ten. Der herzoglichen Kommission war aufgegeben, besonders
diesen Punkt der Klosterordnung zur Geltung zu bringen. In
Lorch konnte sich allerdings nur ein Mönch zum Austritt ent-
schließen. Es war dies Gabriel Schulmeister von Cannstatt, der
am 16. Juli gegen das genannte Leibgeding auf alle Ansprüche an
das Kloster Lorch verzichtete. Schulmeister hatte sich dem
evangelischen Glauben zugewandt und wurde später Pfarrer in
Hochdorf.
Nachdem trotz dieses gütlichen Versuchs der größte Teil des
Konvents bei seinem hergebrachten Glauben und seiner klöster-
lichen Lebensweise bleiben wollte, wurde Abt Lorenz im
Herbst 1535 nach Stuttgart vorgeladen, wo man ihm eröffnete,
daß der Herzog gesonnen sei, das Kloster aufzuheben und die
Mönche anderweitig zu versorgen. Gegen diesen Plan legten
Abt und Konvent schriftlichen Protest ein. Es ist möglich, daß
daraufhin die schon früher verschlossenen Wertsachen und Do-
kumente des Klosters nach Stuttgart verbracht wurden, doch
haben wir im Falle von Lorch keine Nachricht darüber.
Im Dezember wurde dann der Obervogt von Schorndorf,
Friedrich von Schwarzenberg, nach Lorch geschickt, um das
Kloster aufzulösen. In der Instruktion, die Schwarzenberg für
diesen Auftrag erhielt, heißt es, daß der Herzog seit seiner Wie-
dereinkunft das Evangelium habe predigen lassen und deswegen
das diesem widersprechende Klosterwesen nicht mehr länger
dulden könne und jetzt alle Äbte und Mönche mit einem Leib-
geding verabschieden wolle. Daneben wurde noch die Möglich-
keit angeboten, mit einer einmaligen Abfindung, die mit der
herzoglichen Kammer auszuhandeln war, aus dem Kloster zu
scheiden. Wer jedoch keine der beiden Möglichkeiten anneh-
men wollte, sollte sich unverzüglich mit seinem Bettzeug und
seinen Büchern fertigmachen, um nach Maulbronn gebracht zu
werden. Dieses war als Sammelkloster für alle bestimmt, die
Mönche bleiben wollten, damit man nicht in jedem einzelnen
Kloster eine eigene kostspielige Haushaltung haben müsse. Wer
aber keine dieser Möglichkeiten ergreifen wollte, den sollte man
vor das Kloster schaffen und das Tor hinter ihm schließen. Ne-
ben dieser äußersten und rigorosen Maßnahme steht immerhin
noch eine Härteklausel, denn alte und kranke Personen sollten
vorerst im Kloster bleiben dürfen.
Für den Fall, daß sich Abt und Mönche gegenüber dem herzog-
lichen Kommissar auf ihre Gelübde beriefen, hatte man diesem
ein ausführliches Gutachten21 an die Hand gegeben, damit er in
der theologischen Diskussion mit den Klosterleuten bestehen
konnte. In diesem Schriftstück, das sehr wahrscheinlich von
Ambrosius Blarer stammt, der mit der Reformation des Ober-
lands betraut und selbst Mönch gewesen war, wird ausgeführt,
daß nach evangelischem Verständnis die Klostergelübde hinfäl-
lig seien. Für jeden möglichen Einwand dagegen enthielt Blarers
Ausarbeitung die passende Argumentation, um die Mönche
endlich zu überzeugen.
Wir wissen nicht, ob es in Lorch zu der Diskussion über die
Klostergelübde gekommen ist, für die man den Schorndorfer
Obervogt so gut vorbereitet hatte. Es ist möglich, daß man den
Lorcher Mönchen, wie anderen auch, zunächst eine kurze Be-
denkzeit gelassen hat, während derer sie in Stuttgart nochmals
um Verschonung mit dieser harten Maßnahme bitten konnten.
Fest steht, daß Abt und Konvent am 30. Dezember 1535 erklär-
ten, daß sie sich der Auflösung ihres Klosters widersetzten, wo-
rauf 14 Mönche ausgewiesen wurden. Einige konnten jedoch im
Kloster bleiben, die wohl in den folgenden Jahren starben, denn
1542 werden nur drei Adelberger Mönche in Lorch erwähnt, die
1540 dort eingewiesen worden waren.
Leider kennen wir nur von einigen wenigen der Lorcher Mön-
che die Namen und ihre weiteren Schicksale. Der bereits er-
wähnte Jakob Spindler versah Pfarrstellen an verschiedenen ka-
tholischen Orten und schließlich in der ebenfalls katholisch
gebliebenen Reichsstadt Gmünd. Benedikt Rebstock leitete die
Verwaltung der lorchischen Besitzungen in Stuttgart und Mün-
ster, Bernhard Brügel hatte die Organistenstelle in Schorndorf
inne und ließ sich 1537 mit dem ihm zustehenden Leibgeding
verabschieden. Georg Flach begab sich zum Studium nach In-
golstadt. Hans Schilling wurde 1548, als durch das Interim in
den evangelischen Territorien wieder die Messe eingeführt
wurde, Priester in Esslingen, wurde später aber evangelisch.22
Wie andere Äbte auch, war Abt Lorenz von der Ausweisung
nicht betroffen, obwohl er sich ebenfalls der Verabschiedung
21 Druck bei Deetjen, Reformation (wie Anm. 19), S. 89 - 95.
Zu Schilling vgl. jetzt: Tilman Matthias Schröder: Das Kirchenregi-
ment der Reichsstadt Esslingen. Grundlagen - Geschichte - Organisa-
tion. Esslingen 1987 (= Esslinger Studien 8), S. 402.
