Herzog Ulrich von Württemberg auf einem um 1540 entstande-
nen Holzschnitt.
Überblick über den Klosterbesitz zu gewinnen und ihn damit
zu sichern, mußte zweifellos als schwerwiegender Eingriff em-
pfunden werden, vor allem weil man dabei die Wertsachen ein-
schloß und das Archiv mit den Dokumenten über Rechte und
Einkünfte verwahrte, um zu verhindern, daß sie nach auswärts
geschafft wurden, wie es in anderen Klöstern des Landes teil-
weise schon geschehen war.
Die finanzielle Ausnützung der Klöster durch den Herzog hatte
freilich mit den im ersten Jahr zu leistenden Abgaben noch nicht
ihr Ende gefunden. Im März 1535 wurde abermals ein Landtag
abgehalten, auf dem der Herzog eine endgültige Regelung we-
gen seiner Kriegsschuld durchsetzte. Für das laufende und das
folgende Jahr hatten die Klöster zusammen mit einer zusätz-
lichen Sonderumlage die Hälfte ihres Einkommens abzuführen.
Neben diesen finanzpolitischen Maßnahmen, die dazu dienten,
die Untertanen des Herzogs, die seine Rückkunft freudig be-
grüßt hatten, auf Kosten der Klöster zu schonen, erfolgten als-
bald auch andere, die in das gottesdienstliche Leben der Klöster
eingriffen. Anfang 1535 wurde damit begonnen, sogenannte
Lesemeister in die Klöster zu entsenden, evangelische Theo-
logen, die die Mönche mit dem neuen Gaubensverständnis ver-
traut machen sollten. Es kann als sicher gelten, daß auch nach
Lorch ein solcher Lektor kam, wenngleich wir auch keine
Nachricht darüber haben. In der Regel hatten die Lektoren aber
nicht sehr viel Erfolg, was auf dem Hintergrund der rigorosen
Finanzpolitik des Herzogs auch verständlich ist.
Als weitere reformatorische Maßnahme wurde im Juli 1535 eine
Klosterordnung erlassen, die eine evangelische Umgestaltung
des klösterlichen Lebens bewirken sollte. Messe und Beichte
wurden abgeschafft und durch das Abendmahl ersetzt, die
Stundengebete reduziert. Die Befolgung der Bekleidungs- und
Fastenvorschriften wurde dem einzelnen anheimgestellt. Vor al-
lem aber zeigt diese Klosterordnung schon die Richtung an, in
die später die Umgestaltung der Klöster in evangelischem Sinne
gehen sollte. Mit der Bestimmung nämlich, daß die jüngeren
Konventualen Unterricht erhalten sollten, wurde die Bedeutung
der Klöster als Bildungsanstalten hervorgehoben.
Diese neue Ordnung wurde in den Klöstern durch besondere
Kommissionen eingeführt. Wohl noch im Juli 1535 erschienen
hierfür Erhard Schnepf, der mit der Reformation des Unter-
landes betraute Theologe, und Hans Friedrich Thumb, der
Obervogt von Kirchheim, in Lorch. In der neuen Klosterord-
nung gab es unter anderem auch eine Bestimmung, die den
Mönchen, die dies wünschten, gestattete, aus dem Kloster
auszutreten. Hierbei konnten sie entweder ihren eingebrachten
Besitz wieder mitnehmen oder sollten als Versorgung ein Leib-
geding, d. h. eine lebenslängliche Rente, von 40 fl. jährlich erhal-
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nen Holzschnitt.
Überblick über den Klosterbesitz zu gewinnen und ihn damit
zu sichern, mußte zweifellos als schwerwiegender Eingriff em-
pfunden werden, vor allem weil man dabei die Wertsachen ein-
schloß und das Archiv mit den Dokumenten über Rechte und
Einkünfte verwahrte, um zu verhindern, daß sie nach auswärts
geschafft wurden, wie es in anderen Klöstern des Landes teil-
weise schon geschehen war.
Die finanzielle Ausnützung der Klöster durch den Herzog hatte
freilich mit den im ersten Jahr zu leistenden Abgaben noch nicht
ihr Ende gefunden. Im März 1535 wurde abermals ein Landtag
abgehalten, auf dem der Herzog eine endgültige Regelung we-
gen seiner Kriegsschuld durchsetzte. Für das laufende und das
folgende Jahr hatten die Klöster zusammen mit einer zusätz-
lichen Sonderumlage die Hälfte ihres Einkommens abzuführen.
Neben diesen finanzpolitischen Maßnahmen, die dazu dienten,
die Untertanen des Herzogs, die seine Rückkunft freudig be-
grüßt hatten, auf Kosten der Klöster zu schonen, erfolgten als-
bald auch andere, die in das gottesdienstliche Leben der Klöster
eingriffen. Anfang 1535 wurde damit begonnen, sogenannte
Lesemeister in die Klöster zu entsenden, evangelische Theo-
logen, die die Mönche mit dem neuen Gaubensverständnis ver-
traut machen sollten. Es kann als sicher gelten, daß auch nach
Lorch ein solcher Lektor kam, wenngleich wir auch keine
Nachricht darüber haben. In der Regel hatten die Lektoren aber
nicht sehr viel Erfolg, was auf dem Hintergrund der rigorosen
Finanzpolitik des Herzogs auch verständlich ist.
Als weitere reformatorische Maßnahme wurde im Juli 1535 eine
Klosterordnung erlassen, die eine evangelische Umgestaltung
des klösterlichen Lebens bewirken sollte. Messe und Beichte
wurden abgeschafft und durch das Abendmahl ersetzt, die
Stundengebete reduziert. Die Befolgung der Bekleidungs- und
Fastenvorschriften wurde dem einzelnen anheimgestellt. Vor al-
lem aber zeigt diese Klosterordnung schon die Richtung an, in
die später die Umgestaltung der Klöster in evangelischem Sinne
gehen sollte. Mit der Bestimmung nämlich, daß die jüngeren
Konventualen Unterricht erhalten sollten, wurde die Bedeutung
der Klöster als Bildungsanstalten hervorgehoben.
Diese neue Ordnung wurde in den Klöstern durch besondere
Kommissionen eingeführt. Wohl noch im Juli 1535 erschienen
hierfür Erhard Schnepf, der mit der Reformation des Unter-
landes betraute Theologe, und Hans Friedrich Thumb, der
Obervogt von Kirchheim, in Lorch. In der neuen Klosterord-
nung gab es unter anderem auch eine Bestimmung, die den
Mönchen, die dies wünschten, gestattete, aus dem Kloster
auszutreten. Hierbei konnten sie entweder ihren eingebrachten
Besitz wieder mitnehmen oder sollten als Versorgung ein Leib-
geding, d. h. eine lebenslängliche Rente, von 40 fl. jährlich erhal-
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