ches vorher Unserm Forst-Verwalter vorlegen, und alle
Natural -Einnahme an Holtz von ihm attestiren lassen, ma-
sen ohne diese Attestation das Register nicht weiter ange-
nommen werden wird.
20) Alles unser einer Versteigerung oder getrost Holtz-Preiß
senen besonderen Accorden verkauffende Holtz, soll in dem undd«^
Preiß hlngegeben werden, welcher in der Holtz - Taxa ent-" Zahlung.
Halten ist, die Wir jedem Ober - Förster hiernächst vor sei-
nen Forst zustellen lassen werden, biß dahin aber bleibt es
bey denen Preißen, welche bißher in jedem Forst gewöhn-
lich gewesen, und soll denen älteren Verordnungen gemäs,
ohne besondere Ober-Forst-Amtliche Erlaubniß kein Holtz
ohne Haare Bezahlung verabfolget werden, masen der Ober-
Förster die verborgte Holtz- Gelder selbst zu bezahlen ange-
halten und keine Liquidation inskünfftlge darauf angenom-
men werden soll.
2i) Die scharfeste Heegung der jungen Schläge ist ^^7
eine Haupt - Sache die Wir von ledem in Unsern Diensten^
angestellten Forst-Bedienten verlangen; und welcher sich
darinn nachlaßig finden fassen, oder selbige wohl gar mit
seinem eigenen Vieh behüten, oder von seinen Leuten darum
grasen lassen würde, der soll ohne Gnade caßirt werden;
so bald die Schlage jedoch wieder erwachsen seyn, wird Un-
ser Forst-Verwalter Unsern Unterthanen, welche die Huth-
Gerechtigkeit daselbst hergebracht haben, dieselbe wieder
eingeben, aber kein Ober-Förster kan einen in Heege lie-
genden Schlag selbst wieder aufthun.
22) Vordie Mast-Besichtigung wollenWir in Zu- Manchen,
kunfft keine Diäten oder andere Unkosten paßiren lassen,
weil Unsere Forst-Bedienten ohnehin alle Tage im Wald
seyn sollen, und Wir die geringe Mühe, nicht noch beson-
ders zu bezahlen gedencken: es soll aber jeder Ober-Förster,
es mag Mast Haben oder nicht, längstens den 20. August
einen zuverläßigen Bericht von der Beschaffenheit der Mast
an Unsern Forst-Verwalter einsenden, welcher sodann
Unserm Ober-Jägermeister daraus referiren, und, wann
es Mast hat, den Ein- und Ausschlag oder Verleyhung
in denen Forsten diesseits Mayns und Rheins selbst be-
sorgen wird. Wegen der Herrschafft Epstein und Niedern
Grafschafft Katzenelnbogen werden Wir Hierinn beson-
dere
Natural -Einnahme an Holtz von ihm attestiren lassen, ma-
sen ohne diese Attestation das Register nicht weiter ange-
nommen werden wird.
20) Alles unser einer Versteigerung oder getrost Holtz-Preiß
senen besonderen Accorden verkauffende Holtz, soll in dem undd«^
Preiß hlngegeben werden, welcher in der Holtz - Taxa ent-" Zahlung.
Halten ist, die Wir jedem Ober - Förster hiernächst vor sei-
nen Forst zustellen lassen werden, biß dahin aber bleibt es
bey denen Preißen, welche bißher in jedem Forst gewöhn-
lich gewesen, und soll denen älteren Verordnungen gemäs,
ohne besondere Ober-Forst-Amtliche Erlaubniß kein Holtz
ohne Haare Bezahlung verabfolget werden, masen der Ober-
Förster die verborgte Holtz- Gelder selbst zu bezahlen ange-
halten und keine Liquidation inskünfftlge darauf angenom-
men werden soll.
2i) Die scharfeste Heegung der jungen Schläge ist ^^7
eine Haupt - Sache die Wir von ledem in Unsern Diensten^
angestellten Forst-Bedienten verlangen; und welcher sich
darinn nachlaßig finden fassen, oder selbige wohl gar mit
seinem eigenen Vieh behüten, oder von seinen Leuten darum
grasen lassen würde, der soll ohne Gnade caßirt werden;
so bald die Schlage jedoch wieder erwachsen seyn, wird Un-
ser Forst-Verwalter Unsern Unterthanen, welche die Huth-
Gerechtigkeit daselbst hergebracht haben, dieselbe wieder
eingeben, aber kein Ober-Förster kan einen in Heege lie-
genden Schlag selbst wieder aufthun.
22) Vordie Mast-Besichtigung wollenWir in Zu- Manchen,
kunfft keine Diäten oder andere Unkosten paßiren lassen,
weil Unsere Forst-Bedienten ohnehin alle Tage im Wald
seyn sollen, und Wir die geringe Mühe, nicht noch beson-
ders zu bezahlen gedencken: es soll aber jeder Ober-Förster,
es mag Mast Haben oder nicht, längstens den 20. August
einen zuverläßigen Bericht von der Beschaffenheit der Mast
an Unsern Forst-Verwalter einsenden, welcher sodann
Unserm Ober-Jägermeister daraus referiren, und, wann
es Mast hat, den Ein- und Ausschlag oder Verleyhung
in denen Forsten diesseits Mayns und Rheins selbst be-
sorgen wird. Wegen der Herrschafft Epstein und Niedern
Grafschafft Katzenelnbogen werden Wir Hierinn beson-
dere