Forst- Verwalter ohnentgeltlichen auszustellenden Urkund,
über die Zahl der Stämme und den Preiß des Holtzes in der
Rechnung belegen.
26 .) So wie Unsere Besoldungen überhaupt kein^Ä^
bloses Wart- Geld seyn, sondern Wir vor dieselbe Arbeit, Wüdung^'
und zwar ganze Arbeit, und eine treue und eifrige Diensl-u^/K^
leistung verlangen, also reichen Wir sie denen Forst- Ve- ^
dienten, in deren Forsten Gemeinds-oder Privat- Wal-
dungen sind, nahmentlich auch vor dieselbe mit, und wol-
len, daß gute und ohneigennutzige Aufsicht aufdiese Wal-
dungen gehalten werde; und damit Unsere Unterthanen ih-
res Eigenthums auch froh werden, und nicht vor jedes
Scheit Holtz, das sie nöthig haben, mit ohnnöthigem Lauf-
fen und Suppliciren geplagt werden mögen, so befehlen
Wir, daß jeder Ober-Jörster, in dessen Forsten derglei-
chen Waldungen seyn, über die Bedürffnisse der Eigenthü-
mer, nach dem weiters beyliegenden Formular so wie vonx
Unsern eigenen Waldungen, und mit diesem zugleich auch X
jährlich einen Holtz-Bericht einsende, und wann derselbe
von Unserem Ober- Jägermeister decretiret worden, die
Anweisung darnach thue; es soll aber dieser Bericht völlig
ohnentgeltlich erstattet werden, und von Niemand, er Ha-
be Nahmen, wie er wolle, weder vor dessen Einsendung
noch Decretur etwas gefordert oder angenommen werden.
27 .) Ueberhaupt wollen Wir Unsere Gemeinden
und Unterthanen, so wie zu Unserem grossen Mißfallen bis-X^m
Hero öffters geschehen, durch den Eigennutz Unserer Forst- nm Gemmrm
Bedienten nicht ferner mißhandelt wissen , und damit Wir^^'-M-r.
sicher seyn, daß Unsere Absicht hierunter erreichet werde;
so sollen alle Unsere Forst- Bediente in Zeit von 8. Wochen
eine genaue Specification derer Accidentien an Unser Ober-
Forst- Amt einsenden, welche sie von denen Gemeinden und
Eigenthümern der Privat- Waldungen überhaupt, oder
bey besonderen Verrichtungen haben, welche Wir nun zu-
läßig finden, zu deren ferneren Annehmung werden Wir sie
legitimiren lassen; alle aber, die ihnen sodann nicht nah-
mentlich erlaubet werden, die seyn von Uns untersagt, und
welcher sich gelüsten liesse, mittelst allerley Deuteleyen und
Verdrehungen Unserer Befehle, weiter etwas heraus zu
pressen, als der dürre Buchstaben derselben erlaubt, der
soll caßirt seyn, er mag viel oder wenig genommen haben.
über die Zahl der Stämme und den Preiß des Holtzes in der
Rechnung belegen.
26 .) So wie Unsere Besoldungen überhaupt kein^Ä^
bloses Wart- Geld seyn, sondern Wir vor dieselbe Arbeit, Wüdung^'
und zwar ganze Arbeit, und eine treue und eifrige Diensl-u^/K^
leistung verlangen, also reichen Wir sie denen Forst- Ve- ^
dienten, in deren Forsten Gemeinds-oder Privat- Wal-
dungen sind, nahmentlich auch vor dieselbe mit, und wol-
len, daß gute und ohneigennutzige Aufsicht aufdiese Wal-
dungen gehalten werde; und damit Unsere Unterthanen ih-
res Eigenthums auch froh werden, und nicht vor jedes
Scheit Holtz, das sie nöthig haben, mit ohnnöthigem Lauf-
fen und Suppliciren geplagt werden mögen, so befehlen
Wir, daß jeder Ober-Jörster, in dessen Forsten derglei-
chen Waldungen seyn, über die Bedürffnisse der Eigenthü-
mer, nach dem weiters beyliegenden Formular so wie vonx
Unsern eigenen Waldungen, und mit diesem zugleich auch X
jährlich einen Holtz-Bericht einsende, und wann derselbe
von Unserem Ober- Jägermeister decretiret worden, die
Anweisung darnach thue; es soll aber dieser Bericht völlig
ohnentgeltlich erstattet werden, und von Niemand, er Ha-
be Nahmen, wie er wolle, weder vor dessen Einsendung
noch Decretur etwas gefordert oder angenommen werden.
27 .) Ueberhaupt wollen Wir Unsere Gemeinden
und Unterthanen, so wie zu Unserem grossen Mißfallen bis-X^m
Hero öffters geschehen, durch den Eigennutz Unserer Forst- nm Gemmrm
Bedienten nicht ferner mißhandelt wissen , und damit Wir^^'-M-r.
sicher seyn, daß Unsere Absicht hierunter erreichet werde;
so sollen alle Unsere Forst- Bediente in Zeit von 8. Wochen
eine genaue Specification derer Accidentien an Unser Ober-
Forst- Amt einsenden, welche sie von denen Gemeinden und
Eigenthümern der Privat- Waldungen überhaupt, oder
bey besonderen Verrichtungen haben, welche Wir nun zu-
läßig finden, zu deren ferneren Annehmung werden Wir sie
legitimiren lassen; alle aber, die ihnen sodann nicht nah-
mentlich erlaubet werden, die seyn von Uns untersagt, und
welcher sich gelüsten liesse, mittelst allerley Deuteleyen und
Verdrehungen Unserer Befehle, weiter etwas heraus zu
pressen, als der dürre Buchstaben derselben erlaubt, der
soll caßirt seyn, er mag viel oder wenig genommen haben.