Haben einschreiben lassen, denen benachbarten Ausländern»
welche Rauch - und Schnupf-Taback im Land zu ihrem häuß-
lichen Gebrauch oder zum Auswärtigen Handel einkaufen
und außer Landes bringen, solchen ohne Accis mögen ab-
geben dürfen, doch daß sie den Namen und Ort des Aus-
länders und das (luanrum des Verkauften aufzeichnen, den
Accisern das Verzeichnüß vorlegen, auch solches so auf-
richtig führen sollen, wie sie es werden beschwöhren kön-
nen, das sie beym jedesmahligen Erfordern zu thun schul-
dig seyn sollen, was aber von Fremden, so sich im Land
aufhalten, oder durchreisen, erkauft und verbraucht wird,
davon wird der Accis gleich auch von den Einheimischen
billig entrichtet.
12) Welche dieser Unserer Verordnung zuwider hand-
len, sollen jedesmahlen, nebst der Konfiskation des Tabacks,
in eine ohnnachläßige Strafe von io. Rthlr. von jedem
unterschlagenen Pfund Taback halb vor Uns und halb vor
den Anbringer, nebst dem gewöhnlichen Fah-Gulden, ver-
fallen seyn, und welche solche Unvermögens halben nicht
erlegen können, solche mit Schanz-Arbeit verbüßen.
iz) Weil auch wahrgenommen worden, .daß einige,
welche dlsher mit Taback gehandelt, den Preiß übersetzt und
den Profit zu hoch genommen, auch dannt das Publicum
vervortheilt haben ; So ordnen und wollen Wir hiermit,
daß niemand, der Rauch- und Schnupf-Taback verkauft,
mehr, wie 12. höchstens iz. pro Omo vor seine Auslagen
und Mühe Profit nehmen, und wer darüber nimmt, und
dessen überfuhrt wird, Anfangs um 50. Rthlr. Straf zum
erstenmahl angesehen und wenn er dessen zum andernmahl
überführet wird, nebst der 50. Rthlr. Strafe des Handels
mit dieser Waar ganz vor verlustig erkläret, zu dem En-
de die Obrigkeiten den Preiß, wie er sich nach dem Ein-
kauf und nach der Güte der Waare befindet, von Zeit zu
Zeit erforschen und das Publicum vor Vervortheilung
wahren sollen.
Und damit
14) Diese Unsere wiederhohlte gnädigste Verordnung,
als welche Wir ein- vor allemahl auf das genaueste und
ohn-
welche Rauch - und Schnupf-Taback im Land zu ihrem häuß-
lichen Gebrauch oder zum Auswärtigen Handel einkaufen
und außer Landes bringen, solchen ohne Accis mögen ab-
geben dürfen, doch daß sie den Namen und Ort des Aus-
länders und das (luanrum des Verkauften aufzeichnen, den
Accisern das Verzeichnüß vorlegen, auch solches so auf-
richtig führen sollen, wie sie es werden beschwöhren kön-
nen, das sie beym jedesmahligen Erfordern zu thun schul-
dig seyn sollen, was aber von Fremden, so sich im Land
aufhalten, oder durchreisen, erkauft und verbraucht wird,
davon wird der Accis gleich auch von den Einheimischen
billig entrichtet.
12) Welche dieser Unserer Verordnung zuwider hand-
len, sollen jedesmahlen, nebst der Konfiskation des Tabacks,
in eine ohnnachläßige Strafe von io. Rthlr. von jedem
unterschlagenen Pfund Taback halb vor Uns und halb vor
den Anbringer, nebst dem gewöhnlichen Fah-Gulden, ver-
fallen seyn, und welche solche Unvermögens halben nicht
erlegen können, solche mit Schanz-Arbeit verbüßen.
iz) Weil auch wahrgenommen worden, .daß einige,
welche dlsher mit Taback gehandelt, den Preiß übersetzt und
den Profit zu hoch genommen, auch dannt das Publicum
vervortheilt haben ; So ordnen und wollen Wir hiermit,
daß niemand, der Rauch- und Schnupf-Taback verkauft,
mehr, wie 12. höchstens iz. pro Omo vor seine Auslagen
und Mühe Profit nehmen, und wer darüber nimmt, und
dessen überfuhrt wird, Anfangs um 50. Rthlr. Straf zum
erstenmahl angesehen und wenn er dessen zum andernmahl
überführet wird, nebst der 50. Rthlr. Strafe des Handels
mit dieser Waar ganz vor verlustig erkläret, zu dem En-
de die Obrigkeiten den Preiß, wie er sich nach dem Ein-
kauf und nach der Güte der Waare befindet, von Zeit zu
Zeit erforschen und das Publicum vor Vervortheilung
wahren sollen.
Und damit
14) Diese Unsere wiederhohlte gnädigste Verordnung,
als welche Wir ein- vor allemahl auf das genaueste und
ohn-