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Löwenstein, Leopold
Beiträge zur Geschichte der Juden in Deutschland (Band 1): Geschichte der Juden in der Kurpfalz: nach gedruckten und ungedruckten Quellen dargest. — Frankfurt a. M., 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.22391#0090
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len konnten; um so weniger können wir jetzt zahlen". Sie
bitten daher, mit dem Zoll- und Geleitsbatzen verschont zu
werden, dagegen wollen sie 50 Rthlr mehr zahlen, als im
vorigen Jahre.

Die Verhandlungen zogen sich in die Länge, bis endlich
durch Dekret, d. d. Heidelberg, 12. Juli 1652, die Konzes-
sion vom 1. August 1652 dis dahin 1654 unter der Bedingung
verlängert wurde, dass die Juden 1 300 fl. Freigeld, 10 0 fl.
für den Leibzollbatzen, 150 fl. Kanzleitaxe und
200 f ü r die Tascli enge leite zu zahlen hab en. Diese Kon-
zession wurde 1659 zwischen der Kurpfalz und den JacTen von
Worms auf 3 Jahre erneuert. Letztere zahlen dafür 2200 fl.,
wogegen alle durchreisenden Juden ihr quotum beitragen und
zu diesem Zwecke einen Taschenbrief bei der Worinser
Judenschaft lösen müssen. Diese letztere Bestimmung führte
zu mancherlei Klagen. So beschwerten sich die Juden von
Worms bei der Kurpfalz darüber, dass die ausserhalb der
Pfalz und in benachbarten Orten wohnenden Juden das Taschen-
geleit bei ihnen nicht lösen, unter dem Vorwand, dass sie unter
kurpfälzischem Schirm wohnten, wodurch sie (die Wormser)
an dem vertragsmässigen Geleitsgeld sehr geschädigt würden.
Darauf erging am 3. September 1659 von Seiten der kurpfälz.
Regierung" an sämtliche Ämter der strikte Befehl, keinen Juden
durchreisen zu lassen, der kein Taschengeleit vorweisen könne.

Auf solche Wreise stand die kurpfälzische Judenschaft auch
hinsichtlich des Geleits in einem gewissen Abhängigkeitsver-
hältnis zu der Judenschaft in Worms, wie dieses in religiöser
Hinsicht schon längst der Fall war. Denn auch das Strafrecht
über die kurpfälzischen Juden übte das Rabbinat von Worms
aus. So kam es, dass die „sämtliche jüdische Synagog zu
Worms" am 5. Juli 1652 mit einer Eingabe an den Kurfürsten
sich wandte, worin sie denselben ersuchte, entsprechenden Be-
fehl zu geben, dass die kurpfälz. Juden, wie dieses von jeher
Sitte war, wenn sie gegen Religionssachen und Ceremoniel sich
vergehen, vor dem Rabbiner in W o r m s zu erscheinen haben.
Die Hälfte der von ihm verhängten Strafe fioss der Herrschaft
zu. Um solchen Strafen sich zu entziehen, schützten die kur-
pfälz. Juden häufig vor, sie gingen zu dem Rabbiner in Frankfurt.
 
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