239
diesen Punkt der Klosterordnung zur Geltung zu bringen. In
Lorch konnte sich allerdings nur ein Mönch zum Austritt ent-
schließen. Es war dies Gabriel Schulmeister von Cannstatt, der
am 16. Juli gegen das genannte Leibgeding auf alle Ansprüche an
das Kloster Lorch verzichtete. Schulmeister hatte sich dem
evangelischen Glauben zugewandt und wurde später Pfarrer in
Hochdorf.
Nachdem trotz dieses gütlichen Versuchs der größte Teil des
Konvents bei seinem hergebrachten Glauben und seiner klöster-
lichen Lebensweise bleiben wollte, wurde Abt Lorenz im
Herbst 1535 nach Stuttgart vorgeladen, wo man ihm eröffnete,
daß der Herzog gesonnen sei, das Kloster aufzuheben und die
Mönche anderweitig zu versorgen. Gegen diesen Plan legten
Abt und Konvent schriftlichen Protest ein. Es ist möglich, daß
daraufhin die schon früher verschlossenen Wertsachen und Do-
kumente des Klosters nach Stuttgart verbracht wurden, doch
haben wir im Falle von Lorch keine Nachricht darüber.
Im Dezember wurde dann der Obervogt von Schorndorf,
Friedrich von Schwarzenberg, nach Lorch geschickt, um das
Kloster aufzulösen. In der Instruktion, die Schwarzenberg für
diesen Auftrag erhielt, heißt es, daß der Herzog seit seiner Wie-
dereinkunft das Evangelium habe predigen lassen und deswegen
das diesem widersprechende Klosterwesen nicht mehr länger
dulden könne und jetzt alle Äbte und Mönche mit einem Leib-
geding verabschieden wolle. Daneben wurde noch die Möglich-
keit angeboten, mit einer einmaligen Abfindung, die mit der
herzoglichen Kammer auszuhandeln war, aus dem Kloster zu
scheiden. Wer jedoch keine der beiden Möglichkeiten anneh-
men wollte, sollte sich unverzüglich mit seinem Bettzeug und
seinen Büchern fertigmachen, um nach Maulbronn gebracht zu
werden. Dieses war als Sammelkloster für alle bestimmt, die
Mönche bleiben wollten, damit man nicht in jedem einzelnen
Kloster eine eigene kostspielige Haushaltung haben müsse. Wer
aber keine dieser Möglichkeiten ergreifen wollte, den sollte man
vor das Kloster schaffen und das Tor hinter ihm schließen. Ne-
ben dieser äußersten und rigorosen Maßnahme steht immerhin
noch eine Härteklausel, denn alte und kranke Personen sollten
vorerst im Kloster bleiben dürfen.
Für den Fall, daß sich Abt und Mönche gegenüber dem herzog-
lichen Kommissar auf ihre Gelübde beriefen, hatte man diesem
ein ausführliches Gutachten21 an die Hand gegeben, damit er in
der theologischen Diskussion mit den Klosterleuten bestehen
konnte. In diesem Schriftstück, das sehr wahrscheinlich von
Ambrosius Blarer stammt, der mit der Reformation des Ober-
lands betraut und selbst Mönch gewesen war, wird ausgeführt,
daß nach evangelischem Verständnis die Klostergelübde hinfäl-
lig seien. Für jeden möglichen Einwand dagegen enthielt Blarers
Ausarbeitung die passende Argumentation, um die Mönche
endlich zu überzeugen.
Wir wissen nicht, ob es in Lorch zu der Diskussion über die
Klostergelübde gekommen ist, für die man den Schorndorfer
Obervogt so gut vorbereitet hatte. Es ist möglich, daß man den
Lorcher Mönchen, wie anderen auch, zunächst eine kurze Be-
denkzeit gelassen hat, während derer sie in Stuttgart nochmals
um Verschonung mit dieser harten Maßnahme bitten konnten.
Fest steht, daß Abt und Konvent am 30. Dezember 1535 erklär-
ten, daß sie sich der Auflösung ihres Klosters widersetzten, wo-
rauf 14 Mönche ausgewiesen wurden. Einige konnten jedoch im
Kloster bleiben, die wohl in den folgenden Jahren starben, denn
1542 werden nur drei Adelberger Mönche in Lorch erwähnt, die
1540 dort eingewiesen worden waren.
Leider kennen wir nur von einigen wenigen der Lorcher Mön-
che die Namen und ihre weiteren Schicksale. Der bereits er-
wähnte Jakob Spindler versah Pfarrstellen an verschiedenen ka-
tholischen Orten und schließlich in der ebenfalls katholisch
gebliebenen Reichsstadt Gmünd. Benedikt Rebstock leitete die
Verwaltung der lorchischen Besitzungen in Stuttgart und Mün-
ster, Bernhard Brügel hatte die Organistenstelle in Schorndorf
inne und ließ sich 1537 mit dem ihm zustehenden Leibgeding
verabschieden. Georg Flach begab sich zum Studium nach In-
golstadt. Hans Schilling wurde 1548, als durch das Interim in
den evangelischen Territorien wieder die Messe eingeführt
wurde, Priester in Esslingen, wurde später aber evangelisch.22
Wie andere Äbte auch, war Abt Lorenz von der Ausweisung
nicht betroffen, obwohl er sich ebenfalls der Verabschiedung
21 Druck bei Deetjen, Reformation (wie Anm. 19), S. 89 - 95.
Zu Schilling vgl. jetzt: Tilman Matthias Schröder: Das Kirchenregi-
ment der Reichsstadt Esslingen. Grundlagen - Geschichte - Organisa-
tion. Esslingen 1987 (= Esslinger Studien 8), S. 402.
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