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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Haben zu Unserem größten Mißfallen wahrnehmen müssen, was maasen, ohnerachtet der bereits deshalben von Unsern in Gott ruhenden Fürstlichen Regiments Vorfahren öftern ergangenen geschärften Verordnungen und auch noch im Jahr 1764. in denen Städten, Dörfern und Ortschaften, Unserer Obern- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neu-Jahrs-Nacht groser und anstösiger Muthwillen nicht nur getrieben, sondern besonders auch die böse Gewohnheit des schädlichen Neu-Jahr-Anschiesens noch immer in einer leidigen Ausübung erhalten werden wolle, ...: Darmstadt, den 24. Februarii 1775. Ludwig, Landgraf zu Hessen — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1775 [VD18 14338114]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65586#0002
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Nachdeme Wir nun das Wohl Unserer getreuen Un-
terthemen viel zu viel beherzigen, als daß Wir diesem
ärgerlichen und das größte Unglück befürchten lassenden
Unwesen connivircn sollten, vielmehr diesen aus bloscm
Muthwillen herrührenden Frevelthaten auf alle Art und
Weiße gesteuert - und solche abgestcllet wissen wollen; So
Haben Wir die obangezogene sehr heilsame Verordnung
hiermit nicht nur bestättiget und wiederholet, sondern
Wir setzen, befehlen und ordnen auch hiermit und in Kraft
dieses ernstlich, daß das muthwillige Schießen in Städt
und Dörfern Unseres Landes überhaupt, zumahl in der
Neu-Jahrs-Nacht und bey Hochzeitcn rc. durchaus ver-
botten, und im Fall bey Gelegenheit eines eintretenden
Reuen - Jahrs, oder auch sonsten außer dieser Zeit, in
einer Stadt, Dorf und Ortschaft Unserer Obern- und
Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch Herrschaft
Epstein in Zukunft wider diese Unserer inhäsiven Landes-
Fürstlichen Verordnung von ein- und andern aus Muth-
willen gehandelt- und solchemnach außer Noth, oder Be-
ruf, Gewehr losgeschossen würde, der Uebertreter, ersey
Soldat, Jäger, oder weß Standes und Würde derselbe
seyn würde, dieser seiner strafbaren Frcvclthat halben mit
Zehen Rthlr. ohnnachläßiger Strafe nicht nur angcschen-
sondern auch vor solche nicht allein die Eltern, als welche
gemeiniglich wenigstens connivenclo zu dergleichen Frevel
Anlaß und Gelegenheit geben, sondern auch über das,
wann die Thäter nicht ausfindig zu machen wären, die
ganze Gemeinde, um solchergestalt jeden Orts Eingesesse-
nen auf die Entdeckung derer etwaigen Frevler desto auf-
merksamer zu machen, haften, wie auch daß derjenige,
welcher außer seinem oKcio solche Frevler anzeigen wird,
ein Dritthcil von der Strafe zu theil werden solle.

Es
 
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