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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0008
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dere Verfügung treffen, und welcher Ober-Förster seinen
Bericht unzuverlässig fassen wird, den werden Wir in Un-
gnaden darüber ansehen, und, wann der Bericht den letz-
ten August nicht in Händen Unsers Forst Verwalters ist,
so ist der Ober - Förster in io. fl. Straffe verfallen.
Noval-Ze- 2g) Die Noval-Zehenden von ausgerotteten Wal-
Hend- Verley- düngen soll Unser Forst-Verwalter verleyhen, und nur
Ein Forst-Bedienter gegen Beziehung des gewöhnlichen Tag-
Geldes als Urkunds-Person dabey seyn; wenn aber zu Er-
spahrung der Kosten Unser Forst - Verwalter die Verley-
Hung eines geringen solchen Zehendens einem Unserer Ober-
Förster auftragen würde, so soll er ein kurzes Protocoll
darüber führen, und solches von dem, welcher den letzten
Streich gethan, mit unterschreiben lassen, es ist aber in
solchem Fall unnöthig, dast noch ein anderer Förster dabey
seye, und soll der Ober-Förster das Steigerungs - Proto-
coll gleich Tags hernach an Unsern Forst-Verwalter ori-
ginalster einsenden, der sodann das weitere besorgen wird.
24) Bey einer solchen Zehend-Versteigerung, in-
VersteiMun- gleichem bey Mast - Verleihungen und allen anderen Ver-
sen und Ab- Steigerungen, sollen Unsere Forst-Bediente an ihren Tag-
frepe? Zeh- Geldern sich schlechterdings allein begnügen, und denen
mmsen. Kauffern oder Bestandern dergleichen Sachen keine Ge-
scheute oder freye Zehrung zumuthen, oder sie von ihnen
annehmen, welcher aber dagegen handelt, der soll die gan-
ze Summe, welche die Zehrung oder das GeMenck ausge-
macht hat, wenn auch schon mehrere daran Theil gehabt
hätten, als Straffe doppelt bezahlen, auch nach Befinden
deswegen caßirt werden.
Kein Korst- 25.) Auf kein Holtz, keine Mast, keinen Zehenden,
seiner keine Forst- Aecker oder Wiesen, kurz auf nichts, das von
Verwaltung der Herrschafft in dem Forst, in welchem der Forst-Bedien-
etwas kauf- te angestellet ist, verpufft oder versteigert wird, soll der
Forst- Bediente mitbiethen, oder durch andere biethen las-
sen und dergleichen Sachen an sich bringen, noch weniger
von Zehend-Früchten, die in seine eigene Rechnung gehö-
ren, selbst kauffen, wenn er aber Bau- Holtz zu einem etwa
im Forst liegenden eigenem Haus nöthig hätte so soll er sich
solches von dem Forst- Verwalter anweisen und taxiren
lassen, und den Posten mit einem besonderen von dem
Forst-
 
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