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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen hiermit zu wissen: Nachdeme die bisherige Salz-Amodiation in Unserer Ober- und Niedergraffschaft Catzenelnbogen und der Herrschaft Epstein, mit dem letzten dieses Monats zu Ende gehet, und Wir aus Landesvätterlicher Vorsorge ..., die Salzlieferung vom 1. Januar. 1773. an, auf Sechs nach einander folgende Jahre denen beyden Kaufleuten Hofer und Dollfuß aus Mühlhausen in der Schweiz, in einen neuen Bestand gegeben ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1772 [VD18 14337797]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65557#0001
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Uon Gottes Gnaden Wir WUDWZG, Wandgraf zu Hessen, Kürst zn Herßfeld, Graf zu Tatzenelnhogen,
Dietz, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm. Kayser!, auch zu Hungarn und Böheim Königl. Apostol. Majestät
bestellter General-, Feld-Zeugmeistcr und Obrister über ein Regiment zu Fuß, rc. Des Königl. Preußischen schwarzen Adler Ordens-Ritter.
Hiermit zu wissen: Nachdeme die bisherige Salz-Adiuodiation in Unserer Ober- und Ricdergrafschast Katzenelnbogen und der Herrschaft Epstein, mit
dem letzten dieses Monats zu Ende gehet, und Wir aus Landesvätterlicher Vorsorge dem uralten Herkommen und dem Beyspiel Unserer Vorfahren auch anderer denachharten
/ H Fürsten und Ständen gemas, auch damit an diesem nothwendigen Gewürz, womit Wir aus Unserer Salzsode zu Nidda noch zur Zeit diese Unsere Landen nicht versehen lassen
können, kein Mangel erscheinen möge, die Salzlieferung vom i. Januar.:/^. an, auf Sechs nach einander folgende Jahre denen deyden Kaufleuten Hofer und Dollfuß aus
Mühlhausen in der Schweiz, in einen neuen Bestand gegeben und dabey mit gänzlicher Beyseitsetzung Unsers Oameräl-Imeresss- und ohne dessen durch diese neue Adu odiatwu geschehene »uns
deste Vermehrung, blos aufdas Wohl und Beste Unserer getreuen Unterthanen, Unser Augenmerk dahin genommen, daß dieselbe mit weit besserem Salz, als bishero, auch in rechtem
Gewicht versehen, und damit aller vorher verschiedentlich von ihnen geklagter Schaden auf einmahl abgewendet werde:
Wasmaßen Wir zu jedermanns Wissenschaft, Nachacht- und Gelebung hiermit öffentlich bekannt zu machen und zu verordnen gut gefunden haben :
I) Sollen die ^ümolliarorcs Unsere Unterthanen und Angehörige (sie seyen wer sie wollen, niemand davon ausgenommen) in Unserer Ober- und Niedergrafschaft Eatzenelnbogen,
nebst der Herrschaft Eystein und Amt Braubach, samt allen darinnen befindlichen Höfen und Schäfereyen, Salzlacken und Eisenhütten die Sechs Admodiations-Jahre über jederzeit mit
reinem trockenem und ä^ten Lothringischem Dieuser Ma^zm-Salz von der beiten und gröbsten Sorte zur Genüge versehen, oder wann die ^ämolliäeores Kriegs -und anderer erweißlich-
und erheblichen Fatalitäten halber außer Stand gesetzt wurden, dieses Lothringer Dieuser Magazin-Salz zu liefern, ihnen alsdann erlaubt feyn, Cöllnifches- und dem Lothringer an Qua-
lität ganz gleich seyendes Salz um eben den Preis zu liefern, auch kein verdorbenes oder verlegenes, noch von Steinkohlen oder Leckweck gebranntes oder sonst leicht schmelzendes Salz ms
Land bringen und verkaufen lassen,
2) Weil auch die ^ümoflktores nach vorstehenden: §. l. lauter reines gutes trockenes Lothringer Dieuser Magazin - oder in denen bemerkten Nothfallen Cöllnifches, oder dem Lothrin-
ger Dieuser an Güte ganz gleichkommendes Salz denen Unterthanen liefern müssen, und diese dadurch an der Güte der Waare und dessen nützlicher» Gebrauch in mehrerem Maase wiederum
