12) Zu Wald - Recht und Saamen- Baumen sol- Wald 'Recht,
len immer die gesundeste und am schönsten gewachsene Hei-
ster und Bäume genommen- und keinem von denselben,
oder auch anderen Bäumen, so zu Bau- und Merck- Holtz
auf dem Schlag stehen bleiben, einige Aeste genommen-
oder dieselbe ausgeschneidelt werden.
iz.) Das Buchen-Merck-Holtz soll mit auf dem Merck- Holtz-
Schlag genommen werden, auf welchem selbiges Jahr das """^
Brenn Holtz angewiesen wird; oder, wann ja diejenige Sor-
te, deren man eben benöthiget ist, auf dem Schlag selbi-
gen Jahrs nicht zu haben wäre, so soll es aus demjeni-
gen Ort genommen werden, wo das nächste oder zweyt-
folgende Jahr der Schlag hinkommen wird, und wann es
auch da nicht zu haben wäre, so soll der Ober-Förster die
Anweisung mit Vermeldung der Umstände zurück senden.
14-) So bald alles Holtz im Wald gemacht, und Holtz'AM-
aufgeklafftert ist, soll es der Ober-Förster an Unsern
Forst-Verwalter berichtlich melden, damit dieser die Ab-
zählung vornehmen kann, und bevor diese geschehen, soll
kein Holtz aus dem Wald abgefahren oder in demselben
verkohlet werden, bey Straff r. fl. zo. kr. vor jede Clafs-
ter nebst taxmäßiger Bezahlung des Holtzes, und wann es
ohne Ordre von Uns oder Unserm Ober - Jägermeister
aber mit Vorwiffen des Försters in dem Forst geschehen
Ware; so soll dieser Förster eaßirt seyn.
15) Wann aber die Holtz-Abzählung geschehen ist, Holtz-Abfuhr»
alsdann kan und soll der Ober-Förster das Holtz da, wo
es hin gehöret, verabfolgen lassen, und mit den Förstern
Vor die baldige Räumung des Schlags besorgt seyn, auch
Wenn Holtz auf den Kauff gemacht worden ist, nicht war-
ten, biß Leute nach Holtz bey ihm fragen, sondern sich um
Käuffer und gute Kauffer mit allem Fleiß umthun, und
Unser Interesse sich bestens und pflichtmäsig angelegen seyn
lassen; da aber, wo es Stoßweiß mittelst einer Versteige-
rung an den Meistbiethenden verkaufst wird, jederzeit die-
jenige Vorschrifften befolgen, die er von Zeit zu Zeit dar-
über erhalten wird.
16.) Damit es aber überhaupt ordentlich zugehe, Jährlicher
so soll jeder Ober-Förster alljährlich auf den zoten Se-^^'^
ptember
len immer die gesundeste und am schönsten gewachsene Hei-
ster und Bäume genommen- und keinem von denselben,
oder auch anderen Bäumen, so zu Bau- und Merck- Holtz
auf dem Schlag stehen bleiben, einige Aeste genommen-
oder dieselbe ausgeschneidelt werden.
iz.) Das Buchen-Merck-Holtz soll mit auf dem Merck- Holtz-
Schlag genommen werden, auf welchem selbiges Jahr das """^
Brenn Holtz angewiesen wird; oder, wann ja diejenige Sor-
te, deren man eben benöthiget ist, auf dem Schlag selbi-
gen Jahrs nicht zu haben wäre, so soll es aus demjeni-
gen Ort genommen werden, wo das nächste oder zweyt-
folgende Jahr der Schlag hinkommen wird, und wann es
auch da nicht zu haben wäre, so soll der Ober-Förster die
Anweisung mit Vermeldung der Umstände zurück senden.
14-) So bald alles Holtz im Wald gemacht, und Holtz'AM-
aufgeklafftert ist, soll es der Ober-Förster an Unsern
Forst-Verwalter berichtlich melden, damit dieser die Ab-
zählung vornehmen kann, und bevor diese geschehen, soll
kein Holtz aus dem Wald abgefahren oder in demselben
verkohlet werden, bey Straff r. fl. zo. kr. vor jede Clafs-
ter nebst taxmäßiger Bezahlung des Holtzes, und wann es
ohne Ordre von Uns oder Unserm Ober - Jägermeister
aber mit Vorwiffen des Försters in dem Forst geschehen
Ware; so soll dieser Förster eaßirt seyn.
15) Wann aber die Holtz-Abzählung geschehen ist, Holtz-Abfuhr»
alsdann kan und soll der Ober-Förster das Holtz da, wo
es hin gehöret, verabfolgen lassen, und mit den Förstern
Vor die baldige Räumung des Schlags besorgt seyn, auch
Wenn Holtz auf den Kauff gemacht worden ist, nicht war-
ten, biß Leute nach Holtz bey ihm fragen, sondern sich um
Käuffer und gute Kauffer mit allem Fleiß umthun, und
Unser Interesse sich bestens und pflichtmäsig angelegen seyn
lassen; da aber, wo es Stoßweiß mittelst einer Versteige-
rung an den Meistbiethenden verkaufst wird, jederzeit die-
jenige Vorschrifften befolgen, die er von Zeit zu Zeit dar-
über erhalten wird.
16.) Damit es aber überhaupt ordentlich zugehe, Jährlicher
so soll jeder Ober-Förster alljährlich auf den zoten Se-^^'^
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