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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Obschon durch Unser unterm 1ten Jun. 1772. ergangenes Edict verordnet worden, daß bey sich ergebenden Dienst-Vacanzien sowohl, als allen anderen Vorfallenheiten, die Bittschriften nicht unmittelbahr an Uns, sondern bey Unserm Ministerio übergeben ... werden solle; So müssen Wir jedoch ... wahrnehmen, daß ... Suppliquen von allerhand Art an Uns immediate einlaufen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1774 [VD18 14338017]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65577#0001
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on GOllcs Gnabm
KUDWFG,
Mndgraf zu Hessen,


ürst zu Herss
feld, Kraf zu Latzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaum.
bürg, Isenburg und Büdingen, rc.
Jhro Rußisch - Kayserlichen Majestät bestellter
General Feld-Marschall und St. Andreas- wie auch
Königlich - Preusischen schwarzen Adler Ordens-
Ritter rc. rc.

Obschon durch Unser unterm iten Jun. 1772. ergange-
nes Edict verordnet worden, daß bey sich ergeben-
den Dienst-Vacanzien sowohl, als allen anderen Vorfal-
lenheiten, die Bittschriften nicht unmittelbar an Uns, son-
dern bey Unserm Ministerio übergeben, und von demsel-
ben die Berichte von Unsern Collegiis und Beamten nach
Beschaffenheit der Umständen, erfordert, sofort eine jede
Sache durch den ordentlichen Weg des wöchentlichen Re-
ferats an Uns zur Decision gebracht werden solle; So
müssen Wir jedoch zu Unserm besonderen Mißfallen wahr-
nehmen, daß diesem Unserem Verbot zuwider Suppliquen
von allerhand Art an Uns immeäiace einlaufen und Wir
damit anwiederum behelliget werden.

Gleichwie Wir aber dieses abermals von Geist-und
Weltlichen aufs neue überhand nehmende Rennen und Lauf-
fen
 
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