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Mon Gottes Gnaden Wir WUDWZG, Wandgraf zu Hessen, Dürft zu Herßfeld, Graf zu Tatzenelnhogm,
Dietz, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm. Kayseri, auch zu Hungarn und Böheim Königl. Apostol. Majestät
bestellter General- Feld-Zeugmeister und Obrister über ein Regiment zu Fuß, rc. Des Königl. Preußischen schwarzen Adler Ordens-Ritter.
Hiermit zu wissen: Nachdeme die bisherige Salz-Admodiation in Unserer Ober- und Riedergrafschaft Katzenelnbogen und der Herrschaft Epstein, mit
dem letzten dieses Monats zu Ende gehet, und Wir aus Landesvätterlicher Vorsorge dem uralten Herkommen und dem Beyspiel Unserer Vorfahren auch anderer benachbarten
/ H Fürsten und Ständen gemas, auch damit an diesem nothwendigen Gewürz, womit Wir aus Unserer Salzsode zu Nidda noch zur Zeit diese Unsere Landen nicht versehen lassen
können, kein Mangel erscheinen möge, die Salzlieferung vom i. Januar. 177g. an, auf Sechs nach einander folgende Jahre denen beyden Kaufleuten Hoser und Dollfuß aus
Mühlhausen in der Schweiz, in einen neuen Bestand gegeben und dabey mit gänzlicher Beyseitsetzung Unsers Lamei-uftlmerelle- und ohne dessen durch diese neue Admodiatio» geschehene Min-
deste Vermehrung, blos aufdas Wohl und Beste Unserer getreuen Unterchanen, Unser Augenmerk dahin genommen, daß dieselbe mitweit besserem Salz, als bishero, auch in rechtem
Gewicht versehen, und damit aller vorher verschiedentlich von ihnen geklagter Schaden auf einmahl abgewendet werde:
Wasmaßen Wir zu jedermanns Wissenschaft, Nachacht- und Belebung hiermit öffentlich bekannt zu machen und zu verordnen gut gefunden Haben:
I) Sollen die ^llmoäiLror^ Unsere Unterchanen und Angehörige (fie feyen wer sie wollen, niemand davon ausgenommen) in Unserer .Ober- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen,
nebst der Herrschaft Epstein und Amt Braubach, samt allen darinnen befindlichen Höfen und Schäfereyen, Salzlacken und Elfenhütten die Sechs Admodiarions-Jahre über jederzeit mit
reinem trockenem und ächten Lothringischem Dieuser Magäzin-Salz von der besten und gröbsten Sorte zur Genüge versehen, oder wann die ^ämochucores Keiegs-und anderer erweißlich-
und erheblichen Fatalitäten halber außer Stand gesetzt wurden, dieses Lothringer Dieuser Magazin-Salz zu liefern, ihnen alsdann erlaubt seyn, Cöllnisches- und dem Lothringer anOua-
lität ganz gleich seyendes Salz um eben den Preis Zu liefern, auch kein verdorbenes oder verlegenes, noch von Steinkohlen oder Leckweck gebranntes oder sonst leicht schmelzendes Salz -ns
Land bringen und verkaufen lassen,
2) Weil auch die ^ämochatores nach vorstehendem §. I. lauter reines gutes trockenes Lothringer Dieuser Magazin- oder in denen bemerkten Nothfallen Cöllnisches, oder dem Lothrin-
ger Dieuser an Güte ganz gleichkommendes Salz denen Unterchanen liefern müssen, und diese dadurch an der Güte der Waare und dessen nützlichem Gebrauch in niedrerem Maase wiederum
Dasjenige gewinnen, was sie im Preis mehr wie vorhero geben müssen; So ist der Preis auf das Pfund Salz in schwehrem Gewicht ioo. Pf. zu einem Centner gerechnet, zu drey Kreuzer
