5) Dieselbe sollen mehr wie io. bis 12. ^0 Lcnr,
nach Abzug des Einkauf-Preises und der Speditions-Ko-
sten, und des darauf zuschlagenden Vierten Theils des Ver-
kauf- Preises, so weit der Coffee im Land verbraucht wird,
vor ihre Bemühung im Ein - und Verkaufen nicht Profit
nehmen, sich mit guter und gnugsamer Waar von aller-
hand Sorten versehen, und selbige nach den Einkauf-
Preisen und Speditions-Kosten durch die Obrigkeiten sich
schätzen lassen, zu dem Ende diesen ihre Bücher und die
Konti vorzeigen, wer dagegen handelt, soll sich der Er-
laubniß mit dieser Waar zu handeln vor ewig verlustig ge-
macht haben, und nach Befinden noch besonders gestraft
werden.
6) Ausländische, welche bey denen Einländischen
Koffee kaufen und ihn auser Land bringen, sind von Ent-
richtung der Auflage frey, und werden mit einem gestem-
pelten Paßier-Paß, den sie an der letzten Zollstätte abzu-
geben, versehen, wovor mehr nicht als i. Kreuzer vor den
Stempel bezahlt wird, unter einem Pfund soll aber sol-
chergestalten an Auswärtige nichts verkauft werden.
7) Es sollen auch die Crämer keinen gemahlenen Kof-
fer feil Halten, und die Koffee- Bohnen in der Stadt und
aufs Land unter einem Viertel-Pfund nicht verkaufen.
8) Alle Monath sollen die Krämer mit Unsern dar-
zu verordneten Beamten, Lranksteuer-Einnehmern und
Accisern Abrechnung pflegen, und aus ihren Büchern zei-
gen, wie viel zu dem noch gehabten Koffee ferner auser
Land eingekauft und eingelegt, wie viel an Fremde und Ein-
heimische im abgeloffenen Monath sie davon verkauft, was
noch vorhanden, mithin vom einlandischen Verkauf sie zu
bezahlen haben, welches sie, bey Vermeidung der Exem-
tion, sogleich an die hierzu bestellte Einnehmer bezahlen
sollen; Welcher Krämer Hierbey untreu erfunden werden
sollte, daß er weniger angebe, als an die Einheimische, und
mehr als an die Auswärtige verkauft worden, oder mit
Verschweigung des weiteren Erkaufs und dessen Angebung
Unterschleif gebrauchet haben sollte, der soll zum erften-
mahl um 50. Rthlr. gestrafet, und wann er sich diese Stra-
fe nicht zur Warnung dienen lassen, das zweyte mahl wie-
der
nach Abzug des Einkauf-Preises und der Speditions-Ko-
sten, und des darauf zuschlagenden Vierten Theils des Ver-
kauf- Preises, so weit der Coffee im Land verbraucht wird,
vor ihre Bemühung im Ein - und Verkaufen nicht Profit
nehmen, sich mit guter und gnugsamer Waar von aller-
hand Sorten versehen, und selbige nach den Einkauf-
Preisen und Speditions-Kosten durch die Obrigkeiten sich
schätzen lassen, zu dem Ende diesen ihre Bücher und die
Konti vorzeigen, wer dagegen handelt, soll sich der Er-
laubniß mit dieser Waar zu handeln vor ewig verlustig ge-
macht haben, und nach Befinden noch besonders gestraft
werden.
6) Ausländische, welche bey denen Einländischen
Koffee kaufen und ihn auser Land bringen, sind von Ent-
richtung der Auflage frey, und werden mit einem gestem-
pelten Paßier-Paß, den sie an der letzten Zollstätte abzu-
geben, versehen, wovor mehr nicht als i. Kreuzer vor den
Stempel bezahlt wird, unter einem Pfund soll aber sol-
chergestalten an Auswärtige nichts verkauft werden.
7) Es sollen auch die Crämer keinen gemahlenen Kof-
fer feil Halten, und die Koffee- Bohnen in der Stadt und
aufs Land unter einem Viertel-Pfund nicht verkaufen.
8) Alle Monath sollen die Krämer mit Unsern dar-
zu verordneten Beamten, Lranksteuer-Einnehmern und
Accisern Abrechnung pflegen, und aus ihren Büchern zei-
gen, wie viel zu dem noch gehabten Koffee ferner auser
Land eingekauft und eingelegt, wie viel an Fremde und Ein-
heimische im abgeloffenen Monath sie davon verkauft, was
noch vorhanden, mithin vom einlandischen Verkauf sie zu
bezahlen haben, welches sie, bey Vermeidung der Exem-
tion, sogleich an die hierzu bestellte Einnehmer bezahlen
sollen; Welcher Krämer Hierbey untreu erfunden werden
sollte, daß er weniger angebe, als an die Einheimische, und
mehr als an die Auswärtige verkauft worden, oder mit
Verschweigung des weiteren Erkaufs und dessen Angebung
Unterschleif gebrauchet haben sollte, der soll zum erften-
mahl um 50. Rthlr. gestrafet, und wann er sich diese Stra-
fe nicht zur Warnung dienen lassen, das zweyte mahl wie-
der