dasjenige gewinnen, was sie im Preis mehr wie vorhero geben müssen; So ist der Preis auf das Pfund Salz in schwehrem Gewicht 100. Pf, zu einem Cenrner gerechnet, zu drey Kreuzer
fetzgesetzet, und sollen.,
g) Um das benöthigte Salz jederzeit in der Nahe haben zu können, die ^6mo6iLtore8 die bisher in Hiesiger Stadt und in denen Aemtern Unserer Ober- und Niedergrafschaft ange-
legte Haupt-Niederlagen und Magazins forthin beybehalren, oder nach befindenden Umständen andere und mehrere anlegen, sofort solche mit tüchtigem Salz von obbemetter Sorte zum
Vebit versehen, hernach über solche Salz-Cammern von Unsern Unterthanen, gleich in vorigen Admodiations-Jahren geschehen, sichere und redliche Leute nach ihren; eigenen Gurfinden, -
und auf ihre Kosten bestellen, welche von Unsern Beamten m würkliche Eydespflichren genommen- und dahin angewiesen werden sollen, daß sie das einführende und nach schwehrem Ge-
wicht verkaufende Salz nicht nur treulich aufschreiben- und zu Register bringen- und dieses Register, so oft es von denen ^clmollKtoribuL erfordert wud, an bemeldte Lnrrepreneui-s ein-
schicken, sondern auch kein anderes, als gutes trockenes Lothringisches Dieuser Magazin-Salz von der besten und gröbsten Qualität oder in dem Fall wie §. l. vermeldet, Cöllnisches und je-
nem an Güte ganz gleich seyendes Salz annehmen und selbiges m denen anzulegenden Salz-Cammern sauber, rein und ohnverschmolzen aufbehalten, mit der Auswiegung jederzeit treulich
und redlich umgehen, und niemand auf ein- oder andere Art vervortheUeu, noch sonst einige Gefährde dabey gebrauchen, hernach quartaliter das Geld an die ^dmoMütores gegen die von
ihnen stipulirende Gebühr aushändigen wollen: Falls aber in ein- oder dem andern Anu kein sicherer Auswieger von denen ^cimochstoribus zu bekommen seyn sollte, solchen Falls soll von Un-
sern Beamten ex oKcio jemand bestellet werden, dem diese Salz-Auswiegung mit Sicherheit gegen die Gebühr anzuvertrauen seyn möchte.
4) Verordnen und befehlen Wir hiermit, daß niemand in mehr berührter Unserer Dber-und NudergrafschaftCatzenelnbogen, nebst der HerrschaftEpstein, und darinnen befind-
lichen Höfen und Schäferey - Beständern, auch Salzlacken, weniger nicht auf denen Eisen-Hütten in Unserm Amt Braubach, er sey wer er wolle, (immaßen auch alle und
jede Unsere hohe und niedere (McKie!, sie seyen geistlich oder weltlich, auch Forst- und Jagd-Bedienten, nebst denen von Adel, nicht davon ausgenommen seyn sollen) desgleichen die Frem-
den, welche Vieh in Unsern Fürstl. Landen haben, das nöthige Salz nirgend anderswo, als in denen angeordneten Niederlagen, und Salz-Cammern kaufen und nehmen, oder aber, d-
sich jemand dargegen zu Handlen unterstehen, und dessen überführet würde, derselbe alsdann nebst Eonfiscation des fremden Saftes von Uns mit Zehen Rthlr. Strafe jedesmalen angese-
hen, und solche ohne einigen Nachlaß eingebracht, sodann Uns davon ein Drittheil verrechnet, das andere Dritther! denen ^6mocüatoi-ibti8 und das übrige Drittheil dem Anbringer gegeben
werden- im Fall aber ein- oder der andere Uebertreter nicht im Stand wäre, diese Strafe in Geld zu erlegen, er selbige bey Unserm Bauwesen oder sonsten mit Arbeit abverdienen solle.
5) Soll denen Sälzern während dieser Sechsjährigen Admodtarion die Einfuhr und Verkaufung einiges Salzes keinesweges verstarrct und zugelassen seyn, sondern dieselben, wenn
sie jedennoch dergleichen thun würden, nebst der Confiscatlon des Salzes mit Zehen Rthlr. wie obvermeldet, jedesmal-lenchestrafet, auch mit gleicher Ahndung gegen die Crämer und ande-
re, welche einiges Salz zu verkaufen sich unterfangen, und in deren Häusern gefunden werden sollte, verfahren, auch rLtionc dieser Strafe eben also, wie in dem ^ten §. verordnet ist, ge-
halten werden.