fetzgesetzet, und sollen
g) Um das benöthigte Salz jederzeit in der Nahe haben zu können, die ^6mo6iutore8 die bisher in hiesiger Stadt und in denen Aemtern Unserer Ober- und Niedergrafschaft ange-
legte Haupt-Niederlagen und Magazins forthin beybehalren, oder nach befindenden Umständen andere und mehrere anlegen, sofort solche mit tüchtigem Salz von obbemetter Sorte zürn
Debit versehen, hernach über solche Salz-Cammern von Unsern Unterchanen, gleich in vorigen Admodiations-Jahren geschehen, sichere und redliche Leute nach ihren; eigenen Gurfinden, -
und auf ihre Kosten bestellen, welche von Unfern Beamten in würkliche Eydespflichren genommen- und dahin angewiesen werden sollen, daß sie das einführende lind nach schwehrem Ge-
wicht verkaufende Salz nicht nur treulich auffchreiben- und zu Register bringen- und dieses Register, so oft es von denen ^cimociiaroribuL erfordert wird, an bemeldte Lncl-epi-enLurs eins
schicken, sondern auch kein anderes, als gutes trockenes Lothringisches Dieuser Magazin-Salz von der besten und gröbsten Qualität oder in dem Fall wie tz. I. vermeldet, Cöllnifches und je-
nem an Güte ganz gleich seyendes Salz annehmen und selbiges m denen anzulegenden Salz-Cammern sauber, rein und ohnverschmolzen aufbehalte», mit der Auswiegung jederzeit treulich
und redlich umgehen, und niemand auf ein- oder andere Art veivorthellen, noch sonst einige Gefährde dabey gebrauchen, hernach quartaliter das Geld an die ZchmoMtorex gegen die von
ihnen stipulirende Gebühr aushändigen wollen: Falls aber in ein- oder dem andern Amt kein sicherer Auswieger von denen ^ümochstoribub zu bekommen seyn sollte, solchen Falls soll von Un-
sern Beamten ex oKeio jemand bestellet werden, dem diese Salz-Auswiegung mit Sicherheit gegen die Gebühr anzuvertrauen seyn möchte.
4) Verordnen und befehlen Wir hiermit, daß niemand in mehr berührter Unserer Ober- und NiedergrafschaftCatzenelnbogen, nebst der HerrschaftEpstein, und darinnen befind-
lichen Höfen und Schäferey - Beständern, auch Salzlacken, weniger nicht auf denen Eisen-Hütten in Unserm Amt Braubach, er sey wer er wolle, (immaßen auch alle und
jede Unsere hohe und niedere OKeia!^ sie seyen geistlich oder weltlich, auch Forst- und Jagd-Bedienten, nebst denen von Adel, nicht davon ausgenommen seyn sollen) desgleichen tue Frem-
den, welche Vieh in Unsern Fürstl. Landen haben, das nöthige Salz nirgend anderswo, als in denen angeordneten Niederlagen, und Salz-Cammern kausen und nehmen, oder aber, da
sich jemand dargegen zu handle» unterstehen, und dessen überführet würde, derselbe alsdann nebst Confiscation des fremden Salzes von Uns mit Zehen Rthlr. Strafe jedesmalen angese-
hen, und solche ohne einigen Nachlaß eingebracht, sodann Uns davon ein Drittheil verrechnet, das andere Dritthel! denen ^cimo6ieuoridei8 und das ltdr^- ^''"^.l v-,„. ^.^...»^ gegeben
werden - im Fall aber ein - oder der andere Ueberlreter nicht im Stand wäre, diese Strafe in Geld zu erlegen, er selbige bey Unserm Bauwesen odeG nsolle.
