Unterschleift jedesmahl ein Drittheil der Straft oder
confiscirende Waare verabfolgt werden, überhaupt aber
12) Hinführo ohne Unsre vorher auswürkend gnä-
digste Special-Koneeßion keiner einen bedeckten Karch von
Hier auf Frankfurt führen, noch solche oder andre ordi-
naire ständige Kutsche oder Wagen in Unsern Fürstlichen
Landen errichten und fahren,
iZ) Diejenige auch, so solche Koneeßion erhalten,
bey obgedachter Straf und Ahndung auf Frankfurt kei-
ne andere Gelder und Briefe als (welches auf der Ad-
dresse besonders zu bemerken, mit den Worten) vor
Waaren, auf dem Rück - Weg aber gar keine Gelder
und Paquets als nur über 20. Pfund schwehre Fracht-
Güter und darauf geheftete oder solche Briefe führen,
worauf die Korrespondirendc nemlich Zeichen, welche auf
die Päck und Berschlägen befindlich, anbey
14) sich so mehr alles Unterschleifs enthalten, als
bey dessen Vermuthung auch zu Zeiten die auf Frankfurt
mitnehmend Geld und andere Briefe durch verpflichtete
VilllLroic; geöfnct, und der etwaige findende Betrug mit
gedoppelter Strafe angesehen werden soll, so wie
15) künftig der Krummisch von Eisenach auf Frank-
furt und von da Retour gehende Postwagen keine Briefe
oder Bricf-Paqucts innerhalb Unseren Fürstl. Landen nach
Frankfurt oder von da in jene, dahingegen UnserFürstl. Land-
Bricf-Post keine Gelder und t^crioL, wodurch solche nur un-
sicher und angrciflich wird, bey ernstlicher Ahndung und al-
lenfallsiger Konfiskation übernehmen und führen, endlich
16) Unserm Fürstl. Post-Amt zu Giesen verstattet
seyn, gleich andern Benachbarten vor einen gedruckten
Post-Schein sich 4. kr. zahlen zu lassen.
Wie Wir nun diese Unsere gnädigste und ernstliche
Willens - Meynung und Verordnung von jedermann un-
verbrüchlich nachgelebt und befolgt wissen wollen; Als
befehlen Wir Unsern nachgesetzten sämmllichen Kollegiis,
'Kommandanten, Ober- und Unter - Beamten, auch Zoll-
Bereutern sowohl, als Unserm Postmeister, Postverwal-
ter und Posthalter, samt ihren Subalternen hierdurch
gnädigst, dabin zu sehen, daß solchen auf keinerley Art
entgegen gehandelt werde, mit der Verwarnung, daß
confiscirende Waare verabfolgt werden, überhaupt aber
12) Hinführo ohne Unsre vorher auswürkend gnä-
digste Special-Koneeßion keiner einen bedeckten Karch von
Hier auf Frankfurt führen, noch solche oder andre ordi-
naire ständige Kutsche oder Wagen in Unsern Fürstlichen
Landen errichten und fahren,
iZ) Diejenige auch, so solche Koneeßion erhalten,
bey obgedachter Straf und Ahndung auf Frankfurt kei-
ne andere Gelder und Briefe als (welches auf der Ad-
dresse besonders zu bemerken, mit den Worten) vor
Waaren, auf dem Rück - Weg aber gar keine Gelder
und Paquets als nur über 20. Pfund schwehre Fracht-
Güter und darauf geheftete oder solche Briefe führen,
worauf die Korrespondirendc nemlich Zeichen, welche auf
die Päck und Berschlägen befindlich, anbey
14) sich so mehr alles Unterschleifs enthalten, als
bey dessen Vermuthung auch zu Zeiten die auf Frankfurt
mitnehmend Geld und andere Briefe durch verpflichtete
VilllLroic; geöfnct, und der etwaige findende Betrug mit
gedoppelter Strafe angesehen werden soll, so wie
15) künftig der Krummisch von Eisenach auf Frank-
furt und von da Retour gehende Postwagen keine Briefe
oder Bricf-Paqucts innerhalb Unseren Fürstl. Landen nach
Frankfurt oder von da in jene, dahingegen UnserFürstl. Land-
Bricf-Post keine Gelder und t^crioL, wodurch solche nur un-
sicher und angrciflich wird, bey ernstlicher Ahndung und al-
lenfallsiger Konfiskation übernehmen und führen, endlich
16) Unserm Fürstl. Post-Amt zu Giesen verstattet
seyn, gleich andern Benachbarten vor einen gedruckten
Post-Schein sich 4. kr. zahlen zu lassen.
Wie Wir nun diese Unsere gnädigste und ernstliche
Willens - Meynung und Verordnung von jedermann un-
verbrüchlich nachgelebt und befolgt wissen wollen; Als
befehlen Wir Unsern nachgesetzten sämmllichen Kollegiis,
'Kommandanten, Ober- und Unter - Beamten, auch Zoll-
Bereutern sowohl, als Unserm Postmeister, Postverwal-
ter und Posthalter, samt ihren Subalternen hierdurch
gnädigst, dabin zu sehen, daß solchen auf keinerley Art
entgegen gehandelt werde, mit der Verwarnung, daß