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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Thun kund, und fügen hiermit zu wissen; Nachdem Wir in gnädigste Erwegung gezogen, wasmassen Unsere Fürstliche Bediente, und überhaupt Unsere Unterthanen, und darunter besonders die Unvermögende, ... durch die, bey denen sie und ihre Familien betreffenden Sterbfällen, vor sich und die Ihrige anzuschaffende Trauerkleidung, in nahmhaften Schaden und Kosten, und wohl gar in Armuth versetzet werden, daß Wir dahero ... zu verordnen gnädigst gut befunden haben, daß ... alle ... Anschaff- und Anlegung einiger Trauer ... abgeschaffet seyn solle ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337215]

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https://doi.org/10.11588/diglit.63320#0006
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IN Armuth versetzet werden, daß Wir daher»
aus Landesvätterlicher Vorsehung für das Wohl
und die Aufrechthaltung derselben (gleichwie Wir
bereits durch Verstattung der stillen Begrab- und
Leichenbegängnissen gethan haben) zu verordnen
gnädigst gut befunden haben, daß sürohin in allen
nur möglichen Sterbfällen, sowohl in Ansehung
Unserer Fürstlichen Dienerschaft, wes Standes
und Würden Dieselbe seyii mag, als auch bey
andern privat!«, und überhaupt sämtlichen Unse-
ren Unterthanen, alle und jede ohnehin auf eine
blosse Leremonie und leere Einbildung Hinauslau-
fendc Anschaff und Anlegung einiger Trauer, sie
bestehe worinn sie wolle, von nun an gänzlich ab-
gestcllet und abgeschaffet seyn solle.
Und gleichwie Wir zuversichtlich hoffen, daß
diese Unsere gnädigste Incenrion, und wohlge-
meynte Verordnung, von allen vernünftig und
recht denkenden mit geziemendem Dank werde an-
erkannt werden; Also wollen Wir dahingegen
auch, daß derselben von jedermänniglich genau
und ohnverbrüchlich nachgelebet, und darwieder

zu
 
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