5) Soll denen Sälzern während dieser Sechsjährigen Admodtarion die Einfuhr und Verkaufung einiges Salzes keinesweges verstauet und zuA^ a, wenn
sie jedennoch dergleichen thun würden, nebst der Confiscation des Salzes mit Zehen Rthlr. wie obvermeldet, jedesmalstew bestraset, auch mit gleiches md ande-
re, welche einiges Salz zu verkaufen sich unterfangen, und in deren Häusern gefunden werden sollte, verfahren, auch rutioüe dieser Strafe eben also ^2 __t ist, ge-
re, welche einiges Salz zu verkaufen sich unterfangen, und in deren Häufern gefunden werden sollte, verfahren, auch rucione dieser Strafe eben also-
Halten werden. D
6) Sollen die Fuhrleute, so das Salz zuführen werden, schuldig und gehalten seyn, das Herkömmliche Weggeld, ohne solches zu erhöhen (a^
ehedem gelegten Accis, als welcher gänzlich ceßiret i wie vorhin abzustatten, und der Gebühr zu entrichten.D
7) Wird denen ^llmoäi3coribu8 die Zollfreyheit von dem einführenden Salz an Unsern alleinigen Zollstatten hiermit zugestanden, zu dem EnD
scribiret worden, dahingegen sollen dieselben an auswärtigen, oder auch mir Unserm Fürstl. Hauß gemeinschaftlichen Zollstätten, als zu8t.60gr, LaD
digen Zoll und Weeggeld behörig bezahlen, in dem Fall aber die zchmocüLcor^ von dem bereits eingeführten Salz wieder von hier weg- und etwa in t-
fie allerdings verbunden feyn, davon den Zoll sowohl wegen der Ein- und Ausfuhr zu entrichten. Um auch D
8) Allen Betrug und Unterschleif mit Einführung des fremden Salzes zu vermeiden und genauere Aufsicht darüber Halten zu können, so solleß
diation, Salz-Büchlein eingefuhret, mithin von jedem Untertha» eines dergleichen bey Straf ^Halten, worinn zugleich die in jeder Haußhaltung be
net, und jedesmalen, so oft Salz von denen Unterchanen gebraucht und erkauft wird, das ersäufte Quantum von denen Salzauswiegern getreuste
werden, und da auch ebenwohl mit dem Ausmessen vielerley Betrug vorgehen kann; So soll der Verkauf des Salzes auf das ohnbetrügliche Gewillt
zenden Herrschaften fernerhin geschehen, zu dem Ende soll genügsames und accurates Gewicht gemacht, auf dem hiesigen Nachhauß nach bisherigem-
.zeichnet, auch davon an jedem Ort,-wo Salz-Cammern anzulegen vor nöthig erachtet wird, allerley Gewicht, als i, 2, z,4, und mehr pfundiges geh^
keinem andern Gewicht das Salz richtig und völlig ausgewogen, auch dieses Gewicht zeitlich visitiret, und alle Sechs Monate nach dein Stadt- oder Centg^
9) Die ^ämo6iLtore8 die Lieferung und Debit dieses Lothringer Dieuser Magazin- oder nach dem ß.l.Cöllnischen und jenem an Qualität gleicht
nige Ausnahme, wie die Namen haben möchte, auf ihre alleinige Kosten und llillco übernommen; Also sotten sie auch nicht minder schuldig und geh^
Factors und Ansmessere des Salzes, (welche sie wie oben §.z. vermeldet, anzunebmen freye Macht behalten) ex propre zu salariren, und alle soi^
Rechnung zu übernehmen und zu bestreiten, jedoch sotten die von ihnen zu bestellende Factors Unserer Fürstl. Nenth-Cammer so, wie ihnen ^ämolliät
ehrlich Handlen, und keinen Unterschleif gestatten, noch hierzu sich gebrauchen lassen wollen, weniger nicht alles confumirte Salz richtig notiren, un^
und JH nen ^ämochgcoribu8 solche jedesmalen auf Verlangen produciren.i
W lr wollen, Febleren und veröldnen demnach Hiermit, daß diesem in allem genau nachgelebt, von Unsern Collegiis , Ober- und Unter- Beamten, sodann Zollbei
gehalten , von keinem er seye adelich odcr.unadelicb, geift- oder weltlich dargegen gehandelt werden so lieb Ihm ist, die ohnnachlaßig darauf erfolgende Bestrafung:
ernstlicher Befehl und Wille. So geschehe» Darmstadt, den K. Decembrio 1772.
