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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Es ist vorhin bekannt, was sowohl von Unsern in Gott ruhenden Fürstlichen Regiments-Vorfahren, als Uns Selbsten vor Verordnungen wegen der so nöthig- als nützlichen Vertilgung derer in allem Betracht schädlichen Raaben, Dolen, Spatzen, Raupen, Mayenkäfer, kleinen Schnecken, und so genannten Rebensticher in denen Weinbergen, erlassen worden ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1773 [VD18 14337878]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65563#0005
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auch solches denen Schultheissen und Bürgermeistern so-
dann Feldschützen, scharf eindmden, von diesen die hierin-
nen sich nachlässig findende Unterthanen behyrig notiren
lassen, und solche alsdenn nach Befinden mit der vorhin
darauf gesetzten Strafe von zehen Gulden ohne Nachsicht
belegen, auch solche behörig exigiren.

Und weilen auch
IV"
Öfters in dem Frühling die sogenannte Mayenkäfer
sich in groser Anzahl sehen lassen, und die Obst-Bäume
nicht nur deren Blätter, sondern auch des Obsts gänzlich
berauben, desgleichen in denen Weinbergen die kleine
Schnecken, und die sogenannte Rebensticher inMenge ge-
funden werden, welche im Frühjahr die zarte Blätter und
den Saamen abätzen, auch durch ihren giftigen Stich die
junge Schuß welk machen, und die schädliche Maulwürfe
mannigmal die besten Wiesen verderben ; So sollen,
wann dergleichen verderbliches Ungeziefer sich spüren lasset,
sämtliche Unsere Unterthanen trachten und eyfferig daran,
auch verbunden und gehalten seyn, und von ihren Vorge-
setzten noch besonders darzu angewiesen werden, solches
behörig und fleisig auf- und abzulesen und zu vernichten,
gegenfalls aber sich der bereits vorhin darauf "^^
Strafen gewärtigen. ^^M
Wir befehlen demnach allen und jei^^^
Fürstlichen Dienern, Beamten, SchultheifV

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terthanen, dieser Unserer aus Landes - Vatei
sorge erlassenen Verordnung in allen Puncten
zuleben, und daß solches geschehe, daraufzr
Widerspanstige hingegen behörend zu bestraf
aber vorhero zu jedermanns Wissenschaft in je>
de unter dem Glockenschlag zu publiciren, u
Rath-Häußern anzuschlagen. Zu welchem
dann solche durch den Druck bekannt machenb
 
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