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im Amt Neust adt 9 fl.; bei den übrigen Ämtern waren ent-
weder keine, oder nur geringfügige Beträge eingelaufen.

Diese besondern Abgaben wurden erst 1710 zum Teil auf-
gehoben, indem an deren Stelle eine Bauschsumme in das allge-
meine Konzessionsgeld einberechnet wurde. Ein gedruckter Er-
lass des Pfalzgrafen Karl Philipp d. d. Heidelberg, 28. August
1717 gibt sämtlichen Ämtern auf, für die seit der letzten Kon-
zessionserteilung (16. April 1710) vorgefallenen Beschneidungen
die Gebühr von 1 fl. nachzuholen, da nur jene für Hochzeiten
und Begräbnisse nachgelassen, während für Beschneidungen auch
fernerhin 1 fl. zu erheben sei. Im Amt Eberb ach waren im
Laufe von 7 Jahren 5 fl. eingegangen, im Amt Weinheim
9 fl. (was „Mortge Oppenheimer als unschuldiger Vorsteher"
beurkundet), im Amt Hilspach 12 fl.. in Böckelnheim 6 fl.
(darunter sind von dem dienstbeflissenen Erheber von Wald-
böckelheim auch 2 Mädchen (! !) verzeichnet, für welche je
1 fl. bezahlt wurde), in Oppenheim 7 fl., in Niederingeln-
heim 8 fl., in Klingenmünster 13 fl., in Billigheim 7 fl.,
in Mosbach 6 fl. Erst 1718 wurde auf Beschwerde der Vor-
steher, welche dieselbe namens der ganzen Judenschaft ein-
reichten, auch diese Abgabe aufgehoben.

Die Juden in Mannheim waren die einzigen Juden der
Kurpfalz, welche bezüglich des Taschengeleits eine Ausnahme
bildeten, wie sie überhaupt unter den kurpfälzischen Juden eine
besondere Stellung einnahmen, was sowohl daher rührt, weil sie
bald an Zahl denen anderer Plätze überlegen waren, als auch
daher, weil Mannheim ohnedies mit besondern Privilegien
ausgestattet war. Galt es doch, dieser militärisch und merkan-
tilisch günstig gelegenen Stadt, deren Bevölkerung durch lange
Kriegszeit stark zusammen geschmolzen war, wieder aufzuhel-
fen und neue Bewohner hereinzuziehen. Die erste den Mann-
heimer Juden erteilte Konzession ist vom Kurfürsten Karl
Ludwig a. 1660 ausgestellt und lautet also:

Sßtr föarl Subimg Don ®otte§ (Snaben, ^fatggraf bei D^ein 2c.
t^un futtb fjtermtt, bafr nur fotooljl benen in unferer <Stabt 3ftannf)eim
ficf) bereits f)äu§Itd) ntebergelaffenen, als nocf) ferner baljtn siefjenben
beutfcfjen 3uben auf tf)r untertfjenigft flehentliches bitten bie gnäbigfte
^erttrißigung geffjan unb mit if)nen abljanbeln lafien, als fjemacf) folgt.
 
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