ist dem Ober- Förster befohlen, ein
richtiges Lohn-Buch mit ihm zu Hal-
llen, alle 14. Tag das Holz so er ge-
wacht hat, aufzunehmen oder abzu-
Zahlen, und unter keiuerley Vor-
>f Wand ihn länger als 14. Tage mit
tlldem gebührenden Lohn aufzuhalten,
auch sonst ihnte keine ohngebührliche
A^mmhungen zu thun, als z.
daß er ihme umsonst mähen, m lei-
M nem Hof Holz machen oder andere
M Unentgeltliche Arbeit thun, oder
M ^eschenste geben, oder an seinem ver-
M Vlenten Lohn als Zahl- Geld oder wie
M er es sonst nennen möchte, etwas zu-
» lucklassen solle, wie er dann in dem
W Fall wann er über eines oder das an-
M ^re gegründete Klagen zu erheben
Ursach bekäme, und solches dem
W Fürstlichen Forst-Verwalther murw-
ach oder dun Fürstlichen Ober-Forsts
Amr schrifftlich anzeigen würde, le-
desmahlen ohngesaumt und strenges
Secht er-Halten solle.
Dagegen aber soll er sich Mit
Msem Lohn begnügen und sich mcht
felbn
richtiges Lohn-Buch mit ihm zu Hal-
llen, alle 14. Tag das Holz so er ge-
wacht hat, aufzunehmen oder abzu-
Zahlen, und unter keiuerley Vor-
>f Wand ihn länger als 14. Tage mit
tlldem gebührenden Lohn aufzuhalten,
auch sonst ihnte keine ohngebührliche
A^mmhungen zu thun, als z.
daß er ihme umsonst mähen, m lei-
M nem Hof Holz machen oder andere
M Unentgeltliche Arbeit thun, oder
M ^eschenste geben, oder an seinem ver-
M Vlenten Lohn als Zahl- Geld oder wie
M er es sonst nennen möchte, etwas zu-
» lucklassen solle, wie er dann in dem
W Fall wann er über eines oder das an-
M ^re gegründete Klagen zu erheben
Ursach bekäme, und solches dem
W Fürstlichen Forst-Verwalther murw-
ach oder dun Fürstlichen Ober-Forsts
Amr schrifftlich anzeigen würde, le-
desmahlen ohngesaumt und strenges
Secht er-Halten solle.
Dagegen aber soll er sich Mit
Msem Lohn begnügen und sich mcht
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