6) Sotten die Fuhrleute, so das Salz zuführen werden, schuldig und gehalten seyn, das herkömmliche Wegzeld, ohne solches zu erhöhen (ausgenommen den aufdas fremde Salz
ehedem gelegten Accis, als welcher gänzlich ceßrret) wie vorhin abzustatten, und der Gebühr zu entrichten.
7) Wird denen ^ämochLtonbu8 die Zollfreyheit von dem einführenden Salz an Unfern alleinigen Zollstätten hiermit zugestanden, zu dem Ende das nöthige an Unsere Beamten re-
scribiret worden, dahingegen sollen dieselben an auswärtigen, oder auch mit Unserm Fürstl. Hauß gemeinschaftlichen Zollstätten, als zu8t.6oar, Langen undMörfelden jederzeit den schul-
digen Zoll und Weeggeld behörig bezahlen, in dem Fall aber die zchmollktorcs von den; bereits eingeführten Salz wieder von hier weg- und etwa in andere Lande verführen wollten, sollen
sie allerdings verbunden seyn, davon den Zoll sowohl wegen der Ein - und Ausfuhr zu entrichten. Um auch
8) Allen Betrug und Unterschleif mir Einführung des freu.den Salzes zu vermeiden und genauere Aufsicht darüber Halten zu können, so sollen ebenfalls, wie bey der vorigen Admo-
diation, Salz-Büchlein eingefuhret, mithin von jeden; Unterrhan eines dergleichen bey Straf gehalten, worinn zugleich die in jeder Haußhaltung befindliche Menschen und Vieh ausgezeich-
net, und jedesmalen, so oft Salz von denen Unterthanen gebraucht und erkauft wird, das erkaufte Quantum von denen Salzauswiegern getreulich und auf das Beste darinnen notiret
werden, und da auch ebenwohl mit dem Ausmessen vielerley Betrug vorgehen kann; So soll der Verkauf des Salzes auf das ohnbetrügliche Gewicht, nach dem Erempel anderer angren-
zenden Herrschaften fernerhin geschehen, zu dem Ende sott genügsames und accurates Gewicht gemacht, auf dem hiesigen Rathhauß nach bisherigem schwehren Gewicht eingerichtet, und ge-
<zeichnet, auch davon an jedem Ort,- wo Salz-Cammern anzulegen vor nöthig erachtet wird, allerley Gewicht, als i, 2, 2,4, und mehr pfündiges gehalten, sodann mit solchem schweren und
keinem andern Gewicht das Salz richtig und völlig ausgewogen, auch dieses Gewicht zeitlich visitiret, und alle Sechs Monate nach dem Stadt-oder Centgewicht abgezogen werden. Und gleichwie
9) Die ^ümo6ktore8 die Lieferung und Debit dieses Lothringer Dieuser Magazin- oder nach dem §. I.Cöllnischen und jenem an Qualität gleich seyenden Salzes durchaus und ohne ei-
nige Ausnahme, wie die Namen haben möchte, auf ihre alleinige Kosten und kisico übernommen; Also sollen sie auch nicht minder schuldig und gehalten seyn, die Magazins Verwalrere,
Factors und Ansmessere des Salzes, (welche sie wie oben §.z. vermeldet, anzunebmen freye Macht behalten) ex proprio zu salariren, und alle sonst erforderliche Kosten auf ihre alleinige
Rechnung zu übernehmen und zu bestreiten, jedoch sollen die von ihnen zu bestellende Factors Unserer Fürstl. Renth-Cammer so, wie ihnen ^ämolliatoribus Pflichten leisten, daß sie treu und
ehrlich handlen, und keinen Unterschleif gestatten, noch hierzu sich gebrauchen lassen wollen, weniger nicht alles consumirte Salz richtig notiren, und darüber ordentliche Manualien halten,
und JH nen ^ämofliaroribus solche jedesmalen auf Verlangen produciren..
Wlr wollen, geblecen und veeoidnen denn,ach Hier mit, daß diesem in allem genau nachgetebt, von Unfern Collegiis , Ober- und Unter - Beamten, sodann sollbereuter und manniglich gute Aufsicht darüber
gehalten , von keinem er siye adettch oder,unadelicb, geist- oder weltlich dargegen gehandelt werden so lieb Ihn, ist, die ohnnachlaßig darauf erfolgende Bestrafung zu vermeiden. Daran nun geschieht Unser
ernstlicher Befehl und Wille. So geschehen Darmstadt, den s. Decembrio 177^>
 
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