12 ---
selbst ohnerlaubte Accidenzien oder
Beynutzungen machen, besonders
des bisherigen Mißbrauchs des Fen-
er Abend- Holzes sich gänzlich enthal-
ten, massen ihm nicht erlaubt ist/
mehr als etwa einen dürren Ast oder
etwas Neißholz und nur so viel al^
er tragen kan, zum Feuer- Abend
mitzunehmen, wann er aber Schei-
ter» Holz klein spalten und mitneh-
men, oder sein Feuer-Abend- Holk
auf Schubkarren heimfahren würde,
so soll er jedesmahlen in i. fl. Straffe
verfallen seyn.
Nach dieser Ordnung hat sich je-
der Holzmacher zu achten und vor
Straffe zu hüten. Darmstadt den
r6. Marz 1776.
Hochs. Hessen -Darmstädtisches
Ober- Forst- Amt.
V. Rie-csel. Lehmann.
selbst ohnerlaubte Accidenzien oder
Beynutzungen machen, besonders
des bisherigen Mißbrauchs des Fen-
er Abend- Holzes sich gänzlich enthal-
ten, massen ihm nicht erlaubt ist/
mehr als etwa einen dürren Ast oder
etwas Neißholz und nur so viel al^
er tragen kan, zum Feuer- Abend
mitzunehmen, wann er aber Schei-
ter» Holz klein spalten und mitneh-
men, oder sein Feuer-Abend- Holk
auf Schubkarren heimfahren würde,
so soll er jedesmahlen in i. fl. Straffe
verfallen seyn.
Nach dieser Ordnung hat sich je-
der Holzmacher zu achten und vor
Straffe zu hüten. Darmstadt den
r6. Marz 1776.
Hochs. Hessen -Darmstädtisches
Ober- Forst- Amt.
V. Rie-csel. Lehmann.