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mten re-
)en fchul-
a, sollen
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afgezeich-
n notiret
'angrcn-
, und ges
>eren und
gleichwie
) ohne eis
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treu und
m Halten,
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(tb4, LUDWIG, Landgraf zu Hessen.
Dietz, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm. Kayseri, auch zu Hungarn und Böheim Königl. Apostol. Majestät
bestellter General- Feld-Zeugmeister und Obrister über ein Regiment zu Fuß, rc. Des Königl. Preußischen schwarzen Adler Ordens-Ritter.
Hiermit zu wissen: Nachdeme die bisherige Salz-Admodiation in Unserer Ober- und Riedergrafschaft Katzenelnbogen und der Herrschaft Epstein, mit
dem letzten dieses Monats zu Ende gehet, und Wir aus Landesvätterlicher Vorsorge dem uralten Herkommen und dem Beyspiel Unserer Vorfahren auch anderer benachbarten
/ H Fürsten und Ständen gemas, auch damit an diesem nothwendigen Gewürz, womit Wir aus Unserer Salzsode zu Nidda noch zur Zeit diese Unsere Landen nicht versehen lassen
können, kein Mangel erscheinen möge, die Salzlieferung vom i. Januar. 177g. an, auf Sechs nach einander folgende Jahre denen beyden Kaufleuten Hoser und Dollfuß aus
Mühlhausen in der Schweiz, in einen neuen Bestand gegeben und dabey mit gänzlicher Beyseitsetzung Unsers Lamei-uftlmerelle- und ohne dessen durch diese neue Admodiatio» geschehene Min-
deste Vermehrung, blos aufdas Wohl und Beste Unserer getreuen Unterchanen, Unser Augenmerk dahin genommen, daß dieselbe mitweit besserem Salz, als bishero, auch in rechtem
Gewicht versehen, und damit aller vorher verschiedentlich von ihnen geklagter Schaden auf einmahl abgewendet werde:
Wasmaßen Wir zu jedermanns Wissenschaft, Nachacht- und Belebung hiermit öffentlich bekannt zu machen und zu verordnen gut gefunden Haben:
I) Sollen die ^llmoäiLror^ Unsere Unterchanen und Angehörige (fie feyen wer sie wollen, niemand davon ausgenommen) in Unserer .Ober- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen,
nebst der Herrschaft Epstein und Amt Braubach, samt allen darinnen befindlichen Höfen und Schäfereyen, Salzlacken und Elfenhütten die Sechs Admodiarions-Jahre über jederzeit mit
reinem trockenem und ächten Lothringischem Dieuser Magäzin-Salz von der besten und gröbsten Sorte zur Genüge versehen, oder wann die ^ämochucores Keiegs-und anderer erweißlich-
und erheblichen Fatalitäten halber außer Stand gesetzt wurden, dieses Lothringer Dieuser Magazin-Salz zu liefern, ihnen alsdann erlaubt seyn, Cöllnisches- und dem Lothringer anOua-
lität ganz gleich seyendes Salz um eben den Preis Zu liefern, auch kein verdorbenes oder verlegenes, noch von Steinkohlen oder Leckweck gebranntes oder sonst leicht schmelzendes Salz -ns
Land bringen und verkaufen lassen,
2) Weil auch die ^ämochatores nach vorstehendem §. I. lauter reines gutes trockenes Lothringer Dieuser Magazin- oder in denen bemerkten Nothfallen Cöllnisches, oder dem Lothrin-
ger Dieuser an Güte ganz gleichkommendes Salz denen Unterchanen liefern müssen, und diese dadurch an der Güte der Waare und dessen nützlichem Gebrauch in niedrerem Maase wiederum
