laubnis. mit den Seinen lebenslänglich in Münster an der
Nahe zu wohnen.
Pfalzgraf Ludwig-, Pfalzgraf Johann und Markgraf Philipp
von Baden1) Urkunden am 8. April 1525 (PK 485, 147), dass
die Unterthanen ihrer gemeinsamen vordem Grafschaft zu
Kreuznach sehr viel von den umwohnenden Juden durch
Wucher und andere „unzimliche beswerunge" zu leiden haben.
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, hätten sie sich dahin ge-
einigt, dem Juden Maier Levi und einem seiner Tochtermänner,
zu gestatten, mit den Ihrigen nach Kreuznac h zu ziehen und
12 Jahre dort zu bleiben. Dabei haben sich dieselben nach
folgender Anordnung zu halten:
1. Wenn sie auf Pfänder oder sonst ausleihen, sollen sie in
der Woche nicht mehr, als vom Gulden 2 Pfennig nehmen;
werden ihnen Lehen oder Pfandschaften unter l\2 tl. zu-
gemutet, so sollen sie sich „nach anzall der gülden" halten.
2. Sie sollen kein Pfand in einem Jahr und 6 Wochen, „ob
es anders also lange steen plieb" veräussern oder verkaufen.
•3. Die Sachen, welche ihnen zugebracht oder verkauft wer-
den, sollen sie in den ersten 4 Wochen nicht wieder ver-
kaufen, denn es könnte sein, dass solche Sachen Jemandem
ohne sein Wissen abhanden gekommen sind; kömmt Je-
mand zu ihnen und beweist, dass eine oder die andere
Sache sein Eigentum ist, so sollen sie ihm dieselbe um
das Kaufgeld gütlich verabfolgen; auf kirchliche Geräte
dürfen sie nicht leihen.
4. Kömmt Jemand zu den Juden mit der Behauptung, er
habe ihnen in der Woche mehr als 2 Pfennig Zins gehen
müssen, oder sein Pfand sei von ihnen vor Ablauf von
einem Jahr und 6 Wochen verkauft worden, er kann es
aber nicht beweisen, so dürfen sich die Juden durch einen
Eid „dessen purgiren": Streitigkeiten zwischen den Juden
J) Johann II. von Simmern, Sohn des Johann I. und Enkel des Fried-
rieh von Simmern, folgte 1509 seinem Vater in der Eegierung der simmer-
schen Lande. Markgraf Philipp von Baden war durch seine Heirat mit
Elisabeth, der Tochter des Kurfürsten Philipp, Mitbesitzer der Pfalz gewor-
den. Durch den 1508 geschlossenen Vertrag hesass Kurpfalz von der vor-
dem (Trafschaft Sponheim 1/r„ Baden und Simmern je 2/5 (Widder 1. c. IV, 8 ff.)
Nahe zu wohnen.
Pfalzgraf Ludwig-, Pfalzgraf Johann und Markgraf Philipp
von Baden1) Urkunden am 8. April 1525 (PK 485, 147), dass
die Unterthanen ihrer gemeinsamen vordem Grafschaft zu
Kreuznach sehr viel von den umwohnenden Juden durch
Wucher und andere „unzimliche beswerunge" zu leiden haben.
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, hätten sie sich dahin ge-
einigt, dem Juden Maier Levi und einem seiner Tochtermänner,
zu gestatten, mit den Ihrigen nach Kreuznac h zu ziehen und
12 Jahre dort zu bleiben. Dabei haben sich dieselben nach
folgender Anordnung zu halten:
1. Wenn sie auf Pfänder oder sonst ausleihen, sollen sie in
der Woche nicht mehr, als vom Gulden 2 Pfennig nehmen;
werden ihnen Lehen oder Pfandschaften unter l\2 tl. zu-
gemutet, so sollen sie sich „nach anzall der gülden" halten.
2. Sie sollen kein Pfand in einem Jahr und 6 Wochen, „ob
es anders also lange steen plieb" veräussern oder verkaufen.
•3. Die Sachen, welche ihnen zugebracht oder verkauft wer-
den, sollen sie in den ersten 4 Wochen nicht wieder ver-
kaufen, denn es könnte sein, dass solche Sachen Jemandem
ohne sein Wissen abhanden gekommen sind; kömmt Je-
mand zu ihnen und beweist, dass eine oder die andere
Sache sein Eigentum ist, so sollen sie ihm dieselbe um
das Kaufgeld gütlich verabfolgen; auf kirchliche Geräte
dürfen sie nicht leihen.
4. Kömmt Jemand zu den Juden mit der Behauptung, er
habe ihnen in der Woche mehr als 2 Pfennig Zins gehen
müssen, oder sein Pfand sei von ihnen vor Ablauf von
einem Jahr und 6 Wochen verkauft worden, er kann es
aber nicht beweisen, so dürfen sich die Juden durch einen
Eid „dessen purgiren": Streitigkeiten zwischen den Juden
J) Johann II. von Simmern, Sohn des Johann I. und Enkel des Fried-
rieh von Simmern, folgte 1509 seinem Vater in der Eegierung der simmer-
schen Lande. Markgraf Philipp von Baden war durch seine Heirat mit
Elisabeth, der Tochter des Kurfürsten Philipp, Mitbesitzer der Pfalz gewor-
den. Durch den 1508 geschlossenen Vertrag hesass Kurpfalz von der vor-
dem (Trafschaft Sponheim 1/r„ Baden und Simmern je 2/5 (Widder 1. c. IV, 8 ff.)