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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0010
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Besser-Ord 28.) Die Wenige Annahme vor Hasen und Himer,
Nied-nZa^ welche sich in den Registern findet, und der schlechte Zu-
stand Unserer Niedern Jagd, welchen Wir dem ohngeach-
tet überall wahrnehmen müssen, ist ein sicherer Beweis von
denen Unterschleiffen, welche hierbey vorgehen; Wir war-
nen daher Unsere Forst-und Jagd-Bediente, sich derglei-
chen nicht weiter hin zu Schulden kommen zu lassen: wann
Wir aber in Erfahrung bringen werden, daß einer derglei-
chen Wildpret ohne Bezahlung zur gewöhnlichen Speise in
seinem Haus macht, oder Hasen und Hüner verschenckt,
oder gar verkaufft und nicht berechnet, so werden Wir sol-
ches auf empfindliche Weise an ihm ahnden.
WeBhießlmg 29.) In denen Aemtern, mit welchen Wir wegen
wokmEld -Aufhebung derWild-Bahn eine Konvention getroffen, wol-
Bahn ist. len Wir auser dem Parc alles Roth- Tann- und Schwarz-
Wildpret schlechterdinas weggeschossen wissen, es mag zur
Zeit oder zur Unzeit seyn,, maßen Wir Unser Fürstliches
Wort eben so ehrlich zu erfüllen gedencken, als Wir Unsere
Unterthanen zu Entrichtung ihrer versprochenen Schuldig-
keit ernstlich anhalten lassen; und welcher Forst- und Jagd-
Bediente darunter säumig wäre, und seiner Schuldig-
keit nicht nachkäme, den wollen Wir als faul und untaug-
lich Unserer Dienste entlassen.
Schuß-Geld HO.) Die Nasen und Fänge von dem Raubzeug,
dem Raub- welches mch^ Forst- und Jagd-Bediente das Jahr Hin-
durch schiessen werden, sollen sie vor Schliessung ihres Re-
gisters mit einer Specification an Unsern Forst-Verwalter
einlieffern, welcher dieselbe revidiren und attestiren wird.
Es sollen aber die Sommer-Fuchs-Nasen samt den Ohren
bis auf den Rücken abgeschnitten und gelieffert werden,
und, die Fasanerien allein ausgenommen, so wie schon
ehedem verordnet gewesen, von zahmen Katzen- Marter-
Iltis- und Wiesel-Nasen, auch von Raub- Vögel-Eyern
kein Schuß- oder Ausheb-Geld ungerechnet- und keine an-
dere Fäng, als von Raub-Vögeln, Eulen- und Golg-
Raaben paßiret werden; und welcher Forst-Bedienter
oder Jäger überwiesen würde, daß er dergleichen inn- oder
auser Landes eingehandelt und nicht selbst geschossen habe,
der soll eaßiret seyn.

ZI.)
 
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