Dasjenige gewinnen, was sie im Preis mehr wie vorhero geben müssen; So ist der Preis auf das Pfund Salz in schwehrem Gewicht ioo. Pf. zu einem Centner gerechnet, zu drey Kreuzer
fetzgesetzet, und sollen
g) Um das benöthigte Salz jederzeit in der Nahe haben zu können, die ^6mo6iutore8 die bisher in hiesiger Stadt und in denen Aemtern Unserer Ober- und Niedergrafschaft ange-
legte Haupt-Niederlagen und Magazins forthin beybehalren, oder nach befindenden Umständen andere und mehrere anlegen, sofort solche mit tüchtigem Salz von obbemetter Sorte zürn
Debit versehen, hernach über solche Salz-Cammern von Unsern Unterchanen, gleich in vorigen Admodiations-Jahren geschehen, sichere und redliche Leute nach ihren; eigenen Gurfinden, -
und auf ihre Kosten bestellen, welche von Unfern Beamten in würkliche Eydespflichren genommen- und dahin angewiesen werden sollen, daß sie das einführende lind nach schwehrem Ge-
wicht verkaufende Salz nicht nur treulich auffchreiben- und zu Register bringen- und dieses Register, so oft es von denen ^cimociiaroribuL erfordert wird, an bemeldte Lncl-epi-enLurs eins
schicken, sondern auch kein anderes, als gutes trockenes Lothringisches Dieuser Magazin-Salz von der besten und gröbsten Qualität oder in dem Fall wie tz. I. vermeldet, Cöllnifches und je-
nem an Güte ganz gleich seyendes Salz annehmen und selbiges m denen anzulegenden Salz-Cammern sauber, rein und ohnverschmolzen aufbehalte», mit der Auswiegung jederzeit treulich
und redlich umgehen, und niemand auf ein- oder andere Art veivorthellen, noch sonst einige Gefährde dabey gebrauchen, hernach quartaliter das Geld an die ZchmoMtorex gegen die von
ihnen stipulirende Gebühr aushändigen wollen: Falls aber in ein- oder dem andern Amt kein sicherer Auswieger von denen ^ümochstoribub zu bekommen seyn sollte, solchen Falls soll von Un-
sern Beamten ex oKeio jemand bestellet werden, dem diese Salz-Auswiegung mit Sicherheit gegen die Gebühr anzuvertrauen seyn möchte.
4) Verordnen und befehlen Wir hiermit, daß niemand in mehr berührter Unserer Ober- und NiedergrafschaftCatzenelnbogen, nebst der HerrschaftEpstein, und darinnen befind-
lichen Höfen und Schäferey - Beständern, auch Salzlacken, weniger nicht auf denen Eisen-Hütten in Unserm Amt Braubach, er sey wer er wolle, (immaßen auch alle und
jede Unsere hohe und niedere OKeia!^ sie seyen geistlich oder weltlich, auch Forst- und Jagd-Bedienten, nebst denen von Adel, nicht davon ausgenommen seyn sollen) desgleichen tue Frem-
den, welche Vieh in Unsern Fürstl. Landen haben, das nöthige Salz nirgend anderswo, als in denen angeordneten Niederlagen, und Salz-Cammern kausen und nehmen, oder aber, da
sich jemand dargegen zu handle» unterstehen, und dessen überführet würde, derselbe alsdann nebst Confiscation des fremden Salzes von Uns mit Zehen Rthlr. Strafe jedesmalen angese-
hen, und solche ohne einigen Nachlaß eingebracht, sodann Uns davon ein Drittheil verrechnet, das andere Dritthel! denen ^cimo6ieuoridei8 und das ltdr^- ^''"^.l v-,„. ^.^...»^ gegeben
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5) Soll denen Sälzern während dieser Sechsjährigen Admodtarion die Einfuhr und Verkaufung einiges Salzes keinesweges verstauet und zuA^ a, wenn
sie jedennoch dergleichen thun würden, nebst der Confiscation des Salzes mit Zehen Rthlr. wie obvermeldet, jedesmalstew bestraset, auch mit gleiches md ande-
