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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0011
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ZI.) Ein jeder Unserer Forst - Bedienten hat ge- Fleiß und
schworen, daß er Unsern Schaden warnen und Unsern NmForst-Bedi^
tzen befördern wolle, und keinem ist befohlen, daß er solches ren.
nur allein in seinem Forst thun solle; Wir verlangen also,
daß ein jeder Forst-Bedienter einen jeden Forst- oder Jagd-
öder Fischerey-Frevel rüge, der ihm zu Ohren oder ins
Gesicht kommt, es mag m seinem Forst seyn, oder nicht-
Falls er aber gleichgültig dagegen wäre, und, Unsern Be-
fehl nicht geachtet zu haben, überwiesen würde, so werden
Wir seines auch nicht weiter achten, und Uns nach treuern
Dienern m seinen Platz umsehen; doch soll er bey Pfän-
dungen und Rügungen der Freveln sich aller Schelt-Worte
enthalten, und noch weniger Unsere Unterthanen mit Schlä-
gen mißhandeln, und denselben zu weiteren Vergehungen
dadurch selbst Anlaß geben, massen Wir dergleichen Aus-
schweiffungen allemahl mit Ernst an ihm straffen werden.
z2.) Zu Unserem Forst-Verwalter in dem Darm bet
städter Ober- Forst haben Wir Unsern Cammer-Rath und^e^
Forstmeister Moter bestellt, an den also Unsere Forst- Be> Forst-V^
dienten in vorbemeldten Fällen sich zu addreßiren und dem
selben Folge zu leisten haben; ereignete sich aber, daß einer
oder der andere gegen eine von demselben gemachte Verfü-
gung, zu Aufnahme Unserer Waldungen, oder zu Unserem
oder Unserer Unterthanen sonstigen wahren Besten gegrün-
dete Erinnerungen vorbringen zu können glaubte, so stehet
demselben frey, entweder bey Unserem Ober- Forst- Amt
schrifftliche- oder bey Unserem derzeitigen Ober- Forstmei-
meister in diesem Ober Forst, Unserem Geheimen-Rath
und Ober- Jagermeister von Riedesel, mündliche Anzei-
ge davon zu thun, und werden Wir in beyden Fällen alle
Aufmercksamkeit darauf richten, und demselben alle Gerech-
tigkeit widerfahren lassen. Daran geschiehet Unser Wille.
Darmstadt den 2vten April 1776.

Lx speciali ^ommillione 5LKL^I53I^ll.
Fürstl. Heßtsche Präsident, Lanzlar
und Geheime Räche daselbst.
F.C.Freyh.VsMoser. Hesse. Miltenberg. Schulz. W.G.v.Moser.
 
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