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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Obwohlen die Contributions-Gelder seit einigen Jahren in denen mehresten Aemtern und Ortschaften Unserer Landen dergestalten eingegangen, daß darüber keine sonderliche Klage geführet werden mögen, so haben jedennoch ein- und andere von Unsern Unterthanen, und vornehmlich die in denen von Riedeselischen contribuablen Gerichten und Unsere Stadt Alsfeld, auch mehr andere Land-Städte ... sich noch immer in Abführung der schuldigen Contribution dermaßen saumselig erwiesen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1773 [VD18 14337843]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65560#0003
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derer an- und abgegangenen Lxecmionen, und zurück er-
haltenen Attestaten zu führen- und, wenn gleichwohlen
8) die Kontribution nicht in demselben Monath eingekom-
men, er solche alsdann den künftigen Monath auf das
neue dergestalten auszuschreiben hat, daß 9) der Lxecu-
NM sich zu erst bey dem Beamten zu melden, diesem das
Verzeichniß derer, welche den Monath vorher z. Lag lang
ex^mret worden, vorlegen- dieser sogleich die Register
einsehen, und, wann Bürgermeister und Nath in denen Städ-
ten, Bürgermeister und Vorsteher in denen Dörfern nicht
nach der Lxecucio^- Ordnung gepfändet, und Wegschä-
zung gebeten, diese zu Zahlung derer Lxecunol^- Kosten
aus ihren eigenen Mitteln, dann zur Pfändung auch aus
dem Ueberschuß der Kontribution und gemeinen Revenuen
Städte und Dörfer zur Auslage vor die eine Gedult ver-
dienende arme Unterthanen Landtags -reeeßmäsig anhal-
ten solle, weßhalben iv) die Lxecuranren nach dem Ab-
gang mit einem Attestat vom Beamten bey dem Kriegs-
Zahlmeister sich zu legitimsten haben, damit, fals der Be-
amte sein Amt nicht thun sollte, hernach diesem auf Be-
richt die Lxecmion zugeleget werden könne; Als habt Ihr
demnach iespeÄive allen Kontributions-Erhebern, auch
in denen Städten Bürgermeistern und Rath, in denen
Dörfern aber Bürgermeistern und Vorstehern diese gnä-
digste Verordnung so fort bekannt zu machen, und selbige
zu bedeuten, daß die Erheber die folgende LxeLucio^-
Kosten aus ihren eigenen Mitteln zu bezahlen- und sich
noch über dieses einer ohnfehlbaren Strafe zu gewärti-
gen hätten, wenn sie die V^enren, welche auf ihre Rück-
stände Z. Tage Lxecucion erlitten, nicht sogleich Bürger-
meister und Rath oder Bürgermeister und Vorsteher zur
Pfändung angegeben, diese abersich dergleichen zu versehen,
wenn sie die Pfändung nicht so fort vorgenommen, nach
Verlaufs bis 14. Tagen die Pfänder nicht taxiren und ver-
kaufen- und darvon die Schuldigkeit einbringen lassen, den
Ueberschuß aber dem Deismen zurückgegeben, oder wegen
der Wegschäzung der unbeweglichen Güter dem Beam-
ten die gehörige Anzeige gethan, auch vor die arme Unter-
thanen.
 
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