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DÄM
Fünf und zwanzigstens. Und damit sowol dieser
Verordnung als auch der in an. 1767. entworfenen allgemei-
nen Feuer-Ordnung in denen nicht abgeänderten Punkten, als
welche hierher wiederholet werden, und ausdrücklich bey Kräf-
ten bleiben, desto pünetlicher nachgelebet werde; soll dieselbe
der Bürgerschaft und denen Zünften public --
jährlich samt der General-Feuer-Ordnung
botten vorgelesen, sodann die Amts-Raths
ner auf die Uebertrettungen zu sehen, ausd
ihnen dabeneben loco lalarii die Helfte det^
sie anbringen, gelassen werden.^
llrkundlich Unserer eigenhändigen Unte!^
druckten Fürstlichen geheimen Insiegels. D_§
26ten Nov. 177z.
(1^.8.) Ludwigs
Landgraf zu Hessen.^
II 0
DÄM
Fünf und zwanzigstens. Und damit sowol dieser
Verordnung als auch der in an. 1767. entworfenen allgemei-
nen Feuer-Ordnung in denen nicht abgeänderten Punkten, als
welche hierher wiederholet werden, und ausdrücklich bey Kräf-
ten bleiben, desto pünetlicher nachgelebet werde; soll dieselbe
der Bürgerschaft und denen Zünften public --
jährlich samt der General-Feuer-Ordnung
botten vorgelesen, sodann die Amts-Raths
ner auf die Uebertrettungen zu sehen, ausd
ihnen dabeneben loco lalarii die Helfte det^
sie anbringen, gelassen werden.^
llrkundlich Unserer eigenhändigen Unte!^
druckten Fürstlichen geheimen Insiegels. D_§
26ten Nov. 177z.
(1^.8.) Ludwigs
Landgraf zu Hessen.^
II 0