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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0006
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muegenven Formular elngerlcvreren
^Verwalter einsenden, und darin-

ptember einen nach beyliegenden Formular eingerichteten
Bericht an Unsern Forst» Verwalter einsenden, und darin-
nen melden, was auf das folgende Jahr an Hoff- Diener-
schafft- und Kasernen- Holtz in ihren Forsten schlagen zu las-
sen erforderlich seye, sodann, was an Holtz aller Gattung
zu erkauffen verlanget werde, oder zu Bestreitung der an
Unsere General- kaffe zu liefernden Gelder zu feilem Kauff
gemacht werden könne, und damit solches mit Bestand ge-
schehen möge, so soll jeder Ober- Förster in denen in und
um seinen Forst liegenden innländischen Gemeinden bey
Glocken- Schlag bekandt machen lassen, daß derjenige,
welcher Brenn- Holtz zu seinem eigenen Brand, oder Bau-
und Werck- Holtz aus Unsern Waldungen verlange, sich
längstens auf den izten September jeden Jahrs bey ihme,
dem Ober- Förster darum melden und aufschreiben lassen
müsse, oder aber, wenn er spater darum emkommen wer-
de, abgewiesen werden würde.

D"r-kur und 17.) Ms diesen Bericht wird jeder Ober- Förster
HoltzBerichts eine Von Unserm Ober- Jägermeister unterzeichnete An-
weisung erhalten, und diejenige Summe, welche in dersel-
ben ausgeworffen ist, die soll er dann hauen lassen; Wir
werden es aber allezeit ahnden, wann solche Summe bey
dem Stamm- Holtz überhaupt und bey dem Claffter- Holtz
über io. Klaffter mangelhafft seyn sollte; so wie Wir die
Kassation darauf setzen, wenn er unter der Rubric: Wird
zur Anweisung verlangt, jemanden, der sich um Holtz
gemeldet hat, auslassen, oder die verlangte Summe nach
seinem Gutdüncken vorsätzlich abändern sollte.

Einzelne An-
Weisungen auf
Bau - und
Merck.Holtz.

i8.) Alle zwischen dieser Zeit auf Bau-und Werck-
Holtz an ihn kommende Anweisungen, und wann sie auch
stlbst bey Unserm Ober- Forst- Amt ausgefertiget wären,
sollen ungültig, null und nichtig seyn, wann Unser Forst-
Verwalter nicht mit eigener Hand sein Vidit und Nahmen
darauf gesetzet hat; auf Brenn- Holtz aber soll er nach der
Haupt-Anweisung schlechterdings keine weitere Anweisung
annehmen, es sey dann, daß zu Unsern Fürsten- Lagern hie
oder da eine Extra- Anweisung erfordert würde.

Mck^M iy.) Wenn der Ober - Förster sein Forst- Register
n-hm-^n"'geschlossen hat, und zu Unserm zeitigen Rechner der Dann-
Forst . R-gistädter Forst-Lasse zur Abrechnung kommt, so soll ersob
stir. chcs
 
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