Glieder sind.
Und wie jene nach ihrem Range und besonder»
Beschaffenheit unterschieden, und dennoch von-
einander abhängig sind; so hat ein jeder Stand
sin e eigene besondere Pflichten, die auf die an-
dern einflüssen, und gleichsam den Mertel ab-
geben zur Festigkeit des ganzen Gebäudes. Wir
wählen aber nur drey Hauplstande, worauf sich
die übrigen alle beziehen. Und diese sind der
Adel, die Reichen, und die Armen.
§- 52.
Die Adelichen sind der vornehmste Theil
eines Stames, welche über andere einen gewis-
sen Rang, und vorzügliche Freyheiten besitzen,
von denen das Volk ausgeschlossen ist.
VU. u Wer