ohnverbrüchlich beobachtet wissen wollen, zu männiglichs
Nachricht gelangen, und sich ein jeder vor schwerer Stra-
fe und Schaden desto besser hüten, und etwa mit einer Un-
wissenheit sich nicht entschuldigen möge; So ist nicht nur
dieses an allen Orten, denen durch öffentlichen Glocken-
schlag versammleten Städten und Gemeinden vorzulesen
und solchergestalten zu publiciren, so dann gewöhnlicher
maßen zu affigiren, sondern es sollen auch Unsere Ober-
und Beamten so wohl vor sich allen ohnedem vermöge de-
rer Uns geleisteten theuren Pflichten, schuldigen Fleiß, Ei-
fer und Sorgfalt Vorkehren, als auch alle Unter-Beam-
ten, Zollbereuter, Schultheißen und Zöllner dahin nach-
drücklich auweißen, damit fernerhin keine weitere Unter-
schleife ergehen, hingegen aber solchen durch getreue und
fleißige Aufsicht vorgebogen, mithin Unser Interesse nicht
ferner, wie bis daher geschehen, hierunter ohnverantwort-
licher Weise negligirt werden möge, allermaßen Wir Uns
dann, auf den widrigen Fall, an denen Beamten selbsten,
wegen ihrer Nachlässigkeit zu erholen und gegen dieselbe
ohnbeliebige Verordnung ergehen zu lassen, gesonnen seynd,
wovor sie sich aber, vermittelst pflichtmäßiger punctueller
Observirung dieser Unserer wiederholten gnädigsten Ver-
ordnung, zu hüten wissen werden. Urkundlich Unserer ei-
genhändigen Unterschrift und aufgedruckten Fürstlichen Se-
crets-Jnsiegels. Darmstadt, den n. Febr. 1775.
LUDWIG, Landgraf zu Hessen.
Nachricht gelangen, und sich ein jeder vor schwerer Stra-
fe und Schaden desto besser hüten, und etwa mit einer Un-
wissenheit sich nicht entschuldigen möge; So ist nicht nur
dieses an allen Orten, denen durch öffentlichen Glocken-
schlag versammleten Städten und Gemeinden vorzulesen
und solchergestalten zu publiciren, so dann gewöhnlicher
maßen zu affigiren, sondern es sollen auch Unsere Ober-
und Beamten so wohl vor sich allen ohnedem vermöge de-
rer Uns geleisteten theuren Pflichten, schuldigen Fleiß, Ei-
fer und Sorgfalt Vorkehren, als auch alle Unter-Beam-
ten, Zollbereuter, Schultheißen und Zöllner dahin nach-
drücklich auweißen, damit fernerhin keine weitere Unter-
schleife ergehen, hingegen aber solchen durch getreue und
fleißige Aufsicht vorgebogen, mithin Unser Interesse nicht
ferner, wie bis daher geschehen, hierunter ohnverantwort-
licher Weise negligirt werden möge, allermaßen Wir Uns
dann, auf den widrigen Fall, an denen Beamten selbsten,
wegen ihrer Nachlässigkeit zu erholen und gegen dieselbe
ohnbeliebige Verordnung ergehen zu lassen, gesonnen seynd,
wovor sie sich aber, vermittelst pflichtmäßiger punctueller
Observirung dieser Unserer wiederholten gnädigsten Ver-
ordnung, zu hüten wissen werden. Urkundlich Unserer ei-
genhändigen Unterschrift und aufgedruckten Fürstlichen Se-
crets-Jnsiegels. Darmstadt, den n. Febr. 1775.
LUDWIG, Landgraf zu Hessen.