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re, welche einiges Salz zu verkaufen sich unterfangen, und in deren Häufern gefunden werden sollte, verfahren, auch rucione dieser Strafe eben also-
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6) Sollen die Fuhrleute, so das Salz zuführen werden, schuldig und gehalten seyn, das Herkömmliche Weggeld, ohne solches zu erhöhen (a^
ehedem gelegten Accis, als welcher gänzlich ceßiret i wie vorhin abzustatten, und der Gebühr zu entrichten.D
7) Wird denen ^llmoäi3coribu8 die Zollfreyheit von dem einführenden Salz an Unsern alleinigen Zollstatten hiermit zugestanden, zu dem EnD
scribiret worden, dahingegen sollen dieselben an auswärtigen, oder auch mir Unserm Fürstl. Hauß gemeinschaftlichen Zollstätten, als zu8t.60gr, LaD
digen Zoll und Weeggeld behörig bezahlen, in dem Fall aber die zchmocüLcor^ von dem bereits eingeführten Salz wieder von hier weg- und etwa in t-
fie allerdings verbunden feyn, davon den Zoll sowohl wegen der Ein- und Ausfuhr zu entrichten. Um auch D
8) Allen Betrug und Unterschleif mit Einführung des fremden Salzes zu vermeiden und genauere Aufsicht darüber Halten zu können, so solleß
diation, Salz-Büchlein eingefuhret, mithin von jedem Untertha» eines dergleichen bey Straf ^Halten, worinn zugleich die in jeder Haußhaltung be
net, und jedesmalen, so oft Salz von denen Unterchanen gebraucht und erkauft wird, das ersäufte Quantum von denen Salzauswiegern getreuste
werden, und da auch ebenwohl mit dem Ausmessen vielerley Betrug vorgehen kann; So soll der Verkauf des Salzes auf das ohnbetrügliche Gewillt
zenden Herrschaften fernerhin geschehen, zu dem Ende soll genügsames und accurates Gewicht gemacht, auf dem hiesigen Nachhauß nach bisherigem-
.zeichnet, auch davon an jedem Ort,-wo Salz-Cammern anzulegen vor nöthig erachtet wird, allerley Gewicht, als i, 2, z,4, und mehr pfundiges geh^
keinem andern Gewicht das Salz richtig und völlig ausgewogen, auch dieses Gewicht zeitlich visitiret, und alle Sechs Monate nach dein Stadt- oder Centg^
9) Die ^ämo6iLtore8 die Lieferung und Debit dieses Lothringer Dieuser Magazin- oder nach dem ß.l.Cöllnischen und jenem an Qualität gleicht
nige Ausnahme, wie die Namen haben möchte, auf ihre alleinige Kosten und llillco übernommen; Also sotten sie auch nicht minder schuldig und geh^
Factors und Ansmessere des Salzes, (welche sie wie oben §.z. vermeldet, anzunebmen freye Macht behalten) ex propre zu salariren, und alle soi^
Rechnung zu übernehmen und zu bestreiten, jedoch sotten die von ihnen zu bestellende Factors Unserer Fürstl. Nenth-Cammer so, wie ihnen ^ämolliät
ehrlich Handlen, und keinen Unterschleif gestatten, noch hierzu sich gebrauchen lassen wollen, weniger nicht alles confumirte Salz richtig notiren, un^
und JH nen ^ämochgcoribu8 solche jedesmalen auf Verlangen produciren.i
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gehalten , von keinem er seye adelich odcr.unadelicb, geift- oder weltlich dargegen gehandelt werden so lieb Ihm ist, die ohnnachlaßig darauf erfolgende Bestrafung:
ernstlicher Befehl und Wille. So geschehe» Darmstadt, den K. Decembrio 1772.
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