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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Lieber Getreuer! Nachdeme Wir die, bis dahero mit Unsern Renthereyen verknüpft gewesene Berechnung derer eingehenden Forst- und Jagd-Revenüen, von selbigen wiederum zu separiren, gnädigst resolviret, anbey die Berechnung dererselben in Unsern Ober-Forsten, Romrod, Eichelsachsen und Battenberg ... So befehlen Wir hiermit ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1772 [VD18 14337657]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65547#0009
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Verantwortung.
Strafe.
Lhaidigungs-
Gebühr.
fl-
Alb.
Pfen.
Aid.
Pfen.
)e
Ist der Ruge geständig - -
f-
r,
Ist des Frevels überführt - -
^ora. Bey jeder Strafe oder dem Ansatz dersel-
ben, muß erstlich der Werth des Holzes zu
Geld gerechnet, sodann die Strafe nach der
Mehrern oder mindern Größe des Verbre-
chens dazu geschlagen- und unter der Ru-
dric, Strafe, beydes zusammen in einer
Summe ausgeworfen werden; Sollten
aber in einem Forst, Rügen in Gemeinds-
Waldungen vorfallen, in welchen nach dem
Herkommen gnädigste Herrschaft nur die
Strafe, die Gemeinde hingegen den Ersatz
von dem Werth des entwendeten Holzes zu
fordern hat, so müssen diese in ein beson-
deres Protocoll eingetragen- und in selbi-
gem beydes von einander separiret werden.
Das Pfand - Geld wird nicht mit zur
Strafe gesetzt, und unter die Rubric, Thai-
digung-Gebühr, kommt nur derjenige Theil,
welcher gnädigster Herrschaft verrechnet wird.
I
 
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